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No. 117
N áchteilen geschehen liess, un d hat er sie trotzdem mit Willen vorge-
nommen, so hat er notwendigerweise das Abhãngigkeitsverhãltnis auch
missbrauchen wollen, also vorsãtzlich gehandelt.
(13. September 1950~ W. e. D. G. 6)
117.
Begriff des Familiengenossen (Art.l37, Ziff. 3 StGB) _(Erw.l und 2).
Notion des familiers (art. 137, eh. 3.CPS) (cons.l et 2).
Concetto di «memhro della comunione domestica» nel senso del-
l'art. 137, cif. 3 CPS (cons. l e 2).
l. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehõrigen oder Familien-
genossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 137, Ziff. 3 StGB). Gemãss
Art. 110, Ziff. 3 StGB gelten als Familiengenossen Personen, die in ge-
meinsamem Haushalte leben. Wie das Bundesgericht in BGE 72, IV, 4 ff.
mit Recht erklãrt hat, muss der gemeinsame Haushalt ein so vollstãn-
diger sein, dass er den Dieb und den Bestohlenen wie Glieder einer und
derselben Familie zusammenhãlt. Sonst kõnnte er nicht dazu bewegen,
die V erfolgung des Diebstahls, dessen Strafwürdigkeit ausser Zweifel
steht, vom Willen des V erletzten abhãngig zu machen. Denn es ist nur
dann gerechtfertigt, die Entscheidung, ob ein nicht geringfügiges Delikt
geahndet werden soll, dem Geschãdigten anheimzustellen, wenn wichtige
Interessen desselben durch ein gerichtliches Verfahren in Mitleidenschaft
gezogen werden kõnnten (Pfenninger JZ 40, 245; Hafter, Lehrbuch des
Schw. Strafrechts, Allg. TeH, 134 f.). Diese Mõglichkeit besteht beim
Diebstahlnur dann, wenn Dieb und Bestohlener Angehõrige sind oder
ihre Beziehung zueinander derjenigen gleicht, in welcher zusammen-
wohnende Angehõrige miteinander stehen. Damit die zweite dieser bei-
den V oraussetzungen erfüllt sei, ist es wohl erforderlich, aber nicht ge-
nügend, dass der Dieb und der Bestohlene zusammen essen und unter
gemeinsamem Dach schlafen. Darüber hinaus müssen sie zueinander in
einem besonderen rechtlichen · oder sittlichen V erhãltnis stehen, wonach
sie sich, wie Glieder einer Familie, Treue und Beistand schulden. Nur so
enge V erbundenheit verdient es, nicht gegen den Willen des Geschãdig-
ten durch eine behõrdliche Untersuchung gefãhrdet zu werden. Würde
der Begriff der Familiengenossen nicht in dieser W eise eingeschrãnkt,
so kõnnte der Diebstahl in Sanatorien, Hotels und Pensionen nicht ohne
Antrag des V erletzten bestraft werden, was, wie schon Thormann &
Overbeck in N. 10 ihres l(ommentars zu Art. 110 StGB betont haben,
dem Sinne und der Geschichte des in Frage stehenden Privilegs widersprã-
che un d überdies die Bekãmpfung des Diebstahls ernstlich hindern würde.