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MKGE 5 Nr. 111

MKGE 5 Nr. 111

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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Nun ist unbestritten., dass Füs. Huser vor Verübung der Taten wegen vorsãtzlicher V ergehen drei Freiheitsstrafen verbüsst hat .. Laut Bericht des Schweizerischen Zentralpolizeibüros vom· 3. Mai 1949 wurde er verurteilt: am 10. April 1947 wegen Veruntreuung und andern Ver- fehlungen zu 30 Tagen Gefãngnis., abzüglich 14 Tage Untersuchungshaft, am 29. August 1947 wegen Veruntreuung zu 3 Tagen Gefãngnis und am

E. 6 Mit Recht erblickt der Beschwerdeführer eine V erletzung des Strafgesetzes (MStGO Art. 188, Ziff. l) in der Anwendung des Art. 72 MStG. Aus den Erwãgungen im angefochtenen Urteil S. 6/7 geht hervor, das s die V orinstanz die Schuldform der Fahrlãssigkeit bej aht un d die- j enige des V orsatzes ausschliesst. W enn das Gesetz es ni eh t ausdrücklich anders bestimmt, ist nur strafbar, wer ein V erbrechen oder Vergehen vorsãtzlich verübt (Art. 15, Abs. l MStG). Für die Nichtbefolgung von V orschriften im Sinne von Art. 72 MStG bestimmt das Gesetz nichts anderes. lnfolgedessen ist nur die voi·sãtzliche Nichtbefolgung von Dienstvorschriften strafbar. Unbehelflich ist der Hinweis im angefoch- tenen Urteil auf die Ausbildungsvorschriften für die Mot. Trsp. Trp. 1/ 1939, deren Verletzung als Dienstverletzung gemãss Art. 72 MStG ver- folgt wird. Diese Ausbildungsvorschriften sind nur geeignet, den Rahmen des Art. 72 MStG auszufüllen, wenn sie vorsãtzlich verletzt sind. Auch kommt Art. 72 MStG überhaupt nicht zur Anwendung, insofern einer der besonderen Straftatbestãnde des Motorfahrzeuggesetzes erfüllt ist. Denn diese besondern Straftatbestãnde sind laut Ziff. 2, Abs. 2 der Aus- bildungsvorschriften ausdrücklich vorbehalten und gehen dem allge- meinen Tatbestand des Art. 72 MStG vor. l(einesfalls durfte der Tãter für das nãmliche V erhalten sowohl nach der Strafdrohung der allgemei- nen als auch der speziellen Bestimmung bestraft werden. Das ange- fochtene Urteil ist daher zu kassieren (Art. 193 MStGO).

E. 8 Nachdem der Bundesrat am 16. Dezember 1949 in Anwendung von Art. 221 MStG die Strafsache gegen l(neubühler auch hezüglich der unter bürgerliche Gerichtsbarkeit fallenden Straftatbestãnde dem Mili- tãrgericht zur Beurteilung unte1·stellt hat (VU act. 53), ist zu prüfen, ob neben Art. 73 MStG noch ein Straftatbestand nach dem Motorfahr- zeuggesetz oder der V ollziehungsverordnung dazu im Sinne der Anklage erfüllt ist. Mit der V orinstanz ist eine Widerhandlung gegen Art. 48 MFV zu verneinen. Die l(ollision ist nicht auf zu nahes Aufschliessen des Be- schwerdeführers zurückzuführen, sondern auf sein fehlerhaftes Bremsen, also auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Für die Anwendung des Art. 25 MFG bleibt aber kein Raum, weil das V ersagen des Beschwerde- führers beim Bremsen von Art. 73 konsumiert wird. Da die letztere Be- stimmung die schwerere Strafe androht, ist n ur diese anzuwenden (Art. 65, Abs. 4 MFG, MI(G 14. Mãrz 1950 i. S. Baschung). Auch die Vorinstanz hat der V erletzung des MFG Art. 25 keine selbstãndige Bedeutung bei- gemessen; denn obwohl si e di e in Frage stehenden Gesetzesbestim- mungen (Art. 25 und 58 MFG) im Dispositiv anführt, hat sie es unter- lassen, neben der Freiheitsstrafe wegen der Dienstverletzungen noch eine Busse nach Art. 58 MFG auszusprechen. Der Auditor hatte auch keine solche beantragt und in der Anklageschrift den Art. 58 MFG nicht an- geführt. (13. Juni 1950, l(neubühler e. D. G. 8)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

