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No. 79 176 79. Fal1rlassige Tõtung (Art. 120 l\IStG): Vei~seliulden des TI·uppeu- arztes. Eine unrichtige Diagnose begründet die strafrechtliche Ver- antwortliclikeit des Arztes nui~ dann, wenn sie auf die Nichtanwen- dung allei~ gebotenen Untersuchungsmethoden zurücl{zuführen ist (Et~w. B und C).- Die Frage, ob der Kausalzusammenl1ang adaquat sei, ist Recl1tsfrage und unterliegt der Überprüfung durch das Kassa- tionsgerieht. - Eine Handlung O(ler Untet~Iassung ist nui~ daun als reehtsei~hebliche Ursacl1e eines Erfolges anzusel1en, wenn sie naeh dem gelvohnli~hen I..jauf der Dinge und der Erfahrung (les Lebens an sieh geeignet war, einen Erfolg von der Art (les eingetretenen l1erbeizufiihren, so dass der Erfolgseintritt durcb diese Ursache als begünstigt erscl1eint (Et·w. D). - Untei·brecl1ung des Kausal- zusammenbanges durch }{olll{urt~ieren{\es Mitvei·scltulden Dt·itter (EI'\V. E). lloJilicide pa1· négligeuce (art. 120 CPl\íl) : faute du médecin de troupe .. - Un médecin ne peut être l~endu pénalement responsable d'un diagnostic inexact qtie si l'erreur qu:il a commise provient de ce ftn"il n'a pas a}lpliqué toutes les méthodes d'investigation comman(lées pai~ les circonstances (cons. B e t C). - La question de savoir si la faute du médecin est en relation de cause à effet avec l'événement produit est une question de dt·oit qui peut êt1·e revtte 11ar le Tl\tiC. - Un fait, action ou omission, ne constitue une causc de portée juridique (causalité adéquate) que si, d'apres le cou1~s ordinaire des cboses et l'cxpérience de la vie, il était propre à p1·oduire un effet du genre de l'événetnent f{Ui s'est produit et si ce résultat parait avoir été favorisé p ar lcdit fai t (cons. D). - IJen de eausalité non intet·1·ompu malgré la faute concurrente de tiet·s (cons. E). Omicidio colposo (art. 120 CPM): colpa del medico di truppa. U na eri~onea diagnosi implica la I~esponsabilità penale de l medico solo quando egli non ha applicato tutti i mezzi di investigazione clte e1·ano indicati (cons. B e C). - L"esistenza di una relazione causale e questione di diritto soggetta, quindi, all'esame del Tl\IC. - U n'azione O(l omissione costituisce 1111a causa giuridicamente im- portante di un determinato effetto, allorelle, secondo il normale co1·so degli avvenimenti e le espet·ienze della vita, doveva consi- (lerarsi atta a pl·odut·re un effetto del genere di quello intervenuto,
177 No. 79 cosi~che lo stesso appaia favorito da tale azione ad omiSSione (cons. D). - Interruzione de lia relazione causale no n viene inter- rotta dalla coricoinitante di terzi (cons. E). B. Als Verletzung des Strafgesetzes macht der Kassationsklager in erster Linie geltend; das Divisionsgericht habe zu.Unrecht angenommen, das s ihm ein strafbares Versch ul d en z ur Last fali e. Er' ha be beim ersten Besuch Studers im KZ am l. oder 2. Oktober 1941 den Mann, der über Ermüdung und hartnãckige Verstopfung geklagt habe, eingehend unter- sucht, insbesondere auch Herz und Lunge, ohne irgendwelche abnormen Verhãltnisse zu entdecken. Da Studer auch keine Fieber gehabt habe, sei er wieder zur Truppe zurückgeschickt worden. Es sei eine willkürliche Sachbeurteilung durch die Vorinstanz, anzunehmen, Studer hãtte an- schliessend an diese ergebnislose Untersuchung im KZ zurückbehalten werden müssen. Im Verhalten des Kassationsklãgers konne keine straf- bare Fahrlãssigkeit erblickt werden. Anderseits gibt aber der Kassationsklãger zu, dass sein Verhalten am 7. und 8. Oktober 1941 ein gewisses Verschulden im Sinne von Art. 15, Abs. 3, MStG darstelle. C. Die ~,rage, ob sich aus der für das Kassationsgericht verbindlichen 'Tatsachenfeststellung der Vorinstanz ein Verschulden des l{assations- klãgers im Sinne des Art. 15, Ahs. 3, MStG ergibt, ist eine Rechtsfrage. Das Bundesgericht hat die Sorgfaltspflicht des Arztes in BGI~ 64 2 205, bestãtigt in BGE 66 2 36, wie folgt umschrieben: Bei der Stellung der Diagnose habe der Arzt die Pflicht, die Unter- suchung sorgfãltig, nach den Regeln der l{unst