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No. 23 28 einsetzen werde, konnte l(pl. Intrass im abgeschlossenen Verfahren an- gesichts des ihm von dieser Behõrde ausgestellten ungünstigen Leu- mundszeugnisses nicht rechnen. Die · Berichte sind aber auch erheblich, weil sie geeignet sind, die Zuverlãssigkeit der Aussagen des Gemeindeschreibers H., auf die die V oi~instanz für die Annahme der Tãterschaft des Kpl. Intrass éntschei- dend abgestellt hat, in Frage zu stellen. Hãlt man dazu, dass die vorinstanzliche Beweisführung in bezug auf verschiedene Nebenumstãnde, wie den Zustand des l(pl. Intrass beim V erlassen der Wirtschaft, die Witterung und den Zustand des V erletzten nach den Angaben des Gemeinderates Unterlunkhofen unrichtig sein kann, so erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass das Divisionsgericht, wenn es die neuen Beweismittel gekannt hãtte, voralissichtlich zu einer andern Lõsung der Schuldfrage gelangt wãre. Das genügt für die Zu- lassung der Revision (MI(G 3, S. 144). Die abschliessende Würdigung der neuen Beweismittel ist nicht Sache der Revisionsinstanz, da es sich im Revisionsverfahren nur um die Aushehung neuen Beweisstoffes han- deit (Ml(G 3, S. 15). (2. April 1946, Revisionsgesuch Intrass e. D. G. 6) 23. Dolus eventualis (Eventualvorsatz) erfordert nicht nor das Wissen um die Moglichkeit · des Erfolges, sondern auch das W ollen dieses Er- folges für den Fali, das~ er eintritt. Dol éventuel: il ne suffit pas que l'au te ur ai t envisagé le résultat délictuel comme possibile, il faut encore qu'il ait voulu ce résultat pour le cas ou il se produirait. Dolus eventualis: non hasta che l'autore abbia saputo che un esito delittuoso delle sue azioni era possibile; e necessario eh' egli abbia voluto tale esito, per il caso che si fosse verificato. Nach Art. 82 MStG ist wegen Dienstversãumnis strafhar, wer, ohne die Absicht, sich der Stellungs- oder Dienstpflicht zu entziehen, einem Aufgebote nicht gehorcht. Dieser Tatbestand ist subjektiv nur erfüllt, wenn Vorsatz oder zum mindesten dolus eventualis vorliegt. Das Di- visionsgericht ist hinsichtlich der Schuldfrage davon ausgegangen, der Angeklagte hahe es als Folge seiner seit dem Monat Mai 1942 andauern- den Landesabwesenheit in den I(auf genommen, dass ihm keine mili- tãrischen Aufgebote zugestellt werden konnten und dass er deshalb jedes J ahr mindestens fünf W ochen Dienst, zu denen er als HD Motorfahrer
29 No. 24 verpflichtet gewesen wãre, versãumte. Das Divisionsgericht scheint an- . genommen zu haben, dass damit der dolus ~ventualis des Angeklagten dargetan sei. Zu Unrecht. Das Divisionsgericht hat seinem Urteile einen unzulãnglichen Begriff des dolus eventualis zu Grunde gelegt, indem es annahm, um diese Schuldform zu erfülien, genüge es, dass der Tãter den mõglichen Erfolg seiner Handlungsweise «in l(auf nehme». Der Even- tualvorsatz erfordert als besondere Form des Vorsatzes (Art. 15, Abs. 2 MStG) nicht nur das Wissen um die Mõglichkeit des Erfolges, sondern auch das Wollen dieses Erfolges für den Fali, dass er eintreten sollte (BGE 69, IV, Nr. 16). Ob diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Falle als gegeben erachtet werden kõnnten, hat das angefochtene Urteil nicht geprüft, indem es sich mit dem «lnkaufnehmen» des allfãlligen Erfolges begnügte (Urteil des MI(G vom 28. Dezember 1945 in Sachen Waser). Das vorinstanzliche Urteil enthãlt keine Feststellung darüher, das s d er Beschwerdeführer, als er si eh illegal na eh Deutschland begab, wirklich an die Mõglichkeit gedacht hat, zu bestimmten Dienstleistungen in der Schweiz einberufen zu werden, und dass er für den Fali einer sol- chen Einberufung die Nichtbefolgung des Aufgehotes auch gewolit hat. Es fehlt somit dem angefochtenen Urteile an der erforderlichen Grund- lage, um den Tatbestand der Dienstversãumnis subjektiv als erfülit be .. trachten zu kõnnen. (2. April 1946, Treichler e. D. G. 6) 24. Die Kassationsheschwerde wegen V erletzung von wesentlichen V er"'! fahrensvorschriften (Art. 188., Ziff. 5 MStGO) setzt voraus, dass die ge- rügte Unregelmassigkeit Einfluss auf das Urteil hatte. Bezieht sich die Rüge auf ein Ungenügen des Protokolls der Hauptverhandlung., so findet Art. 188., Abs. 2 MStGO keine Anwendung., weil dieses Protokoll vor Schluss d er V erhandlungen ni eh t vorliegt. Le recóurs en cassation hasé sur le chiffre 5 de l'al. l de l'art. 188 PPM (violation de dispositions essentielles de la procédure) suppose que l'irrégularité prétendue ait pu exercer une influence sur le jugement rendu. Lorsque le recourant critique l'insuffisance du proces-verhal de l'instruc- tion principale., on ne peut pas lui reprocher de n"avoir p,as satisfait aux regles de procédrire de l"al. 2 de l'art. 188 PPM, puisque ce ptoces-verhal ne lui a été communiqué qu"apres la clôture des débats. 11 ricorso in cassazione per violazione di disposizioni essenziali di procedura (art. 188., cif. l., No. 5 PPM) presuppone ebe l"irregolarità ad- dotta abbia influito sul giudizio prolato. - Se il gravame insorge contro