-169- No. 111 Diese V erordnungsbestimmung verstõsst nicht gegen Art. 30., Ziff. 2 MStG., 'vonach der Richter nach freiem Ermessen bestimmt., ob die von ihm ausgesprochene Gefãngnisstrafe militãrisch zu vollziehen ist., weil diese Gesetzesbestimmung n ur bedeuten kann: wenn und so"'\<veit der Bundesrat den militãrischen Strafvollzug., zu dessen Einfiihrung ihn Art. 30., Ziff. 1., Abs. l MStG ermãchtigt., in das gesetzliche Strafen- system eingefügt hat., wird es im Einzelfall dem richterlichen Ermessen übe1·lassen., ob eine1n V erurteilten diese V ergünstigung gewãhrt oder versagt werden soll (MI(G 3., Nr. 41). Auch sonst spricht nichts dafür., dass die angefochtene Verord- nungsbestimmung aus dem Rahmen der dem Bundesrat erteilten Er- mãchtigung faHe. Der militãrische Strafvollzug~ der nach Art. 30, Ziff. l, Abs. 2 MStG in Festungen oder in besonders hiefür eingerichteten Abteilungen vou Straf- oder andern Detentionsanstalten zu erfolgen hat, unterscheidet sich vom gewõhnlichen Strafvollzug dadurch, dass er der militãrischen N acherziehung dient und nicht entehrt. Er eignet sich daher nicht für alle Fãlle., sodass sein Anwendungsgebiet der Einschrãn- kung bedarf. Dader Gesetzgeber die Schranken nicht selber gesetzt hat, durfte es der Bundesrat tun (MI(G 3., Nr. 41). Voraussetzung für die Gewãhrung des militãrischen Strafvollzuges muss vor allem sein, dass der V erurteilte dieser V ergünstigung würdig ist. Diese Eigenschaft fehlt jedoch Tãtern, die innerhalb der letzten drei J ahre vor Verübung der T at wegen eines vorsãtzlichen V erbrechens oder V ergehens eine Frei- heitsstrafe verbüsst haben. Der Bundesrat hat daher den Rahmen seiner Er1nãchtigung nicht überschritten, indem er vorgeschrieben hat, solchen Tãtern dürfe der militãrische Strafvollzug nicht zugebilligt werden.

2. Nun ist unbestritten., dass Füs. Huser vor Verübung der Taten wegen vorsãtzlicher V ergehen drei Freiheitsstrafen verbüsst hat .. Laut Bericht des Schweizerischen Zentralpolizeibüros vom· 3. Mai 1949 wurde er verurteilt: am 10. April 1947 wegen Veruntreuung und andern Ver- fehlungen zu 30 Tagen Gefãngnis., abzüglich 14 Tage Untersuchungshaft, am 29. August 1947 wegen Veruntreuung zu 3 Tagen Gefãngnis und am

6. April 1948 wegen Hausfriedensbruches zu 3 Monaten Gefãngnis, ab- züglich 30 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

3. Das Divisionsgericht hat daher Art. l, Satz 3 der V, über den militãrischen Strafvollzug verletzt., indem es Füs. Huser den militã- rischen Strafvollzug zugebilligt hat, sodass die l(assationsbeschwerde gutzuheissen ist. (15. Mãrz 1950, Auditor e. D. G. 3 B i. S. Huser) 111. Ein Antrag auf Oberexpertise, der erst im Pladoyer erfolgt, ist ver- spãtet (~rw. 3). - Nur die vorsatzliche Verletzung der Ausbildungsvor·

No. 111 -170- schriften für die Mot. Trsp. Trp. fãllt unter Art. 72 MStG, welcher Be- stimmung aber die hesonderen Vorschriften des MFG vorgehen (Erw. 6). - Wird der Motorfahrzeugführer nach Art. 73 MStG bestraft, so ist eine Bestrafung nach Art •. 25/58 MFG ausgeschlossen (unechte Gesetzeskon- kurrenz) (Erw. 8). Une demande de surexpertise présentée lors des plaidoiries est tardive (cons. 3). - L'inobservation intentionnelle des Prescriptions pour rin- struction des troupes des transpórts automobiles tombe sous le coup de l'art. 72 CPM; les prescriptions spéciales de la LA priment cependant cette disposition légale (cons. 6).- Si le conducteur d'un véhicule auto- mobile est condamné en vertu de l'art. 73 CPM, un e condamnation s ur la base des art. 25/58 LA (concours «imparfait» de lois pénales) est exclue (cons. 8). Una domanda di super-perizia presentata solo durante l'ari'inga e tardiva (cons. 3). - Solo una violazione intenzionale delle presct'izioni per l'istruzione delle truppe d ei trasporti motorizzati cade sotto le disposi- zioni dell'art. 72 CPM; sulle quali hanno pero la precedenza le disposi- zioni speciali della LA (cons. 6). - Se un conducente di veicolo a 1notore vien condannato in applicazione dell'art. 73 CPM, una condanna in applicazione degli art. 25/58 LA e esclusa (concorso improprio di leggi) (cons. 8). ·

