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No. 84
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einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Dieses Gesuch hat der Gross-
richter mit Recht abgewiesen. Zwar kann seiner Begründung, dass,
wer sich für die I-Iauptverhandlung durch einen privaten Verteidiger
verbeistãnden lãsst, damit ein für allemal auf das Recht verzichte, spãter
e in en an1tlichen Verteidiger z u wãhlen, ni eh t beigetreten werden. Ent-
scheidend ist vielmehr in jedem einzelnen Falle darauf abzustellen, ob
der Angeklagte seinen bisherigen privaten Verteidiger aus zureichenden
Gründen entlassen hat. Trifft dies zu, so muss ihm gemãss dem für das
Militãrstrafverfahren geltenden Grundsatz der notwendigen Verteidigung
(vgl. Entscheidungen MKG 1915-1925, S. 204; 1926-1935, S. 3) vom
Grossrichter ein amtlicher Verteidiger bestellt werden.
So liegen aber die Verhãltnisse hier nicht. Der Angeklagte hat dem
Grossrichter überhaupt keinen Grund für den Mandatsentzug gegenüber
dem bisherigen Verteidiger bekanntgegeben, und dem Kassationsgericht
hat er auf Anfrage lediglich mitgeteilt, er habe sich unter dem Eindrucke,
dass seine Stellungnahme gegenüber der Anklage von seinern Verteidiger
nicht richtig verstanden worden sei, entschlossen, für alles weitere einen
Verteidiger zu wãhlen, der unvoreingenommen seine Interessen vertreten
konne.
B. Der Beschwerdeführer hat die ihn1 angesetzte dreitãgige Frist
zur Einreichung einer Beschwerdebegründung unbenützt ablaufen lassen,
weil er, wie er dem Grossrichter schrieb, gegenwãrtig keine Zeit habe,
sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Trotz Fehlens einer
einlãsslichen Begründung ist indessen nach der Praxis des Kassations-
gerichts auf eine Kassationsbeschwerde dann einzutreten, wenn der
Kassationsklãger bereits in der Anmeldung der Beschwerde auf die-
jenigen Punkte hingewiesen hat, deren Überprüfung durch das Kassations-
gericht er begehrt (vgl. 'Entscheidungen MK G l 936--1940, S. 3).
Das ist hier nicht geschehen. Die Kassationsanmeldung enthãlt
weder Antrãge noch 'Hinweise auf eine Verletzung des materiellen Rechts
oder auf Verfahrensmãngel, so dass dem Kassationsgericht eine Über-
prüfung des divisionsgerichtlichen lTrteils darauf hin, ob einer der Kassa-
tionsgründe des Art. 188 MStGC) gegeben sei, versagt ist. Auf die Be-
schwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
(4. Dezember 1942, Leuenberger e. l). G. 6.)
84.
Verletzung militariscber Geheimnisse: Begriff des « Agenten »
(Art. 86 l\IStG).
Violation de secrets intéressant la défense nationale: N otion
de « l'agent » (art. 86 CPl\!1).