opencaselaw.ch

MKGE 4 Nr. 99

MKGE 4 Nr. 99

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

""""'""'"

217

-

No. 99

nur aus solchen Kameraden bildete, die er für seine kommunistischen

Ziele zu gewinnen hoffte und die er auch in diesem Sinne beeinflusste.

Die als Zweck der Zellenbildung angegebene gemeinsame Beschwerde-

führung war offensichtlich nur eine Tarnung des wahren Zweckes, der

in der Verbreitung der kommunistischen Lehren bestand. Dass diese

kommunistische Tãtigkeit aber eine U ntergrabung de r militãrischen Diszi-

plin darstellt, bedarf nach dem oben Gesagten keiner weitern Erõrterung.

Der zweite Einwand des Verteidigers geht ebenfalls fehl. Art. 2

des BRB vom 4. Dezember 1939 bestimmt, dass Zuwiderhandlungen

gegen diesen Beschluss, unter Vorbehalt der Anwendung schwererer Straf-

bestimmungen, gemãss Art. 107 und 108 MStG bestraft werden. Art. 99

MStG ist die schwerere Strafbestimmung als Art. 107 oder 108 MStG,

denn diese beiden Artikel sehen als Strafe Gefãngnis oder Busse und in

leichten Fãllen disziplinarische Bestrafung vor, wãhrend bei Art. 99 MStG

di e Strafe immer Gefãngnis ist. W enn de r zu beurteilende Sachverhalt,

wie im vorliegenden Falle, sowohl den Tatbestand von Art. l BRB

vom 4. Dezember 1939 als auch den von Art. 99 MStG erfüllt, so ist

gemãss Art. 2 des BRB vom 4. Dezember l 939 n ur Art. 99 MStG an-

wendbar. Demgemãss hãtte der Beschwerdeführer nur der Untergrabung

der militãrischen Disziplin gemãss Art. 99 MStG schuldig erklãrt werden

sollen. Darauf zielt aber der Antrag des Verteidigers nicht ab, er be-

antragt im Gegenteil, nur Art. l des BRB vom 4. Dezember 1939 und

nicht Art. 99 MStG anzuwenden. Dieser Antrag ist nicht begrü~det.

Einen Antrag, in den in Frage stehenden Anklagepunkten nur Art. 99

MStG anzuwenden, hat der Verteidiger nicht gestellt. Gemãss Art. 192

MStGO unterliegen der Prüfung des Kassationsgerichtes nur die gestellten

Antrãge. Die Kassationsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkte

abzuweisen (vgl. 1Jrteil des MKG in Sachen Fontana vom l. Mai -1942).

(13. Mãrz 1943, Teutschmann e. D. G. 5.)

99.

Das Protokoll der Hauptverhandlung ist nachdenBestimmungen

des Art. 165 MStGO uud nicht denen der Art. 58 ff. 1\!IStGO ab-

zufassel1 (Erw. A). -

Di e Ab\veisu11g von

Beweiset~ga11zu11gs­

a11trage11 ist im Kassatio11sveriahre11 einzig unter dem Gesichts-

punkte der Willl{ÜI" zu überprüfe11. Eine unzuHissige Bescht~ankung

der Verteidigung (Art. 188, Abs. 1, Ziff. 6, 1\riStGO) liegt nur bei

willkürlicber Abweisung vor (Erw. B).

Le pt~oces-verbal de l'audience de jugement doit être tenu selon

les regles posées par l'art. 165 PPM, 11011 selo11 celles eo11tenues