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MKGE 4 Nr. 89

MKGE 4 Nr. 89

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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No. 89

l\lutinerie (art. 63, eh. 1, CPl\1): Sont déjà réputées «agir de

coneert avee d'autres » dans une situation donnée, les personnes

qui prennent spontanément part à un refus d'obéissance, ete. 11

n'est pas néeessaire qu'une entente préalable soit intervenue entre

les partieipants.

Sedizione (art. 63, eif. l, CPM) : Esiste già azione «di eon-

eerto » quando piu persone ebe si trovano in una medesiina situa-

zione prendono S}lOntaneamente parte ad un atto di disobbedienza

ecc. Non e neeessaria una previa intesa.

Nach Art. 63, Ziff. l, Abs. l, MStG liegt Meuterei vor, wenn mehrere

in gemeinsamen1 Vorgehen durch Zusammenrottung oder in anderer

Weise sich an Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tãtlich-

keiten gegen Vorgesetzte oder 1-Iõhere beteiligten.

Dass sich die Beschwerdeführer an einer Gehorsamsverweigerung

beteiligt haben, steht nach dem vorinstanzlichen lTrteil fest und wird

vom Verteidiger auch nicht bestritten. Die Gehorsan1sverweigerung im

Sinne von Art. 63, Ziff. l, Abs. l, MStCi kann durch <<Zusammenrottung

oder in anderer Weise)) geschehen. In casu ist si e ni eh t durch Zusammen-

rottung erfolgt, sondern dadurch, dass die Beschwerdeführer und die

übrigen Internierten «in anderer W eis e>> d em Befehle, zur Arbeit ab-

zumarschieren, nicht gehorchten. Dass es sich dabei um «mehreren Be-

teiligte handelte, kann einem Zweifel nicht unterliegen, da alle am Appell

anwesenden Internierten den Gehorsam verweigerten. Zu prüfen bleibt,

ob auch die Voraussetzung des «gemeinsamen Vorgehens» gegeben ist.

Art. 63, Ziff. l, Abs. l, MStG verlangt dafür nicht eine vorherige Willens-

übereinstimmung aller Beteiligten durch Verabredung. Es genügt auch,

dass sich mehrere zusammen in einer bestimmten Situation spontan

an einer Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tãtlichkeiten

gegen Vorgesetzte oder Hõhere beteiligen (vgl. auch Entscheidungen

MKG 1936-1940, No. 120). Nach den I~"eststellungen der Vorinstanz

haben die Beschwerdeführer, als sie mit den übrigen Internierten in

Reih und Glied standen, den der Abteilung gegebenen Befehl, zur Arbeit

abzumarschieren, mit den anderen Internierten nicht ausgeführt. Schon

damit haben sie das Tatbestandsmerkmal des <<gemeinsamen Vorgehensn

erfüllt. Dazu kommt aber noch, dass die Beschwerdeführer am Vorabend

in einer Gruppe von Internierten, die vor dem Bureau des Fouriers

den Sold reklanlierten, geãussert hatten, die Polen sollten am nãchsten

1'age nicht zur Arbeit gehen, und dass sie am nachsten Vormittag vor

dem Antreten dem Feldweibel erklãrten: <<Kein Sold -· keine Arbeit)).

Auch in diesem Verhalten kommt zum .A.usdruck, dass s1e «in gemein-

samem Vorgehen >> di e Arbeitsaufnahme verweigerten.