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No. 17
früheren Rechtes begangen hat, der aber erst nach dem neuen, abgeãn-
derten Rechte beurteilt wird, nach dem milderen Gesetze zu bestrafen
ist. Für die Anwendung dieses Grundsatzes ist hier kein Raum. Denn der
BRB vom 3. August 1945 stellt keine milderen Strafbestimmungen auf
für V erbrechen oder V ergehen, die wãhrend des Aktivdienstzustandes
begangen worden waren. -
Der BRB vom 3. August 1945 beschrãnkt
sich in dieser Hinsicht darauf, in Art. 15 vorzuschreiben, dàss an Stelle
der am 21. August 1945 noch nicht vollzogenen Todesstrafen lebens-
lãngliches Zuchthaus tritt, was aber hier nicht zur Frage steht. -
Das
angefochtene Urteil widerspricht dem Grundsatze der Anwendung des
milderen Gesetzes nicht.
(6. Februar 1946~ Buehmann e. T. G. 2 B)
17.
Militarischer Nachrichtendienst (Art. 274 StGB) kanu auch durch
Entgegennahme und Ausführung des Auftrages, militiirísche Tatsachen
Strafakten zu entnehmen, hegangen werden.
Constitue le délit de service de renseignements militaires (art. 27 4
CPS) le fait d'accepter et d'exécuter la mi~sion consistant à extraire d'un
dossier pénal, dans l'intérêt de r étranger e t au préjudice de la Suisse, des
faits de nature militaire.
Reato di spionaggio militare (art. 274 CPS) commette chi accetta
ed eseguisce l'incarico di estrarre da un incarto penale, per conto di uno
Stato estero, in danno della Svizzera, informazioni di natura militare.
In rechtlicher Hinsicht scheint der V erteidiger die Frage aufwerfen
zu wollen.; ob Mitteilungen aus Strafakten, die einem Angeklagten oder
V erurteilten zur Einsicht zur V erfügung stehen, überhaupt als verbote-
ner N achrichtendienst angesehen werden kõnnen. Diese Frage ist zu
bejahen. Der Art. 274 StGB, um den es sich hier handelt, lãsst es offen,
welche Quellen für di e Erhãltlichmachung militãrischer N achrichten
benützt werden. W esentlich ist n ur, dass ·es sich um Tatsachen militã-
rischer N a tur handelt, über die für einen fremden Staat zum N achteile
der Schweiz Feststellungen gemacht werden sollen. Das war hier der Fali.
Es ergibt sich somit, dass das Territorialgericht den Art. 274 StGB
nicht verletzt hat, indem es die Beschwerdeführerin wegen der Entgegen-
nahme des Auftrages, über den Strafprozess ihres Ehemannes Bericht zu ·
erstatten, und wegen des in Ausführung dieses Auftrages vorgenommenen
Studiums der Akten des bürgerlichen Strafverfahrens der V orschub-
leistung zu militãrischem N achrichtendienst schuldig erklãrte.
(5. Marz 1946, J:i-,rankenbaeh e. T. G. 2 B)