und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft vorzunehmen. Eine unrichtige Diagnose ziehe nicht unter allen Umstãnden die Haftbarkeit des Arztes na eh si eh; denn au eh bei pflichtgemãsser Untersuchung konne eine unrichtige Diagnose unter- laufen. Wenn dagegen die falsche Diagnose darauf zurückzuführen sei, dass der Arzt nicht alle gebotenen Untersuchungsmethoden angewendet habe, so gereiche ihm dies zum Verschulden. Bei der Behandlung habe der Arzt nach den allgemein anerkannten und zum Gemeingut gewordenen Grundsãtzen der medizinischen Wissenschaft zu verfahren. Gegen diese allgemeinen Leitsãtze, die auch im vorliegenden Fall massgebend sein müssen, verstosst die vorinstanzliche Losung der Ver- schuldensfrage nicht. Das Divisionsgericht hat das Verschulden des l{assationsklagers, soweit sein Verhalten am l. oder 2. ()ktoher 1941 in J~rage kommt, nicht in der falschen Diagnose erblickt, sondern darin, dass er offen- sichtlich den schon damals auch für Laien erkennbaren Krankheits- symptomen des Patienten aus Nachlãssigkeit zu wenig Bedeutung bei- gemessen und Studer wieder zur Truppe zurückgeschickt hat. Nachdem schon jedermann den Studer als schwerkranken Mann erkannte, halte
No. 79 178 dies auch der Arzt sehen und den Patienten wenigstens zur nãhern Beobachtung irn KZ zurückbehalten müssen. Dann hãtte sich, wie die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen des Experten mit Recht an- nimmt, die Notwendigkeit einer Urinuntersuchung auf Zucker und damit die Diagnose auf Diabetes in kurzer Zeit von selbst ergeben. Das Verhalten am 1. oder 2. Oktober wie auch dasjenige am 7. und
8. Oktober 1941 stellt daher ein bedeutendes Verschulden des Kassations- klãgers al s Arzt d ar. D. Fragen muss es sich weiter, ob dieses Verschulden, wie die Vor- instanz angenommen hat, für den Tod des Studer kausal war. Hiebei ist im Gegensatz zur B-;rage des sog. natürlichen oder faktischen Kausal- zusamn1enhangs, die tatsãchlicher Natur ist, die Frage, ob der Kausal- zusammenhang auch adãquat sei, Rechtsfrage und daher vom Kassations- gericht z u überprüfen (vgl. B GE 64 2, 204). Nach der Lehre von der adãquaten Verursachung ist eine Handlung oder Unterlassung nur clann als rechtserhebliche Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn sie nach dem gewohnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Erfolgseintritt durch die fragliche Ursache allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 66 2 173). Die ·Nachprüfung des vorliegenden Falles an Hand dieser vomBundes- gericht auch für das Strafrecht übernommenen Gru~dsãtze (vgl. BGE 68 4 l 9) ergibt, dass di e Vorinstanz die Adãquanz des Kausalzusammenhanges auf C~rund der Beweisergebnisse mit Recht bejaht hat. Ihre Ausführungen im angefochtenen lJrteil lassen einen Rechtsverstoss nicht erkennen. Die Einwendung des Kassationsklãgers, für die Annahme der Aclã- quanz müsse nach der bundesgerichtlichen Praxis ein sehr hoher Grad von W ahrscheinlichkeit, d er an Sicherheit grenze, bewiesen sein, ist unzutreffend. Wie das Bundesgericht in BGE 57 2 208 f. bestãtigt hat, dürfen im Gegenteil die Anforderungen an den Kausalitãtsbeweis nicht überspannt werden. Es muss genügen, wenn der Richter die Überzeugung gewonnen hat, ccdass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den be- haupteten Kausalverlauf spricht und dieser nach der Erfahrung des Lebens jede daneben an sich bestehende Moglichkeit eines andern Ver- laufes derart überwiegt, dass vernünftigerweise an eine andere lJrsache nicht wohl zu denken ist)). lTnbegründet ist auch die Einwendung des Kassationsklãgers, es sei keineswegs bewiesen oder in hohem Grade wahrscheinlich, dass eine rechtzeitige fachgemãsse ãrztliche Behandlung das Leben Studers um eine in Betracht fallende Zeit, also mindestens etwa un1 zwei Monate, verlãngert hãtte. Es genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei pflicht- gemãssenl Verhalten des Kassationsklãgers ein rascher Tod nicht ein- getreten wãre. Die Überlegung des Kassationsklãgers müsste zu dem Ergebnis führen, dass auch die Totung eines Schwerverwundeten, der