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-197- No. 122 setzbuch auf Antrag Bolli lediglich der Ladung des Beschuldigten ver- jãhrungsunterbrechende Wirkung beilegen wollte (Prot. II, Exp. l(omm. 407, Entwurf des Bundesrates vom 23. Juli 1918, Art. 69), kam in den endgültigen Text des StGB auf Antrag der nationalrãtlichen l(ommis- sion die Einvernahme des Beschuldigten dazu (Sten. Buli. Nr. 1928, 970). Das Erfordernis., dass Vorladung und Einvernahme «"vegen des Delikts» erfolgen müsse., wurde weder im Entwurf des Bundesrates noch im Gesetz aufgestellt. Es ist nur vom Tãter., nicht auch von der Tat die Rede. A.nalog der Entwicklung des bürgerlichen Strafgesetzbuches ging diejenige des Militãrstrafgesetzes. In bezug auf das StGB hat das Bun- desgericht den Begriff der Einvernahme wiederholt ausdehnend ausge- legt (BGE 69, IV? 156; 71, IV, 233). Die Praxis empfand aber die gesetz- liche Umschreibung immer noch als zu eng (Schlatter ZSR 62., S. 301 f., BBI. 1949, I, S. 1283 f.). Ihre Postulate wurden in der Strafgesetznovelle vom 5. Okt"ober 1950 berücksichtigt, und es besteht die Absicht, das MStG 'viederum dem StGB anzugleichen. Angesichts dieser Entwick- lung hesteht für die Rechtssprechung kein Anlass., einschrãnkende, durch den heutigen W ortlaut des Gesetzes nicht gedeckte V orbehalte gegen die verjãhrungsunterbrechende Wirkung von Vorladung und Einver- nahme aufzustellen. Di e Einvernahme vom 5. Mãrz 1948 hat die V er- jãhrung in bezug auf alle strafbaren Handlungen des Beschuldigten als Oberbauleiter der W er ke im Reduitabschnitt der 2. Division, also auch in bezug auf die ihm in der Anklage., Ziff. 111., 1-4, zur I.Jast gelegten Tatbestãnde unterbrochen., gleichgültig welche Einzelhandlungen ihm bei dieser Einvernahme vorgehalten oder nicht vorgehalten wurden. Es spielt au eh keine Rolle, auf welche W eise der Beschuldigte zu dieser Einvernahme vorgeladen wurde. Denn die Einvernahme setzt überhaupt keine V orladung voraus. (6. Dezember 1950, Auditor e. D. G. 3 B i. S. G.) 122. Wer Unzucht mit einem Kinde (Art. 191~ Ziff. l~ Ahs .. l StGB) in fortgesetzter Tatbegehung sowohl als Jugendlicher (Art. 89 StGB)~ als auch als Minderjahriger (Art. 100 StGB) verübt, ist in Anwendung von Art. 100 StGB zu bestrafen. Celui qui, d~ahord en qualité d~adolescent (art. 89 CPS), puis en qualité de mineur de 18 à 20 ans (art. 100 CPS), commet d'une maniere continue le délit d~attentat à la pudeur des enfants (art. 191, eh. l, al. l CPS), doit être condamné en vertu de rart. 100 CPS. Chi commette atti di lihidine su fanciulli (art. 191, cif. l, al.. l CPS) in forma continuata, dapprima quale adolescente (art. 89 CPS), indi
No. 122 -198- quale minorenne di età superiore ai 18 anni (art. 100 CPS), e punihile in applicazione dell" art. 100 CPS. De1· Beschwe1·deführer hat die bis zur Erreichung des sechzehnten Altersjahres des Mãdchens (2. Januar 1948) verübte Unzucht zum Teil begangen, hevor er achtzehn Jahre alt war (28. Oktober 1947). Mit Rücksicht hierauf verlangt er, dass er für das ganze Verbrechen der Un- zucht als Jugendlicher (Art. 89 ff. StGB) behandelt werde, wogegen das Divisionsgericht die Bestimmung üher Minderjãhrige im Alter von acht- zehn bis z'vanzig J ahren (Art. 100 StGB) angewendet hat. Der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht beizupflichten. Zwar ist Art. 100 StGB nicht, wie das Divisionsgericht meint, schon des- halb anwendbar, weil der Beschwerdeführer zur Zeit der Beurteilung das zwanzigste Altersjahr üherschritten hatte; Art. 371, Ahs. 2 StGB ordnet bloss das V erfahren, das in einem solchen Falle einzusehlagen ist, sagt dagegen nichts über die anzuwendenden Massnahmen oder Strafen. Dass der Beschwerdeführer nicht als Jugendlicher hehandelt werden kanu, ergibt sich aber daraus, das s er die U nzucht zum Teil mit d er Einsichtsfãhigkeit eines mehr als achtzehn J ahre alten Tãters verübt hat. lnsoweit hat er unter allen U mstãnden die Strafe verwirkt, die das Gesetz einem Tãter androht, der sich vergeht, nachdem er das achtzehnte, aber noch nicht das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 100 StGB). D er U mstand, das s er si eh ausserdem als J ugendlicher vergangen hat, kanu nicht dazu führen, ihn milder zu behandeln, als wenn ihn1 nur die na eh Zurücklegung des achtzehnten Altersj ahres verübte U nzucht vor- zuwerfen wãre. W enn jeder Beischlaf, den er mit dem JV[ãdchen vollzogen hat, als selbstãndige strafhare Handlung ge\\rürdigt werden müsste, ergãhe sich das unmittelbar aus Art. 68, Ziff. l StGB, wonach der Rich- ter beiiD: Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen die Strafe der schwersten Tat auszusprechen und deren Dauer angemessen zu er- hõhen hat; die schwersten Taten sind j ene Fãlle von Unzucht, die sich der Beschwerdeführer nach Zurücklegung des achtzehnten Altersjahres hat zuschulden kommen lassen, denn für Begehung unter mildernden Umstãnden im Alter von achtzehn bis zwanzig Jahren droht das Gesetz wahlweise Zuchthaus und Gefãngnis von sechs Monaten bi~ zu fünf J ahren an (Art. 191, Ziff. l, Abs. l, in Verhindung mit A1·t. 100, Ziff. l, Abs. 4 StGB), wãhrend bei Begehung im Alter von vierzehn bis achtzehn Jahren die Massnahmen des Jugendstrafrechts anzu,venden sind') die entsprechend der geringeren Einsicht, die der Tãter in diesem ~Alter hat, milder sind als Zuchthaus und Gefãngnis. Nicht anders kanu es sich ver- halten, wenn die vor und die nach Zuriicklegung des achtzehnten Alters- j ahres verübte U nzucht als einheitliches, fortgesetztes V erbrechen ge- würdigt werden 1nuss. Der Umstand, dass der Tãter sich vor Zurück- legung des achtzehnten AlteTsj ahres entschloss, das Mãdchen fortgesetzt