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hat er ein nachti~agliches Gestãndnis abgelegt. Denn mit dieser Aussage
hat er nach seiner Freisprechung von der Anklage des Eintritts in die
franzõsische Fremdenlegion zugestanden~ dass er dieses V ergehen~ "\Venn
auch nicht zu Ende geführt~ so doch begonnen habe. An der Glaubwür-
digkeit des Gestãndnisses ist nicht zu zweifeln~ weil es im Einklang mit
der gerichtlichen Aussage Bühlmanns steht~ er~ Bühlmann~ und l(an.
Sommer seien ins Fort St. Nicolas gegangen~ um dort in die franzõsische
Fremdenlegion einzutreten.
(21. Dezember 1949, Revisionsgesuch des Auditors e. D. G. 3 A i. S. Son1n1er)
108.
Art. 188, Abs. l, Ziff. 7 MStGO: Das Gericht ntuss sich iiher die
Gründe., welche zur Ahlehnung von Antragen führen, aussprechen ..
Art. 188, al. l, eh. 7 PPM: Le tribunal est tenu de se prononcer sur
les motifs pour lesquels il a rejeté des conclusions présentées par les pa1·ties.
Art. 188, cif. l, No. 7 PPM: 11 tribunale deve pronunciarsi sui motivi
per i quali ha respinto delle conclusioni presentate dalle parti.
Das Militãrkassationsgericht hat wiederholt
festgestellt~ dass
AI~t.188~ Ziff. 7 MStGO angerufen werden kann, wenn das Urteil in einem
entscheidenden Punkt üherhaupt keine Begründung enthãlt (:1\i](G 3~
N r. 42; MI(G 4, N r. 31~ 54~ 161). Denn der Verurteilte hat ein Recht da-
rauf~ zu wissen~ warum er verurteilt wurde. Auch im Falle der Nichtgut-
heissung eines gestellten Parteiantrages muss dieser Grundsatz beachtet
werden. Für den Auditor wie fü1~ den Angeklagten kann es von ebenso
grosser Bedeutung sein~ die Griinde zu erfahren~ weshalb er nicht schuldig
gesprochen wurde~ wie diejenigen, 'veshalb er schuldig befunden "\Vui·de.
Die Bekanntgabe von de1~artigen Ablehnungsgründen kann auch "\veg-
leitend sein für künftige~ ãhnliche Fãlle. So muss aus rechtlichen,
logischen und praktischen Erwãgungen der Anspruch des Auditors auf
Bekanntgabe der Ablehnungsgründe einem von ihm gestellten Antrag
gegenüber als begründet und gesetzlich erachtet werden.
Wie dem Protokoll der Hauptverhandlung und den1 Urteil entnom-
men werden kann~ hat der Auditor tatsãchlich den Antrag auf Einstel-
lung Dublers in der hürgerlichen Ehrenfãhigkeit auf zwei J ahre gestellt.
Dagegen finden sich im Urteil keine Entscheidungsgründe für die Ab-
lehnung dieses Antrages. Dies wãre aber umso eher geboten gewesen, als
Dubler in der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter (VU S. 13)
am 19. Noven1ber 1949 selber zugah~ dass es ihm «nicht mehr passte, in
der Schweiz Dienst leisten zu müssen» und ihm der Aktivdienst 1914-18
in schlechter EI~innerung geblieben war und er nicht nochmals classelbe