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MKGE 5 Nr. 12

MKGE 5 Nr. 12 — Brückner e. T. G. 3 B

Mkg · 1945-12-28 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 12 14 unmittelbar nach der mündlichen Erõffnung des 'Urteils noch eine Rüge anbringen sollten, um sich nachher auf die l(assationsgründe von Art. 188, Abs. l, Zi:ff. 5 oder 6 MStGO berufen zu kõnnen, kann nach dem Sinn und Zweck von Art. 188, Abs. 2 MStGO nicht verlangt werden. Denn diese Bestimmung bezweckt, dass das Gericht den gerügten Fehler wenn mõglich noch behehen kann. Das ist aber ausgeschlossen, wenn die Rüge er s t na eh d er Erõffnung des U rteils erfolgt. Di e Anfechtung des V erteidigers ist j edoch ni eh t stichhaltig. Aller- dings hat nach Art. 124, Ziff. 4 MStGO die Anklageschrift die anzuwen- denden Gesetzesartikel zu bezeichnen. Es kann aber nicht der Sinn die- ser V orschrift sein, dass ausser den Artikeln, welche die zum Gegenstande de1~ Anklage gemachten Straftathestãnde des «Besonderen Teiles», das heisst des «Zweiten Teiles» des «Ersten Buches» des MStG betreffen, auch noch alle Artikel aufgeführt werden müssten, die sich auf die aus- zufãllenden Strafen beziehen. Aus den Bestimmungen über die Straftat- bestãnde des «Besonderen Teiles» ergibt sich, wel~he Hauptstràfen für die einzelnen V erbrechen oder V ergehen ausgesprochen werden kõnnen. Dass unter gewissen V oraussetzungen au eh N ebenstrafen in Betracht kommen, geht ohne weiteres aus den Art. 27 :ff. MStG hervor. Die Vor- schrift von Art. 160, Abs. 2 MStGO, wonach eine V erurteilung des An- geklagten auf Grund anderer Strafbestimmungen als der in der Anklage angerufenen nicht erfolgen darf, ohne dass der Angeklagte zuvor auf die V erãnderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Erõrterung des letztern gegeben worden ist, be- zieht sich nur auf die Straftatbestãnde des «Besonderen Teiles» des MStG. E s ergibt sich somit, dass die V orinstanz keine wesentlichen V or- schriften über das Verfahren im Sinne von Art.l88, Abs.l, Zi:ff. 5 MStGO verletzt hat, indem sie den Beschwerdeführer zu den Nebenstrafen der Ausschliessung aus dem Heere und der Degradation verurteilte, ohschon · die Art. 36 und 37 MStG in der Anklageschrift nicht aufgeführt waren. In de m U mstánde, das s de r Angeklagte un d sein V erteidiger ni eh t auf di e Mõglichkeit d er V erhãngung dieser N ebenstrafen hingewiesen worden sind, kann eine unzulãssige Beschrãnkung der V erteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte im Sinne von Art. 188, Abs. l, Zi:ff. 6 MStGO nicht erblickt werden; denn sie mussten damit rechnen, das s di ese N ehenstrafen in Frage kommen kõnnten, un d si e hatten au eh die Mõglichkeit, die damit zusammenhãngenden Fragen zu erõrtern. (28. Dezember 1945, Brückner e. T. G. 3 B) 12. Bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung (Art. 40, Abs. l MStG) als Nebenstrafe zu einer Gefangnisstrafe sind die Grundsatze von Art. 44 MStG üher die Strafzumessung zu berücksichtigen.

15 No. 12 En statuant sur la durée de l'expulsion (art._40, al. l CPM), pro- noncée comme peine accessoire à une peine d'emprisonnement, le juge doit tenir compte des pt~incipes contenus à l'art. 44 CPM relatifà la fixation de la peine. Statuendo sulla durata di un' espulsione dalla Svizzera quale pena accessoria (art. 40., cif. l CPM) di una pena privativa della libertà, ii giu- dice deve tener conto delle circostanze generiche alle quali fa riferimento l'art. 44 CPM. Art. 40, Abs. l MStG verlangt für die in das richterliche Ermessen gestellte V erhãngung d er N ebenstrafe de r Landesverweisung bloss, das s der Tãter Auslãnder ist und zu Zuchthaus oder Gefãngnis verurteilt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Myrmann ist Deutscher Reichs- angehõriger und ist durch die V orinstanz wegen wiederholten illegalen Grenzübertritts, wegen Anstalten und V orschubleistens dazu, sowie we- gen Zuwiderhandlung gegen das W affenverbot für Auslãnder und wegen V erletzung der Anmeldepflicht zu 5 Monaten Gefãngnis verurteilt worden. Die mit der Hauptstrafe gleichzeitig ve1·bundene Landesverweisung ist daher grundsãtzlich nicht zu beanstanden. Fragen kann es sich nur, ob die Nebenstrafe in Bezug auf ihre vom Territorialgericht nach Art. 40, Abs. l MStG ausgesprochene maximale Dauer von 15 J ahren das Gesetz verletze, weil sie, wie der V erteidiger geltend macht, zu der verhãltnismãssig milden Hauptstrafe in keinem V erhãltnis stehe. Gemãss Art. 44 MStG, der nach seiner systematischen Stellung im Gesetz auch für die Nebenstrafen gilt (vgl. für den entsprechenden Art. 63 StGB Thormann und Overbeck N. l und Logoz N. 8), hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Tãters zuzumessen. Mit der Neben- strafe der Landesverweisung werden allerdings auch noch andere Zwecke als die der Bestrafung verfolgt, wie namentlich die Sicherung des Landes. Dieser Sicherungszweck darf aber nur als zusãtzliches Moment neben der Schwere des V erschuldens berücksichtigt werden. Das hat die V orinstanz verkannt. Sie stellt ausdrücklich fest, dass die Myrmann zur Last fallen- den verschiedenen Grenzübertritte und das V orschubleisten dazu nicht als schwerwiegend zu hetrachten seien. Entsprechend hat sie auf eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten Gefãngnis, getilgt durch die Untersu- chungshaft und die lnternierung, erkannt. Das V erhalten des Tãters und die Schwere der Tat vermõgen daher das Maximum der Landesverwei- sung nach Art. 40, Ahs. l MStG auf keinen Fali zu rechtfertigen. Aher auch der Sicherungszweck erfoxdert keine besonders hohe Zumessung dieser Nehenstrafe. So einmal aus dem Gesichtspunkt der Gefãhrlich- keit der T at deshalh nicht, weil es sich um V erfehlungen handelt, die lediglich in ausserordentlichen Zeiten als V ergehen, sonst aher hõchstens als Uebertretungen geahndet werden. Für die Gefãhrlichkeit des Tãters