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MKGE 4 Nr. 98

MKGE 4 Nr. 98

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- 213 - No. 98 En l'espece, il résulte du jugement que ce grief est fondé. S'il est vrai que le Tribunal de division pouvait et devait tenir compte, pour fixer la peine, de la situation personnelle de l'inculpé - notamment, et contrairement à l'avis du recourant, de sa qualité d'officier- il ne pouvait, sans violer laloi, s'écarter des regles posées à l'art. 44 CPM. C'est pourtant ce qu'il a fait en retenant comme un motif d'aggraver la peine les déné- gations du cap. E. et son manque de franchise à l'enquête et au cours des débats (v. jugement page 42). Le fait de mentir à l'instruc- tion peut justifier le refus du sursis au prévenu qui n'en apparait ainsi pas digne; en revanche, il ne saurait autoriser le Tribunal à aggraver en même temps la peine, le principe des cc Lügenstrafen)) n'étant pas admis par la procédure pénale actuelle. Le recours doit donc être admis sur ce point également. (12 1nars 1943, Cap. E. e. T. D. 2 A.) 98. Staatsgefahrliche, insbesondere liommunistische Propaganda in der Armee (Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1939 betreffend das V er bot staatsgefahrlicher Propaganda in d er A1·Inee; Bundes- t·atsbeschluss vom 6. August 1940 betreffend 1\tlassnabmen gegen di e lioinmunistiscbe un d anarcbistische Tatiglieit, Art. 2, Abs. 2). V erhaltnis zur «U ntergrabung de r militai·ischen Disziplin » (Art. 99 l\IStG). Propagande contraire à l'ordt·e public et spéciale1nent propa- gande communiste dans l'arn1ée (ACF du 4 décembre 1939 inter- disant dans l'armée la propagande contt·aire à l'ordre public; ACF du 6 aoftt sur les mesures contre l'activité communiste et anarchiste, art. 2, al. 2). - Rappo1·t avec le délit de «menées contre la disci- pline militaire » (art. 99 CPl\11). Propaganda contra1·ia all'ordine pubblico e S}lecialmente pro- paganda comunista (DCF del 4 dicembre 1939 che vieta nell'esei·- cito la propaganda contraria all'o1·dine pubblico; DCF del 6 agosto 1940 che istituisce provedimenti contro l'attività comunista o anar- cbica, at·t. 2, cp. 2). - Relazione col reato di «m ene contro la disciplina militare » (art. 99 CPJ\;I). C. Eine Verletzung des Strafgesetzes erblickt der Verteidiger darin, dass das Divisionsgericht den Beschwerdeführer im Sinne des Art. 2, Abs. 2, des BRB vom 6. August 1940 schuldig erklãrte, obschon es zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer an der Zu-

