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No. 26 32 D. Wesentlich ist nach Art. 32 MStG, ob auf Grund des Vorlebens.,. der militãrischen Führung und des Charakters des Angeklagten zu er- warten ist, dass er durch den bedingten Strafvollzug von weiteren Straf-· taten abgehalten werde. Dass diese Erwartung nicht gerechtfertigt wãre, hat das angefochtene Urteil nicht gesagt. Es hat diesen Schluss auch nicht aus der militãrischen Führung oder dem Charakter des Angeklagten. gezogen. Es hat allerdings erklãrt, sein Charakter sei mit Vorsicht zu beurteilen. E s hat si eh j edoch über di e ausschlaggebende Frage d er vor- aussichtlichen Wirkung des bedingten Strafvollzuges auf das spãtere· V erhalten des Angeklagten, also über die zu stellende Prognose über- haupt nicht ausgesprochen. Der bedingte Strafvollzug kanu nicht ver- weigert werden, um - wie die V orinstanz ausführt - den Angeklagten durch energisches Zugreifen zur Einsicht zu bringen, dass es sich bei seinem Delikt nicht um eine Bagatelle handelt; un d diese Rechtswohltat kanu auch nicht abgelehnt werden mit der Begründung, dem Gerichte erscheine «der Strafvollzug als durchaus angemessen». Diese im ange- fochtenen Urteile zum Ausdruck kommende Auffassung ist mit dem Sinu und Zweck von Art. 32 MStG nicht vereinbar. Das Divisionsgericht hat durch die V erweigerung des bedingten Strafvollzuges den Rahmen des ihm zustehenden Ermessens überschritten. (3. Aprill946, Fleisch und Konsorten e. D. G. 3 B) 26. Militarischer Strafvollzug ist ni eh t Militardienst, sondern V ollzug einer Gefangnisstrafe. Di e V erurteilten unterstehen d em Militarstrafrecht und der Militarstrafgerichtsordnung (VO vom 29. November 1927, Art.6); sie stehen in einem militardienstahnlichen Unterordnungsverhaltnis und sind bei V erletzung d er dienstlichen Pflichten, z. B. auch wegen Ent- weichen, in schweren Fallen nach Art. 72 MStG strafbar (vgl. auc~ Art. 10 der neuen VO über den militarischen Strafvollzug vo1n 17. April1946). Exécution militaire de l'emprisonnement: N'est pas du service mili- taire, mais l'exécution d'une peine d'emprisonnement. Cependant les détenus son t soumis au code pénal et à la juridiction militaire (art. 6 de l'ordonnance du 29 novembre 1927); iis se trouvent dans des con- ditions de subordination analogues à celles du service militaire. S 'iis violent des devoirs du service, p. ex. s'ils s'évadent, ils sont, dans les cas graves, punissahles selon l'art. 72 CPM (voir aussi l'art. 10 de la nouvelle ordonnance concernant l'exécution militaire de l'emprisonnement, du 17 avrill946). -
33 No. 26 Esecuzione militare della pena. Non rappresenta prestazione di ser- vizio militare, ma esecuzione di una pena di detenzione. I condannati sot- tostanno pero al diritto penale militare e alia giurisdizione militare (Ord. 29 Novemhre 1927, art. 6, e art. 6 Ord. C. F. 1 17 Aprile 1946 che istituisce l'esecuzione in yia militare de lia detenzione); essi si trovano in condizioni di suhordinazione analoghe a quelle dei militari in servizio. In caso di grave violazione dei doveri di servizio possono essere puniti se- condo l'art. 72 CPM (in particolare, per quanto concerne l'evasione, v. art. 10 Ord. C. F. 17 Aprile 1946 già citata). Der militãrische Strafvollzug ist kein Militãrdienst. Die Militãr- dienstpflicht ist zwar nicht auf die Leistung eigentlichen Militãrdienstes beschrãnkt, sondern umfasst nach Art. 9 MO auch die Pflicht zur Beob- achtung der V orschriften über das l(ontrollwesen, zur Instandhaltung der Bekleidung, Bewaffnung uud persõnlichen Ausrüstung, zur · Teil- nahme an Inspektionen und Schiessübunge'n sowie generell zur Befolgung der für das V erhalten ausser Dienst überhaupt geltenden V orschriften. Beim militãrischen Strafvollzug handelt es sich vielmehr um den Vollzug einer Gefiingnisstrafe, gekennzeichnet durch die Besonderheit, dass die Strafe durch den V erurteilten im W ehrkleid unter militãrischer Zucht und Ordnung verbüsst wird. Es kõnnen denn auch nur Militãrdienst- und Hilfsdienstpflichtige dieses Strafvollzuges, der neben der Sühne auch die charakterliche un d militãrische N acherziehung des V erurteilten be- zweckt, teilhaftig werden. Die enge Berührung mit dem eigentlichen Militãrdienstverhãltnis erklãrt es, dass Art. 6 der V erordnung vom
29. November 1927 die Verurteilten, die dieses besondern Vollzuges ihrer Gefãngnisstrafe als würdig befunden werden, dem Militãrstrafrecht uud der Militãrgerichtsbarkeit unterstellt. Auch in bezug auf die keinen Militãrdienst darstellende Dienstleistung in den Arbeitskompagnien hat nach der Praxis des l(assationsgerichts die Regelung gegolten, dass die dienst- und hilfsdienstpflichtigen Angehõrigen solcher l(ompagnien dem Militãrstrafrecht unterstanden (MI(G 4, S. 103). Die für die Organisation und Durchführung des militãrischen Straf- vollzuges in Reglementen und andern allgemeinen Erlassen niedergeleg- ten V orschriften hegründen für die im Strafvollzug als einem militãr- dienstãhnlichen U nterordnungsverhãltnis stehenden V erurteilten dienst- liche Pflichten, deren Verletzung sie jedenfalls in schweren Fãllen nach A1·t. 72 MStG strafbar werden lãsst. Auch die neue Verordnung über den tnilitãrischen V ollzug der Gefãngnisstrafe vom 17. April 1946, di e am
l. Juni 1946 in l(raft treten wird, sieht in Art. 10 ausdrücklich vor, dass das Entweichen aus dem militãrischen Strafvollzug zwar grundsãtzlich disziplinarisch zu bestrafen ist, dass aber in schweren Fãllen die Über- "\veisung an das Militãrgericht auf Grund von Art. 72 MStG vorbehalten bleiht. Die V erurteilung des Angeklagten, der aus dem Strafvollzug en t- 3