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MKGE 4 Nr. 95

MKGE 4 Nr. 95

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 207 - No. 95 (Art. 189, Abs. 3, MStGO). Es kann indessen dahingestellt bleiben, oh sich der Grossrichter an diese Bestimmung gehalten hat. Die einlãssliche Begründung im Sinne des Art. 189, Abs. 3, MStGO ist nicht Gültigkeits- erfordernis des Kassationsbegehrens (MKGE 1915-1925, No. 65, 75; 1926-1935, No. 42). Daher kann ihm auch eine innerhalb einer un- zulãssigen Verlãngerung der Begründungsfrist eingereichte Begründung nicht schaden (MKGE 1915-1925, No. 38). Die Punkte, welche der Beschwerdeführer überprüfen lassen will, hat er bereits bei d er Anmeldung des Kassationsbegehrens hervorgehoben, wodurch er es genügend be- gründet hat, damit darauf eingetreten werden kann (MKGE 1936-1940, No. 2). B. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nur dahin zu überprüfen, ob sie willkürlich sei; nur dann wãre das Gesetz verletzt (Art. 188, Ziff. l, MStGO). Willkürlich ware sie, wenn die festgestellten indizierenden Tatsachen bei vernünftiger Überlegung unmoglich die im angefochtenen Urteil gezogenen Schlussfolgerungen zuliessen (MKGE 1936-1940, No. 131). Dies ist aber nicht der Fali, weder in bezug auf den Diebstahl noch in bezug auf den Betrug. W as insbesondere die Tatsache anbetrifft, dass der Beschwerdeführer der Gertrud Suter die Fr. 20 zurückbezahlt hat, zwingt sie nicht zum Schluss, dass ihm schon von Anfang an die Absicht gefehlt habe, sich unrechtmãssig zu bereichern. C. Es liegt auch nicht der Kassationsgrund der Verletzung wesent- licher Vorschriften über das Verfahren vor (Art. 188, Ziff. 5, MStGO). Formell schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer in der zweiten Hauptverhandlung seinen Antrag, den angeblichen unbekannten Ver- kãufer des Fahrrades durch eine Publikation zu suchen, nicht wiederholt hat. Aber auch materiell brauchte das Gericht diesem Antrag nicht zu entsprechen. Nach der ganzen Sachlage war der behauptete Fahrrad- kauf unglaubwürdig, und es hãtte nicht damit gerechnet werden kõnnen, dass sich der Verkãufer, der eventuell n1it dem angeblichen Dieb iden- tisch gewesen wãre, 1nelden würde. Die polizeilichen und die personlichen Nachforschungen des Beschwerdeführers nach dem Unbekannten waren erfolglos gewesen. · (22. Januar 1943, Kpl. B. e. D. G. 3 A.) 95. Bestecl1ung (Art. 141 1\IStG). - Eine Dienstpflichtvei·letzung des lleeresangehorigen, welche durcl1 die Bestecbung beabsichtigt wi1·d, liegt s eh ou daun vor, \tvenn d en militarischen Interessen, in deren Bereich dem Angel1origen des Heeres eine Befugnis oder auch nur ein Einfluss zusteht, zuwidergel1andelt wird (E1·w. A).- Auch

No. 95 ..,..._ 208 ~ die bloss fabrlassige staatsgefabrlicbe Propaganda in der Armee ist strafbar. Fahrlassiglieit liegt vor, wenn d er Ta te r bei pflicbt- gemassei· Übe1·legung die we1·bende Wirl{ung seinet· Ausserungen e1·liennen konnte (Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1939 be- treffend das V er bot de1· staatsgefahi·lichen Pt'O}Jaganda in d er At·mee; Art. 107 MStG) (Erw. C). Corruption active (at·t.141 CPl\1): Par l'expression de «violation des devoi1·s de service » au sens de cette disposition légale, il faut entendre, no n p as seulement l'ino bservation de p1·escriptions de se1·vice (art. 72 CPM) ou, de façon générale, des actes punissables, mais aussi toute action eont1·aire à des intérêts militaires sur les- quels la personne appa1·tenant à l'armée (et que l'auteur cherche à corrompre) exe1·ee un e certaine influence ou qui simplement 1·entrent dans la spl1ere des compétences de eette personne (cons. A). - l\!Iême si elle est faite par simple négligence, la p1·opagande contt·aire à l'ordre public dans l'a1·mée est punissable (art. 107 CPM; ACF du 4 décembre 1939 intet·disant dans l'ar1née la propagande coutraire à l'ot·dre public). - 11 y a uégligence, déjà lorsque l'auteur }Jouvait en bonue conscience se rendre compte de l'effet défaitiste de ses propos (cons. C). Corruzione attiva (art. 141 CPl\1). - Ne! senso di questa di- sposizione, la pet·sona che appartiene all'ar1nata viola i suoi doveri di servizio no n so lo se si rende colpevole di inosservauza di p1·escrizioni di se1·vizio (a1·t. 72 CPM) o di un altro atto punibile, ma an eh e se viola gli interessi militari sui quali egli ha la competenza o la possibilità di esercitare una certa influenza (cons. A). - La pro- paganda nell'esercito, pericolosa per lo Stato, e JlUnibile anche se compiuta solo per negligenza. Esiste negligenza se l'autore, usando le precauzioni alle quali era tenuto, doveva riconoscere l'effetto pernicioso delle sue esternazioni. (DCF del 4 dicembre 1939 che vieta nell'esercito la propaganda contraria all'o1·dine pubblico; art. 107 CPM) (cons. C). A. a) Art. 141 MStG verlangt als subjektives Merkmal der Be- stechung die Absicht, den Bestochenen zur Verletzung seiner Dienstpflicht zu veranlassen. Im Sinne dieser Bestimmung verletzt die Dienstpflicht nicht bloss, wer sich der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 MStG) oder überhaupt einer kriminell oder disziplinarisch strafbaren I-Iandlung schuldig macht. Es genügt, dass er den militãrischen Inter- essen, in deren Bereich ihm eine Befugnis oder ein Einfluss zusteht, zuwider handelt. Ob er den vom Bestecher erstrebten Gang der Dinge