3. Die Beschwerde rügt sodann das Nichteinholen einer technischen Oberexpertise. W elchen I(assationsgrund die V orinstanz damit geschaf- fen haben soll, wird nicht gesagt. In Frage kommen Art. 188, Ziff. 5 und 6 MStGO. Der Verteidiger hatte mit schriftlicher Eingabe vom 25. J a- nuar 1950 gestützt auf Art. 126, Abs. 4 MStGO den Beizug eines neuen Sachverstãndigen beantragt. Der Grossrichter hat diesem Begehren nicht stattgegeben und damit eine Verfügung nach Art. 130, Ahs. l MStGO getroffen. In diesem Fali hãtte der Verteidiger gemãss Art. 130, Abs. 2 und Art. 142, Abs. l MStGO sein Begehren beim Beginne der Hauptverhandlung wiederholen kõnnen (MI(G 4, N r. 70). Dies hat er la u t Protokoll der Hauptverhandlung und der V ernehmlassung des Gross- richters nicht gemacht. Wenn er erst im Plãdoyer, also nach Schluss der Beweisverhandlung (Art. 155 MStGO), darauf zu sprechen kam, wie dies aus der I(assationsbeschwerde hervorzugehen scheint, so war dies verspãtet (MI(G 4, Nr. 8, 41). Unterlãsst es eine Partei, wãhrend der Hauptv~rhandlung einen bezüglichen Antrag zu stellen, so kann dies im I(assationsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, (MStGO Art. 188, Abs. 2, MI(G 4, Nr.ll8). Da es an dieser Voraussetzung fehlt, kann in diesem Punkt auf die I(assationsbeschwerde nicht eingetreten werden.

-171- No. 111

6. Mit Recht erblickt der Beschwerdeführer eine V erletzung des Strafgesetzes (MStGO Art. 188, Ziff. l) in der Anwendung des Art. 72 MStG. Aus den Erwãgungen im angefochtenen Urteil S. 6/7 geht hervor, das s die V orinstanz die Schuldform der Fahrlãssigkeit bej aht un d die- j enige des V orsatzes ausschliesst. W enn das Gesetz es ni eh t ausdrücklich anders bestimmt, ist nur strafbar, wer ein V erbrechen oder Vergehen vorsãtzlich verübt (Art. 15, Abs. l MStG). Für die Nichtbefolgung von V orschriften im Sinne von Art. 72 MStG bestimmt das Gesetz nichts anderes. lnfolgedessen ist nur die voi·sãtzliche Nichtbefolgung von Dienstvorschriften strafbar. Unbehelflich ist der Hinweis im angefoch- tenen Urteil auf die Ausbildungsvorschriften für die Mot. Trsp. Trp. 1/ 1939, deren Verletzung als Dienstverletzung gemãss Art. 72 MStG ver- folgt wird. Diese Ausbildungsvorschriften sind nur geeignet, den Rahmen des Art. 72 MStG auszufüllen, wenn sie vorsãtzlich verletzt sind. Auch kommt Art. 72 MStG überhaupt nicht zur Anwendung, insofern einer der besonderen Straftatbestãnde des Motorfahrzeuggesetzes erfüllt ist. Denn diese besondern Straftatbestãnde sind laut Ziff. 2, Abs. 2 der Aus- bildungsvorschriften ausdrücklich vorbehalten und gehen dem allge- meinen Tatbestand des Art. 72 MStG vor. l(einesfalls durfte der Tãter für das nãmliche V erhalten sowohl nach der Strafdrohung der allgemei- nen als auch der speziellen Bestimmung bestraft werden. Das ange- fochtene Urteil ist daher zu kassieren (Art. 193 MStGO).

8. Nachdem der Bundesrat am 16. Dezember 1949 in Anwendung von Art. 221 MStG die Strafsache gegen l(neubühler auch hezüglich der unter bürgerliche Gerichtsbarkeit fallenden Straftatbestãnde dem Mili- tãrgericht zur Beurteilung unte1·stellt hat (VU act. 53), ist zu prüfen, ob neben Art. 73 MStG noch ein Straftatbestand nach dem Motorfahr- zeuggesetz oder der V ollziehungsverordnung dazu im Sinne der Anklage erfüllt ist. Mit der V orinstanz ist eine Widerhandlung gegen Art. 48 MFV zu verneinen. Die l(ollision ist nicht auf zu nahes Aufschliessen des Be- schwerdeführers zurückzuführen, sondern auf sein fehlerhaftes Bremsen, also auf ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Für die Anwendung des Art. 25 MFG bleibt aber kein Raum, weil das V ersagen des Beschwerde- führers beim Bremsen von Art. 73 konsumiert wird. Da die letztere Be- stimmung die schwerere Strafe androht, ist n ur diese anzuwenden (Art. 65, Abs. 4 MFG, MI(G 14. Mãrz 1950 i. S. Baschung). Auch die Vorinstanz hat der V erletzung des MFG Art. 25 keine selbstãndige Bedeutung bei- gemessen; denn obwohl si e di e in Frage stehenden Gesetzesbestim- mungen (Art. 25 und 58 MFG) im Dispositiv anführt, hat sie es unter- lassen, neben der Freiheitsstrafe wegen der Dienstverletzungen noch eine Busse nach Art. 58 MFG auszusprechen. Der Auditor hatte auch keine solche beantragt und in der Anklageschrift den Art. 58 MFG nicht an- geführt. (13. Juni 1950, l(neubühler e. D. G. 8)