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No. 107
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ziplinarstrafe und derjenigen, die vom Truppenkommandanten verfügt
wird, besteht nicht, weil beide nur auf der sachlichen Grundlage der.
Missachtung von Befehlen, allgemeinen Dienstvorschriften oder über-
haupt der militãrischen Zucht und Ordnung ausgefãllt werden kõnnen
(MStG Art. 180).»
D. Ein Vergleich mit der in der bundesrãtlichen Verordnung (vom
17. April1946) betreffend den militãrischen Vollzug der Gefãngnisstrafe
getroffenen Regelung gleichartiger Fãlle ist aufschlussreich. In Art. 7,
Abs. 2 der genannten V erordnung wird nãmlich die Bestrafung des V er-
urteilten wegen Ungehorsams, sofern er sich zur festgesetzten Zeit nicht
zum Strafantritt stellt, ausdrücklich vorbehalten.
W as für den militãrischen V ollzug der Gefãngnisstrafe gilt, muss
sinngemãss auch auf den Vollzug der durch eine kantonale Militãrhehõrde
ausgefãllten Disziplinarstrafe -
die ausgesprochen militãrischen Cha-
rakter hat und im Dienstanzug (siehe Formular des Arrestbefehles) zu
verbüssen ist -
Anwendung finden. Nichtantritt einer deratigen Arrest-
strafe ist daher strafbar·er Ungehorsam.
(16. N ovember 194.9, Auditor e. D. G. 8 i. S. Strebel)
107.
Revision (Art. 199 Abs. 2 MStGO): Das Gesetz schreibt keine he-
stimmten Eigenschaften des Gestandnisses vor, es 1nuss nur glaubwürdig
.
sein.
Revision (art. 199, al. 2 PPM): La lo i ne prescrit p as quel caractere
doit avoir r'aveu; il suffit qu'il soit digne de foi.
Revisione (art. 199, al. 2 PPM): La legge no n prescrive particolari
re quisiti per la confessione: b as ta sia attendibile.
l. Gemãss Art. 199, Abs. 2 MStGO kann der Auditor auf Weisung
des Eidgenõssischen Militãrdeparteinentes die Revision verlangen, wenn
das Urteil durch eine strafhare Handlung herbeigeführt worden ist oder
'venn ein nachtrãgliches Gestãndnis erfolgt. W as für Eigenschaften
letzteres hahen müsse, sagt das Gesetz nicht. Mit Recht erklãrt Stoos,
dass es nur glaubwürdig sein muss. Dies ist denn auch die einzige An-
forderung, die an das Gestãndnis als V oraussetzung für die Revision
eines U rteils de r Bundesassisen, de r l(riminalkammer o d er des Bundes-
strafgerichts gestellt wird (Art. 229, Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934).
2. lndem l(an. Sommer am 11. Oktober 1949 vor dem Divisions-
gericht 3 A erklãrt hat, im Fort habe er sich dann ebenfalls anwerben
lassen, d. h. er und Bühlmann hãtten sich zur Anwerbung angemeldet,