Dispositiv
- ' auf die Kassationsbeschwerde des Auditors, soweit sie sich auf Weber bezieht, nicht eingetreten werden. C. Die Anfechtung des Auditors gegenüber der Freisprechung des Warmbrot ist begründet. Der IIaupttãter Willi ist vom Territorialgericht unter anderem wegen unvopendeten Versuches des Ungehorsams gegen e ine allgemeine Anordnung verurteilt w orden; mit Bezug auf Willi ist das Urtell rechtskrãftig geworden, da er keine Kassationsbeschwerde eingereicht hat. In dieser Beziehung entspricht das Urteil der Vorinstanz übrigens der Praxis des Kassationsgerichtes (vgl. Urteil des MKG i. S. Kleiner vom 24. August 1942). Zutreffend ist die Auffassung des Terri- torialgerichtes (Urteil S. 8), dass im Sinne von Art. 23 MStG nur voll- endete Gehilfenschaft strafbar ist. Auf einer Verkennung des Begriffes der Gehilfenschaft beruht dagegen die Annahme der Vorinstanz, dass sich Warmbrot nicht der vollendeten Gehilfenschaft schuldig gemacht habe, da seine IIilfeleistung erst in einem genau bestimmten Gebiete der Grenzzone einsetzen sollte und seine Festnahme erfolgt sei, bevor er d em Willi d en geeigneten W eg zur illegalen Grenzüberschreitung tatsãchlich gezeigt habe. In erster L,ínie ist festzustellen, dass vollendete Gehilfenschaft auch mõglich ist, wenn der Haupttãter das Verbrechen oder Vergehen, zu dem ihm absichtlich Hilfe geleistet wird, nicht vollendet, sondern wenn es hinsichtlich der Haupttat beim unvollendeten oder vollendeten Versuch bleibt (vgl. Hafter: Lehrbuch des schweiz. Strafrechtes, Allg. Teil, S. 226; Logoz: Commentaire du CP S, art. 25, no te 3 e). Gehilfe ist au eh, w er den von einem anderen begangenen Versuch einer strafbaren I-Iandlung befõrdert, erleichtert oder wenigstens beeinflusst. Im vorliegenden Falle liegt in der Tatsache, dass Warmbrot sich bereit erklãrte, Willi bis an die Grenze zu begleiten und ihm zu zeigen, auf welchem Wege er die Grenze illegal überschreiten kõnne, und ferner in dem Umstande, dass er ihn auf der Fahrt nach E:glisau und auf dem Marsche bis zur Strassen- kreuzung Wil-l{afz-Hüntwangen begleitete und dabei mit Willi den ein- zuschlagenden Weg besprach, bereits eine vorsãtzliche 1-Iilfeleistung. Zum mindesten erfüllt dieses Verhalten des Warmbrot den Begriff der psy- chischen Gehilfenschaft. 12
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No. 77 -- 172 -- Frist in der Schweiz zur Post gegeben worden wãre. Auch bei einer solchen Ansetzung und Berechnung der Frist wãre die Kassatiohs- begründung im vorliegenden Falle zu spãt aufgegeben worden. (16. Oktober 1942, Scheller e. D. G. 6.) 77. Die l{assationsbesclt\verde ist nur gegen Urteile zuHissig, d. h. gegen Entsclteide, durch \Jvelclle die Anl{lage endgültig erledigt wird. Für die Lõsung der Frage, ob ein Urteil vorliegt, ist nicht die aussere Form eines Entscl1eides Inassgebend, sondern dessen. Inl1alt und materielle Wirl{ung. - Ein Einstellungsbeschluss ge1nass Art. 166 1\IStGO ist }{ein Urteil. im Sinne des A1·t. 187 1\;IStGO (Erw. B). - Strafbar ist n ur die vollcndete Gehilfenschaft. - Begriff der « Ge- bilienschaft» (AI~t. 23 1\IStG) (Er\v. C). Il n'y a de recours en cassation que contre un jugement, c'est- à-dire contre un Jli~ononcé par lequel l'accusation est définitiveinent liqttidée. - Ce u'est point la forme du prononcé qui importe pour savoir si l'on est en p1·ésence d'un jugeiiient, Inais son conteuu et sa portée matét·ielle. - I~a décision d'abandonuer la 11rocédure, pi~ise en vertu de l'art. 166 PP_l\il, ne constitue }Jas un jugement au sens de l'art. 187 PPl\11 (cons. B). - La coinplicité n'est 11unissable que si elle est couso1nmée. - N otion de «la complicité » (art. 23 CPl\1) (cons. C). III~icoi~so in cassazione e ammissibile so lo contro le sentenze, cioe contro decisioni eh e pronu11ciano definitivamente suli' atto di accusa. Per decidei~e se esiste