- 209 - No. 95 kraft eigener Zustãndigkeit herbeiführen oder ob er ihn im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten bloss indirekt beeinflussen kann,' ist gleichgültig. Nur bei dieser Auslegung kann der Zweck des Art. 141 MStG - die Ausschaltung der Korruption - erreicht werden. b J L t. A, war nicht zustãndig, über die Belegung des Kurhauses mit Truppen zu entscheiden. Er hatte aber einen indirekten Einfluss darauf, da es zu seinen dienstlichen Pflichten gehõrte, sich gegenüber der zustãndigen Kommandostelle, welche ihn um seine Meinung zu fragen pflegte, zu ãussern. Dies wusste der Beschwerdeführer. lJm die Mei- nungsãusserung des Lt. A. zu beeinflussen und dadurch indirekt vermehrte Einkantonnierungen zu bewirken, bot er ihm die Entschãdi- gung an. e J Die weitere Frage geht dahin, o b es d em Belieben des L t. A. anheimgestellt gewesen sei, sich über die Zweckmãssigkeit von Ein- kantonnierungen so oder anders zu ãussern. Die Vorinstanz hat dies rnit Recht verneint. Lt. A. hatte sich bei seiner Meinungsãusserung einzig von Überlegungen leiten zu lassen, welche seine Erfahrung als Offizier und Kommandant des Bewachungsdetachementes, die ihm gestellte Be- wachungsaufgabe und die Sorge um die Sicherheit des seiner ()bhut anvertrauten Materials ihm nahelegten. Dieser Überlegungen wegen wurde er urn seine J\feinung gefragt. I-Iãtte er sie zurückgedrãngt und sich von Erwãgungen leiten lassen, welche seiner Überzeugung wider- sprachen, so hãtte er seine dienstlichen Pflichten verletzt. Ob seine Üher- zeugung au eh di e j e des anderen Offiziers in gleicher Stellung gewesen wãre, ist unerheblich, denn die zustãndige Kommandostelle erwartete bei sein er Befragung nichts anderes, al s dass er sein e eigene, von pflich t- gemãssen Überlegungen getragene Überzeugung bekanntgebe. Dies zu verhindern und bei Lt. A. andere Überlegungen wachzurufen, war der Zweck des vom Beschwerdeführer gemachten Angebots. d J Soweit si eh di e Kassationsbeschwerde gegen di e V erurteilung wegen versuchter Bestechung richtet, ist sie daher abzuweisen. Richtiger- weise hãtte der Beschwerdeführer nicht des Bestechungsversuchs, sondern der vollendeten Bestechung schuldig erklãrt werden sollen, denn dieses Vergehen ist schon mit der Anhietung des Vorteils, nicht erst mit dessen Annahme oder gar erst mit dem Eintritt des vom Bestecher erstrebten Erfolges vollendet. Da jedoch der Auditor keine Kassationsbeschwerde erhoben hat, darf das lJ rteil ni eh t zuungunsten des Verurteilten ab- geãndert werden. C. Unter das im Bundesratsbeschluss vom 4. Dezemher 1939 ent- haltene V er bot fãllt die Propaganda gegenüber Angehõrigen d er Armee unter anderem dann, wenn sie geeignet ist, die Unabhãngigkeit des Landes zu gefãhrden. Diese Eignung kam den defaitistischen Àusserungen des Beschwerdeführers über die angebliche Nutzlosigkeit unserer Landes-