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MKGE 5 Nr. 107

MKGE 5 Nr. 107

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

-163-

No. 107

"

ziplinarstrafe und derjenigen, die vom Truppenkommandanten verfügt

wird, besteht nicht, weil beide nur auf der sachlichen Grundlage der.

Missachtung von Befehlen, allgemeinen Dienstvorschriften oder über-

haupt der militãrischen Zucht und Ordnung ausgefãllt werden kõnnen

(MStG Art. 180).»

D. Ein Vergleich mit der in der bundesrãtlichen Verordnung (vom

17. April1946) betreffend den militãrischen Vollzug der Gefãngnisstrafe

getroffenen Regelung gleichartiger Fãlle ist aufschlussreich. In Art. 7,

Abs. 2 der genannten V erordnung wird nãmlich die Bestrafung des V er-

urteilten wegen Ungehorsams, sofern er sich zur festgesetzten Zeit nicht

zum Strafantritt stellt, ausdrücklich vorbehalten.

W as für den militãrischen V ollzug der Gefãngnisstrafe gilt, muss

sinngemãss auch auf den Vollzug der durch eine kantonale Militãrhehõrde

ausgefãllten Disziplinarstrafe -

die ausgesprochen militãrischen Cha-

rakter hat und im Dienstanzug (siehe Formular des Arrestbefehles) zu

verbüssen ist -

Anwendung finden. Nichtantritt einer deratigen Arrest-

strafe ist daher strafbar·er Ungehorsam.

(16. N ovember 194.9, Auditor e. D. G. 8 i. S. Strebel)

107.

Revision (Art. 199 Abs. 2 MStGO): Das Gesetz schreibt keine he-

stimmten Eigenschaften des Gestandnisses vor, es 1nuss nur glaubwürdig

.

sein.

Revision (art. 199, al. 2 PPM): La lo i ne prescrit p as quel caractere

doit avoir r'aveu; il suffit qu'il soit digne de foi.

Revisione (art. 199, al. 2 PPM): La legge no n prescrive particolari

re quisiti per la confessione: b as ta sia attendibile.

l. Gemãss Art. 199, Abs. 2 MStGO kann der Auditor auf Weisung

des Eidgenõssischen Militãrdeparteinentes die Revision verlangen, wenn

das Urteil durch eine strafhare Handlung herbeigeführt worden ist oder

'venn ein nachtrãgliches Gestãndnis erfolgt. W as für Eigenschaften

letzteres hahen müsse, sagt das Gesetz nicht. Mit Recht erklãrt Stoos,

dass es nur glaubwürdig sein muss. Dies ist denn auch die einzige An-

forderung, die an das Gestãndnis als V oraussetzung für die Revision

eines U rteils de r Bundesassisen, de r l(riminalkammer o d er des Bundes-

strafgerichts gestellt wird (Art. 229, Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die

Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934).

2. lndem l(an. Sommer am 11. Oktober 1949 vor dem Divisions-

gericht 3 A erklãrt hat, im Fort habe er sich dann ebenfalls anwerben

lassen, d. h. er und Bühlmann hãtten sich zur Anwerbung angemeldet,