No. 98 214 - sammenkunft vo~ 22. Juni 1741 nicht von gewaltsamem Umsturz ge- sprochen habe. Zur Begründung seines Standpunktes vveist der Vertei- diger auf das Urteil des Kassationshofes des Schweizerischen Bundes- gerichtes in Sachen Singer und J{_ons. vom 20. November 1942 hin. Diese Anfechtung ist nicht stichhaltig. Das Divisionsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Zusammenkunft vom 22. Juni 1941 über die kommunistischen Ziele referiert, d3für Propaganda getrieben und auf die kommunistische Zellen- bildung in der Truppe hingewiesen hat, dass aber aus der Beweisverhand- lung nicht hervorgegangen ist, dass er von gewaltsamem Umsturz ge- sprochen hat. Nach Art. 1 des BRB vorn 6. August 1940 ist der kommunistischen Partei, ihrer Hilfs- un d N ebenorganisationen, de n anarchistischen un d den der Vierten Internationale angeschlossenen Vereinigungen jede Tãtig- keit untersagt. Das Verbot bezieht sich auch auf Organisationen, die an Stelle der vom Verbot betroffenen Parteien, Bewegungen nnd Ver- einigungen treten. Nach Art. 2 dieses BRB ist strafbar, wer dem Verbot von Art. l zuwiderhandelt und wer in irgendwelcher Form kommn- nistische oder anarchistische Propaganda betreibt oder einer solchen Propaganda Vorschub leistet. Der Sinn und Zweck dieser Bestimmnngen besteht darin, jede Tãtigkeit aller kon1munistischen und anarchistischen Organisationen (Art. 1) un d j e de kommunistische un d anarchistische Propaganda einzelner (Art. 2, Abs. 2) mit Rücksicht auf die Staats- gefãhrlichkeit dieser Tãtigkeit und dieser Propaganda zu verbieten. Unter den Begriff der Propaganda im Sinne von Art. 2, Ahs. 2, fãllt nicht die rein wissenschaftliche oder die rein theoretische Erorterung von kommunistischen o d er anarchistischen Ideen o d er Idealen; dagegen ist als Propaganda j e de militante Vertretung kommunistischer o d er anar- chistischer Auffassungen oder Forderungen zu betrachten, die darauf abzielt, andere zu überzeugen, neue Anhãnger für diese Ideen zu werben oder diesen Postulaten im Staate oder in der Gesellschaft zum Durch- bruch zu verhelfen. Dass der Beschwerdeführer an der Zusammenkunft vom 22. Juni 1941 in diesem Sinne kommunistische Propaganda ge- trieben hat, steht auf Grund d er tatsãchlichen Feststellungen d er \t or- instanz ausser Zweifel. Daran kann der Umstand, dass er nicht von gewaltsamem Umsturz gesprochen hat, nichts ãndern. Die Auffassung des Verteidigers, dass Propaganda gemãss Art. 2, Abs. 2, nur vorliege, wenn ausdrücklich der gewaltsame Umsturz gepredigt werde, findet im Wortlaut dieser Bestimmung keine Stütze; zude1n würde eine solche Auslegung dem Sinn und Zweck des BRB vom 6. August 1940 keines- wegs gerecht. Es ist davon auszugehen, dass, vver für kommunistische oder anarchistische Ideen wirbt, wer sich für die Verwirklichung kom- munistischer oder anarchistischer Ziele einsetzt, auf den gewaltsamen lJ1nsturz hin arheitet, auch wenn er dies -vorsiehtshalber nicht ansdrück-

-. 215 - No. 98 lich sagt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass durch den BRB vom

26. November 1940 betreffend die Auflõsung der kommunistischen Partei der Schweiz sãmtliche in der Schweiz bestehenden kommunistischen Organisationen aufgelost wurden, und dass gemãss diesem BRB Kom- munisten nicht Mitglieder einer Behõrde sein dürfen. W er den Postulaten d er kommunistischen Partei, die na eh ihrem W esen un d Ziel revolutionãr und deswegen in der Schweiz gesetzlich aufgelõst und verboten ist, in der Praxis zum Durchbruch zu verhelfen sucht, indem er für diese Ideen wirbt und Mithelfer zu gewinnen trachtet, wie es der Beschwerdeführer festgestelltermassen getan hat, der arbeitet ohne Zweifel auch auf den gewaltsamen Umsturz unserer gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung hin, selbst wenn er es vermeidet, ausdrücklich davon zu sprechen. Auch das Urteil des Kassationshofes des Schweizerischen Bundes- gerichtes vom 20. November 1942 in Sachen Singer und Kons., auf das sich der Verteidiger beruft, betrachtet als verbotene kommunistische Propaganda im Sinne von Art. 2, Abs. 2, des BRB vom 6. August 1940 die Verbreitung kommunistischer Ideen, die auf deren Verwirklichung auf dem Wege des gewaltsamen Umsturzes hinarbeitet. Aber diese Voraus- setzung hat auch heirn Beschwerdeführer als erfüllt zu gelten. Übrigens kann noch auf das Urteil des Bundesstrafgerichtes in Sachen l-Iofmaier und Kons. vom l. :F~ebruar 1943 hingewiesen werden (Erwãgungen Ziff. 7), das unter kommunistischer I=>ropaganda im Sinne von Art. 2, Abs. 2, des BRB vom 6. August 1940 jede Propaganda zugunsten der kom- munistischen Partei oder ãhnlicher Organisationen versteht. Es ergiht sich somit, dass das Divisionsgericht den Art. 2 des BJ1B vom 6. August 1940 nicht verletzt hat; indem es den Beschwerdeführer im Anklagepunkt Ziff. l, lit. e, der Zuwiderhandlung gegen diesen BRB schuldig erklãrte. . Der Verteidiger 1nacht ferner geltend, das angefochtene Urteil ver- letze das Strafgesetz, indem es den Beschwerdeführer der Zuwiderhand- lung gegen d en BRB vom 4. Dezember 1939 hetreffend das V er bot d er staatsgefãhrlichen Propaganda in der Armee schuldig erklãrte, obschon er gegenüber seinem l{ameraden Kisling \vãhrend des Gaskurses im Jahre 1941 nicht für die Verwirklichung der kom1nunistischen Ideale auf dem Wege des gewaltsamen Umsturzes Propaganda entfaltet habe. Damit habe die Vorinstanz den Begriff der kommunistischen Propaganda falsch ausgelegt. Auch diese Rüge geht fehl. Das J)ivisionsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer wãhrend des Dienstes hei seinem Kameraden Kisling für die kommunistischen Ziele geworhen hat. Nach Art. l, Abs. l, des BRB vom Li. I)ezember 1939 isl in der Arrnee und gegenüber An- gehõrigen der Armee die kommunistische Propaganda in irgendwelchei-- Form verboten, ebenso j e de Propaganda, di e geeignet i s t, di e U nabhãngig- keit des l..andes zu gefãhrden, oder die darauf gerichtet ist, clie verfassungs-

