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MKGE 4 Nr. 8

MKGE 4 Nr. 8

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No. 8 - 16 - bei der Besorgung der militãrischen Verwaltung die ihm anvertrauten Interessen aus Gewinnsucht vorsãtzlich geschãdigt hat, kann ernstlich ein Zweifel nicht bestehen. (14. Juni 1941, Hptm. B. e. D. G. 5.) 8. Eiue Pai~tei ]{aun sicl1 im Kassationsverfah1·e11 nicht auf einen prozessualen Fehler be1·uien, wenn sie die Rüge im Sinne des Art. 188, Abs. 2, 1\IStGO nicht in1 1--ichtigen J\ílomente e1·hoben h~t. Die Rüge d er verspateten Bestellung des amtlichen V e1·teidigers da1·f uicht e1·st beim letzten Wort des Angel{lagten (A1·t. 155 l\IStGO) erhoben werden. - Der Ant1·ag atlf Einvernahme vou Eutlastungszeugen ist spatcstens im Vorfragestadium zu stellen (Art. 142 MStGO). U ne Jlartie, qui a o1nis de signaler à temps un e informalité au sens de l'al't. 188, al. 2, PPl\1, n'est plus admise à la faire valoir en procédure de cassation. - Le moyen fondé sur le fait que le défenseur d'office aut~ait été désigné tardivement ne peut plus être soulevé par l'accusé au mon1ent ou le Graud-Juge lui (lemande s'il a lui-même quelque chose à ajouter pour sa défense (art .. 155 PPM). - La 1·équisition tendante à l'au(lition de témoins à décha1·ge doit être formulée au plus tard dans le stade prélimiuaire de l'au- dience des débats (art. 142, al. 1, PPl\1). Una parte non ]lUÕ far valere in cassazione uu errore di proce- dura se nou l'ha rilevato a suo tempo a no1·ma dell'art. 188, cp. 2, O GPPM. L'ir1·egolarità costituita dalla tardiva no mina de l difensot·e d'officio non puõ esset·e eccepita dai prevenuto solo allorcbe gli viene data per ultimo la parola (art. 155 OGPPl\11). La domanda di audizione di testi a difesa deve essere presentata nello stadio Jlreliminare de l dibattimento (ar~. 142 O GPPl\1). A. Der Kassationsklãger beschwert sich darüber, dass ihm der Name seines amtlichen Verteidigers erst am Tage der Hauptverhandlung mit- geteilt worden sei, so dass er keine Gelegenheit gehabt habe, mit ihm Rücksprache zu nehmen, sowie darüber, dass seine Entlastungszeugen zur Hauptverhandlung nicht aufgeboten worden seien. Darin ist die Rüge einer unzulãssigen Beschrãnkung in der Verteidigung im Sinne von Art. 188, Ziff. 6, MStGO zu erblicken. Formelle Voraussetzung für ein Eintreten auf diesen Beschwerdegrund ist nach Art. 188, Schluss- absatz, dass die Partei «wãhrend der Hauptverhandlung einen bezug- lichen Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat)).

17 No. 8 Nach dem vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll, auf das ab- zustellen ist, hat der Kassationsklãger, entgegen den Ausführungen des Grossrichters, di ese Punkte nicht erst na eh Verkündigung des U rteils durch seinen Verteidiger rügen lassen, sondern sich selber schon in seinem letzten Wort nach den Parteivortrãgen darüber beschwert,. «dass ihm der Name des a1ntlichen Verteidigers nicht mitgeteilt worden sei, (ferner) dass er in der Lage gewesen wãre, Entlastungszeugen zu nennen)). B. E s fragt si eh daher, o b di ese erst am Schlusse d er Hau ptverhand- lung vorgebracht,en Rügen der forrnellen Voraussetzung von_ Art. 188 in fine Genüge leisten. Diese Bestimmung bezweckt, prozessualen Fehlern, die auf die materielle Beurteilung einen Einfluss haben kõnnten, vor- zubeugen. Es soll sich deshalb eine Partei auf Verfahrensmãngel nicht berufen kõnnen, deren Behebu.ng sie nicht im richtigen Mornent verlangt hat (vgl. Stooss, Komm. S. 170). Nun betrifft die behauptete Unregelmãssigkeit in der Bestellung des amtlichen Verteidigers nicht die eigentliche Hauptverhandlung, son- dern deren Vorbereitung. Um so mehr war der Beschwerdeführer ver- pflichtet, sich für deren Behebung vor Durchführung der I-Iauptverhand- lung einzusetzen, und zwar in der von Art. 142 MStGO implicite ver- langten Form eines Antrages. Das hãtte für ihn um so nãher gelegen, als ein Begehren um Verschiebung der Verhandlung das einzige Mittel gewesen wãre, eine Verlãngerung der angeblich zu knapp bemessenen Zeit für die Besprechungen mit seinem Verteidiger zu erwirken .. Auf keinen Fali durfte er stillschweigend sich auf die Behandlung der Sache einlassen, um sich dann erst am Schlusse der Hauptverhandlung, als ihm gemãss Art. 155 MStGO das letzte Wort erteilt wurde, auf d en behaupteten Mangel des V orbereitungsverfahrens zu berufen. Gleiches gilt auch von der weiter erhobenen Rüge der Nichtladung von Entlastungszeugen zur I-Iauptverhandlung. Wenn dem l{assations- klãger wirklich Entlastungszeugen zur Verfügung standen, durch deren Abhõrung nach seiner Meirtung das lJrteil hãtte beeinflusst werden kõnnen, so war er nach den gegebenen Umstãnden verpflichtet, die Er- gãnzung des Beweisergebnisses zu Beginn der Hauptverhandlung, im Stadium der Vorfragen nach Art. 142 MStGO, zu beantragen. Denn er musste sich bewusst sein, dass, nachdem er in der Voruntersuchung nicht in der Lage gewesen war, die genauen Personalien der Zeugen an- zugeben, diese Beweismittel von der die rechtliche Grundlage der I-Iaupt- verhandlung bildenden Anklage nicht erfasst sein konnten, und dass daher ergãnzende Beweiserhebungen unter Umstãnden Ãnderungen der Anklage erforderlich machen kõnnten, bevor sich das Gericht damit zu befassen hatte. Statt aber vor Eintreten auf die Hauptsache die Zeugen und die durch ihre Abhõrung zu erweisenden Tatsachen unter entsprechen- der Antragstellung dem Gericht bekanntzugeben, hat der Kassations- klãger geschwiegen und die Hauptverhandlung sich abwickeln lassen,