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den ist, kann das Urteil in diesem Punkt nicht aufgehoben werden, denn
der Prüfung durch das Militãrkassationsgericht unterliegen nur die ge-
stellten Antrãge (Art. 192 MStGO). Dagegen ist die V erjãh1·uug insofern
vou Amtes wegen zu berücksichtigen, als sie der weiteren Behandlung
der Sache durch das l(assationsgericht im W ege steht. E s fehlt an einer
Prozessvoraussetzung und es ist daher der Fali so zu behandeln, wie dies
in Ml(G 4, Nr. 134 geschehen ist, d. h. es · ist dem Verfahren keine
weitere Folge zu geben, womit die Rechtskraft des angefochtenen Urteils
endgültig gehemmt bleibt uud die ausgefãllten Disziplinarstrafen nicht
zum V ollzug gelangen.
(14. September 1949, Müller ~nd l(ons. e. D. G. 7 A)
102.
Art. 59, Abs. 2 MStG (Rehabilitation): An den Begriff der «beson-
ders verdienstlichen Tat» sind strenge Anfordei'ungen zu stellen.
Art. 59, al. 2 CPM (réhabilitation): Il y a lieu d"être sévere dans l'ap-
préciation de «l'a ete particulierement méritoire».
Art. 59, al. 2 CPM: L" «atto particolarmente meritorio» deve essere
apprezzato con particolare severità.
Oh der zweite Ahsatz des Art. 59 lediglich die Frist abkürzen will,
also auch beim V orliegen einer besonders verdienstlichen T at dié ma-
teriellen Voraussetzungen des ersten Ahsatzes erfüllt sein müssen (Wohl-
verhalten, Ersatz des Schadens), o d er o b die besonders verdienstliche.
Tat einen besondern, von den Voraussetzungen des Art. 59, Abs. l un-
abhãngigen Rehabilitationsgrund darstellt, kann dahingestellt bleiben,
'wie auch nicht geprüft zu werden braucht, ob die Beanstandungen am
Verhalten des Gesuchstellers (Benehmen zu Beginu des Strafvollzuges,
J(õrperverletzung nach bedingter Entlassung) die Rehabilitation nach
Art. 59, Ahs. l ausschliessen würde. Weder die Hilfsaktionen für Vorarl-
berg, noch die mehr als fünfzig Blutspenden zugunsten des Zürcher Rot-
kreuzspitals erfüllen die V oraussetzungen einer besonders verdienstlichen
Tat. Nicht jedes anerkennenswerte Unternehmen des Verurteilten fãllt
unter diesen Begriff. Das Gesetz verlangt, dass die Tat besonders ver-
dienstlich sei. Dass es damit strenge Anforderungen stellen will, ergibt
sich auch aus den V oten in der Bund~sversamtnlung, welche die Auf-
nahme des Art. 80, Abs. 2 in das Strafgesetzbuch beschlossen hat, nach
dessen V orbild dann anlãsslich der Anpassung des Militãrstrafgesetzes
an das Strafgesetzhuch Art. 59, Abs. 2 MStG erlassen worden ist (Sten-
'Bull, Sonderausgabe, Stãnderat S. 118, Nationalrat S. 653 f.). Die be-