No. 98 - 216 - mass1ge Ordnung rechtswidrig abzuãndern. Es ergibt sich daraus, dass die kommunistische Propaganda in der Armee und gegenüber Angehõrigen d er Armee schlechthin verboten ist. Di e Auffassung des V erteidigers, dass kommunistische Propaganda gemãss Art. l, Abs. 1, nur insoweit verboten sei, als die V erwirklichung de r kommunistischen Z i ele auf gewaltsamem Wege propagiert werde, lãsst sich mit dem Wortlaut dieser Bestimmung und mit dem Inhalt und der Zweckbestimmung des BRB nicht vereinbaren. I1n übrigen kann auch auf die obenstehenden Er- wãgungen verwiesen werden. Das Divisionsgericht hat das Strafgesetz nicht verletzt, indem es den Beschwerdeführer im Anklagepunkt Ziff. I, lit. d, des Ungehorsams gegen allgemeine Anordnungen im Sinne von Art. 107 MStG, begangen durch Zuwiderhandlung gegen Art. 1 des BRB vom 4. Dezember 1939, s eh uldig erklãrte. Das Divisionsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhand- lung gegen Art. 1 des BRB vom 4. Dezember 1939 des Ungehorsams gegen allgemeine Anordnungen (Art. 107 MStG) schuldig erklãrt. Ausser- dem hat das Divisionsgericht wegen dieses Sachverhaltes den Beschwerde- führer der lJntergrabung der militãrischen Disziplin (Art. 99 MStG) schuldig erkannt. Der Verteidiger will darin eine Verletzung von Art. 99 MStG sehen, und zwar aus zwei Gründen: 1. weil die Tatsache, dass der Beschwerde- führer seine Kameraden aufgefordert habe, wenn irgendein Beschwerde- grund vorhanden sei, in der Einheit gemeinsam zu reklamieren oder sich gegenseitig beim Reklamieren zu unterstützen, nicht genüge, um den Tatbestand der Untergrabung der militãrischen Disziplin als erfüllt zu betrachten, und 2. weil Art. 99 MStG durch den BRB vom 4. Dezember 1 ~39 konsumiert werde, d. h. weil Art. 99 MStG als allgemeinere Norm in d er spezielleren N orm des Verbotes d er staatsgefãhrlichen Propaganda in der Armee aufgehe. Der erste Einwand des Verteidigers ist nicht begründet. J)as Dienst- reglement verbietet in Art. 52, Abs. 3, gemeinsame Beschwerden mehrerer U ntergebener o d er e in er ganzen Abteilung. Solche Kollektivbeschwerden sind in .allen Fãllen unzulãssig, auch wenn sachlich ein Grund zur Be- schwerde vorlãge. Das Verbot der Kollektivbeschwerde fusst auf der Erwãgung, dass jede gemeinsame Beschwerde, auch wenn sie an sich begründet sein sollte, ihre1n W ese n na eh mit de r militãrischen Disziplin nicht vereinbar ist, dass sie zu einer Lockerung der dienstlichen Zucht und Ordnung führen muss und daher für die Armee gefãhrlich ist. Wer, wie es der Beschwerdeführer getan hat, in einer Einheit Zellen bildet, di e bezwecken, entgegen de n im Dienstreglement aufgestellten V er bote gemeinsame Beschwerden einzureichen, macht sich daher der Unter- grabung der militãrischen Disziplin im Sinne von Art. 99 MStG schuldig. Dazu kommt im vorliegenden Falle, dass der Kassationsklãger die Zellen