Volltext (verifizierbarer Originaltext)
17
No. 14
Geissmanns bestehe in W arensclimuggel, musste er sich doch sagen, dass
diese Mõglichkeit nicht am nãchsten lag. Der Beschwerdeführer hatte
durch Geissmann erfahren, dass dieser unter einem Decknamen auftrat.
Das s es si eh. mõglicherweise um N achrichtendienst handle, konnte d er
Beschwerdeführer bei pflichtgemãsser Aufmerksamkeit auch aus den
Auftrãgen schliessen, die ihm Geissmann gab. Auch das Anliegen Geiss-
manns, der Auftrag, bei Bu1·khardt die Filme mit den Aufnahmen von
den Befestigungsarbeiten zu holen, hãtte den Beschwerdeführer stutzig
machen sollen, umso eher, als er vor Brirkhardt den Namen Geissmanns
verschweigen und ihm angeben musste, die Filme seien für ihn selbst,
den Beschwerdeführer, bestimmt. Der Beschwerdeführer wusste, dass
Geissmann sie nach Deutschland nehmen wollte. Er trug sie ihm in der
Mappe bis zur Grenze, in der Absicht, Mappe samt Inhalt als sein, des
Beschwerdeführers, Eigentum auszugeben, · falls Geiss1pann verhaftet
würde. D ar aus musste er schliessen, dass Geissmann W ert darauf legte,
dass die Polizei die Mappe nicht bei ihm, Geissmann, erwische.
Alle diese Umstãnde hãtten den Beschwerdeführer trotz seiner zu-
rückgebliebenen geistigen Entwicklung veranlassen sollen, die F olgen
seiner Tat zu bedenken und zu herücksichtigen. Er hat fahrlãssig ge-
handelt.
(5. ~ebruar 1946, Ferraresi e. T. G. 2 B)
14.
Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfãhigkeit (Art. 57 MStG):
Bei hedingter Entlassung ist die zweijãhrige Frist gemass Art. 57 MStG
vom Entlassungstage an zu rechnen.
Réintégration dans r'exercice des droits civiques (art. 57 CPM):
Lorsqu'il y a eu libération conditionnelle (art. 31 CPM), le délai de deux
ans de l'art. 57 CPM court du jour ou le condamné a été relaxé.
Reintegrazione n ei diritti civici (art. 5 7 CPM): In caso di liberazione
condizionale (art. 31 CPM), il termine di 2 anni fi.ssato all" art. 57 CPM co-
mincht a decorrere dai giorno in ~ui il condannato e stato rilasciato.
Gemãss Art. 57 MStG kann die Wiedereinsetzung in die hürgerliche
Ehrenfãhigkeit erfolgen, wenn u. a. das U-rteil seit mindestens zwei J ah-
ren vollzogen ist. Das erfordert bei der bedingten Entlassung auf jeden
F all, das s si e endgültig sein m us s, d ami t. di e Strafe als vollzogen gelten
kann, eine V oraussetzung, die erst mit dem Ablauf der Probezeit bei Be-
wãhrung des bedingt Entlassenen erfüllt ist. lm Hinblick auf die in Art. 39,
Ahs. 3 MStG für die Berechnung der Dauer der Einstellung in der bürger-
lichen Ehrenfãhigkeit hei hedingter Entlassung getroffene hesondere Re-
gelung, dass im Falle der Bewãhrung die Einstellung vom Tage der Ent-
2