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MKGE 4 Nr. 76

MKGE 4 Nr. 76

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- - - -------------~ No. 76 -· 170 auf çlie Betãtigung eines intensiven verbrecherischen Willens nahelegen. Nicht zu übersehen ist auch, dass der Beschwerdeführer durch die Rück- sendung des Apparates Reue bewiesen und den Schaden gedeckt hat. Das s er in d er Voruntersuch un g zunãchst leugnete, lãsst si eh einiger- massen aus der peinlichen Lage erklãren, in die er sich durch seine leicht- fertige Tat begeben hatte. Aus diesem Verhalten allein kann aber, wenn man alle übrigen Umstãnde gebührend berücksichtigt, n1cht der Schluss gezogen werden, der Charakter des Beschwerdeführers lasse nicht er- warten, dass er durch die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten werde. Diese von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung erscheint als willkürlich. Durch die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges verletzt somit das an- gefochtene Urteil Art. 32, Ziff. l, MStG. Die Kassationsbeschwerde ist daher begründet. (16. Oktober 1942, Kpl. N. e. D. G. 3 B.) 76. Die vom Grossi·icl1ter gemãss A1·t. 189, Abs. 3, MStGO an- gesetzte Frist zur Begründung der l{assationsbescbwerde ist selbst dann eine Ver\virkungsfrist, \venn sie }{Ürzer ist als d_rei Tage. Sie Hiuft ohne Rücksicht auf Sonn- und Feiertage ab. Le délai fixé pai~ le Grand-Juge en vertu de l'art. 189, al. 3, PPl\1 p o ur la rédaction _du recours est uu délai péremptoire, même s'il est iniérieur à t1·ois jou1·s. Ce délai n'est pas prolongé, s'il expire un dimanche ou bien un jour férié. 11 termine fissato dai Gran giudice a norma dell'ai~t. 189, cp. 3, O GPPl\1 p er la redazione definitiva (lei ricorso in cassazione, e perentorio, ancbe se phl bi~evc di tre giorni. Esso deco1-re anche durante le domeniche cd altri giorni festivi. A. Der Beschwerdeführer hat die Kassationsbeschwerde am 14. Au- gust 1942, 10.00 Uhr, rechtzeitig angemeldet. Di e Anmeldung enthielt keinen Antrag und keine Begründung. Das ·nivisionsgericht 6 stellte mit Schreiben vom 2. September 1942 dem Verteidiger des Beschwerde- führers eine Ausfertigung des Urteils vom 13. August 1942 mit den Akten zu. In diesem Briefe wurde ausdrücklich auf die Verfügung im Protokoll hingewiesen, wodurch dem Verteidiger eine Frist von dreimal vierund- zwanzig Stunden, vom Empfange der Akten an gerechnet, angesetzt wurde, um die Kassationsbegründung schriftlich einzureichen und diese mit den Akten dem Auditor des Divisionsgerichtes 6 zuzustellen. Laut

-· 171 No. 76 schriftlicher Empfangsbestãtigung hat der Verteidiger den Brief vom

2. September 1942 mit den Beilagen am 3. September 1942 um 12.15 lThr erhalten. Aus der Vernehmlas.sung des Grossrichters zur Kassationsbeschwerde ergibt sich, dass ihn der Verteidiger am Sonntag, den 6. September 1942, um etwa 20. 00 lJhr telephonisch um eine angemessene Erstreckung d er Frist zur Einreichung der Kassationsbegründung ersuchte, was der Gross- richter ablehnte mit dem Hinweis darauf, dass es sich um eine gesetzliche Frist handle. Die vom 7. September 1942 datierte Kassationsbegründungsschrift des Verteidigers ist laut Poststempel am 7. September 1942 um 18.00 Uhr im Postbureau Zürich 6 Aussersihl aufgegeben worden., B. Die blosse Anmeldung der Kassationsbeschwerde genügt an- gesichts der Vorschriften von Art. 189, Abs. 3, und 192 MStGO nicht, um das Kassationsverfahren durchzuführen (vgl. Entscheidungen MKG 1936-1940, No. 2). Nach Art. 189, Abs. 3, MStGO kann der Gross- richter zur einlãsslichen Begründung der Kassationsbeschwerde eine Frist von hochstens drei Tagen gewãhren. Im vorliegenden Fali hat jedoch das Divisionsgericht die Frist nicht auf drei Tage, sondern auf dreimal vierundzwanzig Stunden, vom Empfang der Mitteilung an gerechnet, angesetzt. Da der Verteidiger die Fristansetzung am 3. September 1942 um 12.15 lJhr erhalten hat, ist diese Frist am 6. September 1942 um 12 .. 15 lJhr zu Ende gegangen. Der Umstand, dass der 6. September 1942 ein Sonntag war, ãndert daran nichts. Nach der Praxis des Kassa- tionsgerichtes dauert die Frist zur Anmeldung der Kassationsbeschwerde auch dann n ur vierundzwanzig Stunden, wenn ihr Ende auf einen Sonntag fallt, da die MStGO keine Bestimmung enthalt, wonach sich eine Frist bis zum nãchsten Werktag verlãngert, wenn sie an einem Feiertag ab- lãuft (vgl. Entscheidungen MKG 1915-1925, No. 48, und Urteil des MKG in Sachen Gaffuri vom 27. August 1941). Das Kassationsgericht hat in seinen1 U rteile in Sachen Müller vom 17. J uli l 942 festgestellt, dass dieser Grundsatz auch für die Fristen gelten muss, die der Gross- richter gemass Art. 189, Abs. 3, MStGO ansetzt. Die Eingabe des Verteidigers mit seinen Antrãgen und der Begrün- dung der Kassationsbeschwerde ist vom 7. September 1942 datiert und an diesem Tage um 18.00 Uhr bei d er P os t aufgegeben worden. Si e ist somit verspãtet, weshalb .auf die Kassationsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. C. Wãre die Frist nicht auf dreimal vierundzwanzig Stunden, vom Empfange der Mitteilung an gerechnet, sondern auf drei Tage angesetzt worden, so hãtte der 3. September 1942 als Empfangstag bei der Be- rechnung der Frist nicht mitgezahlt, und die Frist wãre am Sonntag, d en 6. September 1942, um 24. 00 Uhr zu Ende gegangen. Si e hãtte als gewahrt gegolten, wenn die betreffende Sendung bis zum Ablauf der