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l No. l l. Militarischer Nachrichtendienst (Art. 274, Ziff.l StGB) vollendet durch Annahme eines Auftrages, die Stimmung bei der Bevolkerung und Truppe auszuforschen (Erw. A). - Verletzung militarischer Geheimnisse (Art. 86, Ziff.l, Abs.l MStG): Die «Áusspahung» kann dadurch erfolgen, dass der Tater eine andere Person beauftragt, ein Geheimnis zu ermitteln (in casu: Erkundigung nach W affen und Munition, Quantum der letzteren, Einrückungs- und Dienstorte, Frage nach Erstellung oder Bewachung von Bunkern) (Erw. B). Service de renseignements militaires (art. 27 4, eh. l CP S): Le délit est consommé par la seule acceptation de la mission consistant à se ren· seigner sur r'état d'esprit de la population et de la troupe (cons. A).- Vio- lation de secrets intéressant la défense nationale (cart. 86, eh. l, al. l CPM): A également «espionné» celui qui charge une tierce personne de détermi· ., ner une chose tenue secrete dans r'intérêt de la défense nationale (p. ex. recherche de renseignements concernant des armes, de la ntunition, la quantité de celle-ci, les lieux de rassemblement et de stationnernent de la troupe, la construction ou la garde de fortins) (cons. B). Spionaggio militare (art. 27 4, cif. l CP S): 11 delitto e consumato già coll' accettazione de] mandato di «scrutare» lo stato d'animo della popo· lazione e della truppa (cons. A). - Violazione di segreti militari (art. 86, cif. l, al. l CPM): L'azione di «scrutare» e da considerarsi compiuta quando rautore incarica una seconda persona di scopt·ire un segreto mili- tare (in casu: informazioni circa armi e munizioni, quantitativi di muni- zioni, piazze di riunione e località di servizio della truppa, costruzione o guardia di fortini) (cons. B). A. Das Territorialgericht hat den im Anklagepunkt l dem Beschwer- deführer zur I_;ast gelegten Sachverhalt als erwiesen erachtet. Insbeson- dere hat es auch als erstellt betrachtet, dass er die ihm von «Müller» er- teilten Auftrãge angenommen und dessen Anfragen betreffend die Stim- mung bei der Basler Bevõlkerung und bei der Truppe beantwortet hat. Das .sind Feststellungen tatsãchlicher N a tur, an die das l(assationsge- richt gebunden ist, sofern sie nicht als willkürlich erscheinen. Dass diese Feststellungen willkürlich seien, macht der Verteidiger nicht- jedenfalls nicht ausdrücklich- geltend. V on Willkür.kann denn auch nicht die Rede sein. Hinsichtlich der Anfragen des «Müller» über d~e Stimmung bei der Basler Bevõlkerung und bei der Truppe und über die Adressen der Bas- ler Regierungsrãte und von Juden, sowie hinsichtlich der Auskunftser- teilung des Angeklagte·n über die Stimmung bei der Basler Bevõlkerung l
No. l 2 und hei der Truppe hat die V orinstanz auf dessen eigene Aussagen ahge- stellt. . Das Territorialgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Ange- klagte schon durch die Annahme der Spionageauftrãge des verhotenen Nachrichtendienstes schuldig gemacht hat. Das ist nicht zu heanstanden und entspricht ührigens der Praxis des l(assationsgerichtes (vgl. Urteil vom 27. Mãrz 1945 in Sachen Günther und Garbe). Die Auffassung des V erteidigers, dass ein Delikt deswegen nicht vor- liegen kõnne, weil der Beschwerdeführer von den Anfragen des «Müller» dem Peters l(enntnis gegehen und dieser die Behõrden orientiert hahe, ist nicht stichhaltig. Diese Frage kann für die Entscheidung darüher, oh si eh · der Angeklagte des verhotenen N achrichtendienstes schuldig ge- macht hat, nicht von Belang sein. Denn dieser Tatbestand war schon durch die von der V orinstanz festgestellte Annahme der Spionageauf- trãge erfüllt. Entgegen der Auffassung des V erteidigers widerspricht es dem Sinne von Art. 274 StGB nicht, in .der Annahme des Auftrages und in der Aus- kunftsel·teilung betreffend die Stimmung der Bevõlkerung un d d er Truppe den Tathestand des militãrischen N achrichtendienstes zu erblicken, ·wie dies die Vorinstanz getan hat. B. Zu _A.nklagepunkt 2 bringt der Verteidiger vor, es kõnne sich hõch- stens um einen V ersuch, nicht aher um ein vollendetes Delikt handeln. Eventuellliege nicht V erletzung militãrischer Geheimnisse, sondern n ur militãrischer Nachrichtendienst vor, da der Angeklagte keine militãri- schen Geheimnisse ausgeforscht hahe; er hahe sich nicht nach der Pan- zermunition, sondern einfach nach der Munition erkundigt; die Gewehr- munition unserer Armee hilde aher, im Gegensatz zu gewissen Spezial- geschossen, kein militãrisches Geheimnis; unter diesen U mstãnden dürfe nur das Vorliegen des leichteren Deliktes des militãrischen N achrichten- dienstes angenommen werden. O b es sich um das Delikt qer V erletzung militãrischer Geheimnisse im Sinne von Art. 86 MStG handeln kõnnte, wenn sich das Gesprãch des Beschwerdeführers mit Lidwina Ramisherger nur auf die Gewehrmuni- tion hezogen hãtte, kann dahingestellt bleihen. Denn nach den tatsãch- lichen Feststellungen der V orinstanz, die nicht als willkürlich erscheinen und dah{(r für das l(assationsgericht massgehend sind, hat der Ange- klagte Lidwina Ramisherger nicht nur aufgefordert, sich nach der Gewehrmunition zu erkundigen, sondern die Soldaten zu fragen, was für W affen und was für Munition und wieviel Munition sie hãtten, wo sie eingerückt seien, und wo sie Dienst leisteten, oh sie Befestigungen hauten oder Bunker hewachten. Es ist kiar, dass es sich dahei im ge- samten um Tatsachen und Gegenstãnde handelte, die im Sinne von Art. 86 MStG mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim gehal- ten werden.