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No. 89
l\lutinerie (art. 63, eh. 1, CPl\1): Sont déjà réputées «agir de
coneert avee d'autres » dans une situation donnée, les personnes
qui prennent spontanément part à un refus d'obéissance, ete. 11
n'est pas néeessaire qu'une entente préalable soit intervenue entre
les partieipants.
Sedizione (art. 63, eif. l, CPM) : Esiste già azione «di eon-
eerto » quando piu persone ebe si trovano in una medesiina situa-
zione prendono S}lOntaneamente parte ad un atto di disobbedienza
ecc. Non e neeessaria una previa intesa.
Nach Art. 63, Ziff. l, Abs. l, MStG liegt Meuterei vor, wenn mehrere
in gemeinsamen1 Vorgehen durch Zusammenrottung oder in anderer
Weise sich an Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tãtlich-
keiten gegen Vorgesetzte oder 1-Iõhere beteiligten.
Dass sich die Beschwerdeführer an einer Gehorsamsverweigerung
beteiligt haben, steht nach dem vorinstanzlichen lTrteil fest und wird
vom Verteidiger auch nicht bestritten. Die Gehorsan1sverweigerung im
Sinne von Art. 63, Ziff. l, Abs. l, MStCi kann durch > d em Befehle, zur Arbeit ab-
zumarschieren, nicht gehorchten. Dass es sich dabei um «mehreren Be-
teiligte handelte, kann einem Zweifel nicht unterliegen, da alle am Appell
anwesenden Internierten den Gehorsam verweigerten. Zu prüfen bleibt,
ob auch die Voraussetzung des «gemeinsamen Vorgehens» gegeben ist.
Art. 63, Ziff. l, Abs. l, MStG verlangt dafür nicht eine vorherige Willens-
übereinstimmung aller Beteiligten durch Verabredung. Es genügt auch,
dass sich mehrere zusammen in einer bestimmten Situation spontan
an einer Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tãtlichkeiten
gegen Vorgesetzte oder Hõhere beteiligen (vgl. auch Entscheidungen
MKG 1936-1940, No. 120). Nach den I~"eststellungen der Vorinstanz
haben die Beschwerdeführer, als sie mit den übrigen Internierten in
Reih und Glied standen, den der Abteilung gegebenen Befehl, zur Arbeit
abzumarschieren, mit den anderen Internierten nicht ausgeführt. Schon
damit haben sie das Tatbestandsmerkmal des > di e Arbeitsaufnahme verweigerten.