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MKGE 5 Nr. 121

MKGE 5 Nr. 121

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

-195- No. 121 suchung ist angegeben: «Unregelmãssigkeiten beim Bau und bei der Abrechnung der Grenchenalpwerke Widdersgrind». Der vom Oberaudi- tor am 24. J anuar 1948 als a. o. U ntersuchungsrichter ernànnte Obei~st D. dehnte am 20. Fehruar 1948 gemãss Art. 116 MStGO die Unter- suchung auf G. aus. Entgegen Art. 12 DRMJ wurde z'var diese Ver- fügung ohne genaue Bezeichnung der zu untersuchenden Taten im Verfahrensprotokoll zum Personaldossier des G. vorgemerkt (vgl. Ur- teil des Divisionsgerichts 3 B~ S. 8). Es wã1·e aber dem a. o. Unter- suchungsrichter gar nicht mõglich gewesen, die in Frage stehenden strafbaren Handlungen einzeln zu bezeichnen, weil ihm damals noch nicht alle bekannt waren. Sowohl die Vorinstanz als auch der Verteidiger leiten mit Recht aus diesem Formmangel keine Ungültigkeit der Aus- dehnungsverfügung ab. Sie betraf die gesamte strafbare Tãtigkeit des Angeklagten G. als Geniechef und als Oberbauleiter der W er ke im Re- duitabschnitt der 2. Division. Z u diesen W erken gehõren auch die Seil- bahn J(rümmelwege und die Bürglenstrasse. Die G. zur Last gelegten V orkommnisse an den genannten beiden W erken wurden somit von der Ausdehnungsverfügung des a. o. Untersuchungsrichters mitumfasst. Ge- stützt auf diese Ausdehnungsverfügung hat der a. o. Untersuchungs- richter G. als Beschuldigten vorgeladen und ihn am 5. Mãrz 1948 ein- vernommen. Dabei wurden ihm die Delikte der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften~ der Gefãhrdung durch V erletzung der Regeln der Baukunde und der ungetreuen Geschãftsführung als Beispiele der fehler- haften Erstellung zahlreicher W er ke und der Zubilligung übersetzter Einheitspreise an U nternehmer vorgehalten. De r sachliche un d kriminelle Zusammenhang zwischen diesen V orhalten und den V orkommnissen bei den Werken l(rümmelweg und Bürglen ist zu bejahen. Es handelt sich du1·chwegs um Verfehlungen des Angeklagten als Oberbauleiter àller dieser W erke. O h sie zusammen als Deliktseinheit zu betrachten sind~ ist nicht entscheidend. Diese Frage kanu bei der Prüfung der V er- j ãhrung offen bleiben. Di e am 5. Mãrz 1948~ also innerhalb d er V erj ãhrungsfrist durchge- führte Einvernahme hat somit die Verjãhrung für alle in Frage kommen- den V arianten des unter verschiedene Tatbestãnde zu subsumierenden Gesamtsachverhalts unterbrochen. Die gegenteilige Auffassung der V or- instanz findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Nach Art. 53 MStG (und damit übereinstimmend Art. 72 StGB) unte1·bricht «jede» Einvernahme des Beschuldigten in d er V oruntersuchung di e V erj ãhrung. Das Gesetz sagt nichts davon, dass nur solche Einvernahmen gemeint seien, in denen dem Beschuldigten die in Frage stehenden Handlungen einzeln vorgehalten werden. Gegen eine solche Einschrãnkung spricht auch die Tatsache, dass bereits die V orladung zur Einvernahme die V er- jãhrung unterbricht. Die Vorladung muss die Handlung des Beschuldig- ten~ deretwegen er vorgeladen wird~ nicht angeben. Ihre Wirkung auf die

No. 121 -196- Ve1·jãhrung hãngt nicht davon ab, welche Handlungen der Untersu- chungsrichtei· bei Erlass der V orladung dem Beschuldigten vorzuhalten gedenkt und ob ihr überhaupt eine Einvernahme folgt oder nicht. Der Zweck der Verfolgungsverjãhrung verlangt die gegenteilige Lõsung nicht. Die Abklãrung einer Tat hãngt regelmãssig nicht davon ab, ob sie dem U ntersuchungsrichter schon bei Erõffnung o d er erst im V erlauf ele r V or- untersuchung bekannt wurde. Dagegen wãre es vom kriminalpolitischen Standpunkt aus stossend, wenn bei einer Mehrheit strafbarer Hand- lungen einzelne trotz rechtzeitiger Vorladung oder Einvernahme des Beschuldigten als verj ãhrt angesehen werden müssten, n ur "\veil d er U ntersuchungsrichter anfãnglich ni eh t alle Einzelheiten kannte un d sie dem Beschuldigten deshalb nicht rechtzeitig vorhalten konnte. G. \vusste hei seiner Einvernahme vom 5. Mãrz 1948, dass die Ermittlung der ein- zelnen U nregelmãssigkeiten bei verschiedenen W er k en no eh nicht ab-:- geschlossen war und dass die damals dem Untersuchungsrichter noch unbekannten, erst spãter zum Vorschein kommenden und dem Beschul- digten als U ngehorsam, Dienstverletzung o d er ungetreue Geschãftsfüh- rung zur Last fallenden Tatbestãnde in die Untersuchung mit einbezogen werden müssen. Der Hinweis des V erteidigers auf den l(ominentai· Liszt zum cleut- schen Strafgesetzbuch, wonach nur gegen den Tãter als Tãter einer bestimmten T at gerichtete Handlungen die V erjãhrung unterbrechen, ist unbehelflich. Dieses Gesetz ist anders formuliert als das MStG. N ach § 68 des deutschen StGB unterbrechen nur solche richterliche Hand- lungen die V erj ãhrung, die «wegen d er begangenen T at gegen d en Tãter gerichtet sind». Aber selbst auf Grund dieses Textes anerkennt die deutsche Praxis, dass z. B. bei gewohnheitsmãssig betriebenem Diehstahl die gegen einige Einzeldiebstãhle gerichtete richterliche Handlung die V erj ãhrung au eh wegen solcher Einzelfãlle unterbricht, «di e d em U nter- suchungsi·ichter unbekannt geblieben waren», und zwar auch dann, wenn das urteilende Gericht die Gewerhsmãssigkeit verneint (l(ommentar Olshausen, N. 11 zu~ § 68 d StGB). «Betrifft das Verfahren mehrere mit- einander verbundene Sachen, so unterbricht im Zweifel eine gegen den Tãter gerichtete Handlung die Verjãhrung der sãmtlichen Verbrechen». (Meyer-Allfeld, Lehrhuch des deutschen Strafrechts, 8. Auflage, 1922, S. 290, Anm. 42). Selbst wenn Art. 53 MStG gleich wie § 68 des deut- schen StGB formuliert wãre, vermõchte somit die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Umso 'veniger ist dies der Fali auf Grund des W ortlautes des Art. 53 MStG, der die Einschrãnkung des deutschen Gesetzes nicht enthãlt, dafür aber weniger unterbTechende Handlungen nennt und ausserdem die absolute Verjãhrung regelt. Die histoTische Entwicklung zeigt, dass den praktischen Erfordernissen nach ErweiteTung der Unterbrechungsgründe immer mehr Rechnung geti·agen 'verden musste. Wãhrend die 11. Expertenkommission für das Strafge-