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No. 22
undan die Tatsachenfeststellung des vorinstanzlichen Urteils gebunden~
sofe1~n sie ni eh t als willkürlich erscheinen. Z u U nrecht wirft d er V ertei-
diger dem angefochtenen Urteile Willkür in der Beweiswürdigung und in
der Tatsachenfeststellung vor. Willkürlich wãre die Beweiswürdigung
nur~ wenn die festgestellten indizierenden Tatsachen hei vernünftiger
Üherlegung unmõglich di e im angefochtenen U rteile gezogenen Schluss-
folgerungen zuliessen (Entscheidungen MI(G 4~ Nr. 94). Und die Tat-
sachenfeststellung kõnnte nur dann als willkürlich hetrachtet werden~
wenn sie nach Lage der Akten als widersinnig oder aus der Luft ge-
griffen hezeichnet werden müsste (Entscheidungen M l(G
4~ N r. 7).
Vou Willkür kanu im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Das Divi-
sionsgeTicht hat den gesamten Sachverhalt eingehend und sorgfãltig
geprüft.
Die Beweiswürdigung ~nd die Tatsachenfeststellung des vorinstanz-
lichen Urteiles lassen eine UheTschreitung des dem Divisionsgerichte zu-
stehenden freien Ermessens nicht erkennen. Die Einwendungen~ die der
Verteidige1~ gegen die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellung
des angefochtenen Urteils erheht, sind daher unhehelflich.
Auch die Berufung des V erteidigers auf den Grundsatz «in duhio pro
Teo» geht fehl. Für die Anwendung dieses Grundsatzes war im voTliegen-
den Falle kein Raum, da für die V orinstanz auf Grund ihrer Beweis-
würdigung und Tatsachenfeststellung ein Zweifel über die Schuld des
Angeklagten~ das heisst üher seinen vorsãtzlichen Eintritt in fremden
Militãrdienst, nicht hestand.
(2. April 1946, Trachsel e. D. G. 3 B)
22.
Die Revision eines Urteils ist zuzusprechen, wenn anzunehmen ist,
das Divisionsgericht hatte bei Kenntnis der neuen Beweismittel die Schuld-
frage voraussichtlich anders heurteilt (Art. 199, Abs. l MStGO).
La demande de revision doit être admise s'il est à prévoir que, con-
naissant les nouveaux moyens de preuve, le tribunal de division aurait
jugé différemment la question de la culpabilité de l'accusé (art. 199,
al. l PPM).
La revisione di una sentenza deve essere ammessa quando v'e mo-
tivo di supporre che, conoscendo i nuovi mezzi di prova, il Trihunale di
divisione avrehbe apprezzato diversamente la colpevolezza dell'accusato
(art. 199, al. l PPM).
Die Berichte des Gemeinderates Unterlunkhofen vom 16. Dezemher
1945 und 11. J anuar 1946 stellen neue Beweismittel im Sinne von Art.199
MStGO dar. Damit, dass sich der Gemeinderat Unterlunkhofen für ihn