una se11tenza, 11011 fa stato la forma estei~iore del giudizio, ma il suo conte11uto e(l i suoi effetti. - U11a deci- sione con la quale si desiste dai procedimento, a norma dell'art. 166 OGPPl\1, non e una sentenza nel senso dell'at~t. 187 OGPPJ\il (cons. B). - IAa cotnplicità e punibile so lo se 11erfetta. - Concetto (lella « complicità » (art. 23 CPl\11) (cons. C). B. Zunãchst ist zu prüfen, ob auf die Kassationsbeschwerde des Auditors mit Bezug auf die Einstellung des Verfahrens gegenüber Weber eingetreten werden kann. Gemass Art. 187 MStGO ist die Kassations- beschwerde nur gegen ein lJrteil zulãssig, d. h. gegen einen Entscheid, durch d en die Anklage endgültig erledigt wird (vgl. Stooss: Kommentar zur MStGO Art. 187, Note 4). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes (vgl. Entscheidungen MKG 1915-1925, No. 89) sind für die Lõsung der
173 - No. 77 I-1-.rage, o b ei n lT rteil vorliegt, d er In hal t un d di e Inaterielle Wirkung, nicht die ãussere Forn1 des f:ntscheides Inassgebend. Aus der Begründung der Verfügung, durch die das l'erritorialgericht das Verfahren gegen Weber gemãss Art. 166 MStGO einstellte, geht nun allerdings hervor, dass die Vorinstanz der Meinung war, Weber habe sich des eingeklagten Deliktes nicht schuldig gemacht. Trotzdem handelt es sich bei dieser Einstellungsverfügung nicht um ein Urteil. Weber ist von der Anklage weder der Form nach noch materiell freigesprochen worden. Gemãss Art. 166 MStGO wãre ein freisprechendes Urteil gegenüber dem ab- 'vesenden Weber nicht zulãssig gewesen. Aus diesen Gründen kann' auf die Kassationsbeschwerde des Auditors, soweit sie sich auf Weber bezieht, nicht eingetreten werden. C. Die Anfechtung des Auditors gegenüber der Freisprechung des Warmbrot ist begründet. Der IIaupttãter Willi ist vom Territorialgericht unter anderem wegen unvopendeten Versuches des Ungehorsams gegen e ine allgemeine Anordnung verurteilt w orden; mit Bezug auf Willi ist das Urtell rechtskrãftig geworden, da er keine Kassationsbeschwerde eingereicht hat. In dieser Beziehung entspricht das Urteil der Vorinstanz übrigens der Praxis des Kassationsgerichtes (vgl. Urteil des MKG i. S. Kleiner vom 24. August 1942). Zutreffend ist die Auffassung des Terri- torialgerichtes (Urteil S. 8), dass im Sinne von Art. 23 MStG nur voll- endete Gehilfenschaft strafbar ist. Auf einer Verkennung des Begriffes der Gehilfenschaft beruht dagegen die Annahme der Vorinstanz, dass sich Warmbrot nicht der vollendeten Gehilfenschaft schuldig gemacht habe, da seine IIilfeleistung erst in einem genau bestimmten Gebiete der Grenzzone einsetzen sollte und seine Festnahme erfolgt sei, bevor er d em Willi d en geeigneten W eg zur illegalen Grenzüberschreitung tatsãchlich gezeigt habe. In erster L,ínie ist festzustellen, dass vollendete Gehilfenschaft auch mõglich ist, wenn der Haupttãter das Verbrechen oder Vergehen, zu dem ihm absichtlich Hilfe geleistet wird, nicht vollendet, sondern wenn es hinsichtlich der Haupttat beim unvollendeten oder vollendeten Versuch bleibt (vgl. Hafter: Lehrbuch des schweiz. Strafrechtes, Allg. Teil, S. 226; Logoz: Commentaire du CP S, art. 25, no te 3 e). Gehilfe ist au eh, w er den von einem anderen begangenen Versuch einer strafbaren I-Iandlung befõrdert, erleichtert oder wenigstens beeinflusst. Im vorliegenden Falle liegt in der Tatsache, dass Warmbrot sich bereit erklãrte, Willi bis an die Grenze zu begleiten und ihm zu zeigen, auf welchem Wege er die Grenze illegal überschreiten kõnne, und ferner in dem Umstande, dass er ihn auf der Fahrt nach E:glisau und auf dem Marsche bis zur Strassen- kreuzung Wil-l{afz-Hüntwangen begleitete und dabei mit Willi den ein- zuschlagenden Weg besprach, bereits eine vorsãtzliche 1-Iilfeleistung. Zum mindesten erfüllt dieses Verhalten des Warmbrot den Begriff der psy- chischen Gehilfenschaft. 12