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No. 73
à statuer et ordonner un complén1ent d'information. En revanche et
comme la remarque en a été faite sous a, il ne lui appartenait pas de
se dispenser d'apprécier certaines affaires au regard de l'art. 16 OM
interprété comme il est dit ci-dessus.
5° De ce qui précede, il résulte que le Tribunal de division a méconnu
la notion juste de la > un d unter d em Marginale Ziff. 4 cc Storung d er militãrischen
Sicherheit)),
Gegenüber d en Vorschriften des zehnten Abschnittes des
MStG über die «Ehrverletzungen)) ist Art. 101 MStG als die lex specialis
zu betrachten. Diese Bestimmung ist immer anzuwenden, wenn der
darin umschriebene Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt ist.
C. Die Auffassung des Verteidigers, class von einer Beschimpfung
im Sinne von Art. 101 MStG nur gesprochen werclen konne, wenn die
ehrverletzende Áusserung in besonders roher F"'orm erfolge, ist nicht
zutreffend. Als Beschimpfung gemãss Art. 101 MStG ist jeder Angriff
auf die Ehre einer im aktiven Dienst stehenden Militãrperson zu be-
trachten, wenn er offentlich erfolgt. Dass eine Beschimpfung nur vor-
liege, wenn dieser Angriff in besonders krasser oder herabwürdigender
\Veise geschehe, ist in Art. 101 MStG nicht gesagt. Es ist ohne weiteres
kiar- und es wird dies übrigens vom Verteidiger auch nicht in Abrede
gestellt -, dass die in der Anklage hervorgehobenen Stellen der in ~~rage
stehenden Flugblãtter Angriffe auf die Ehre des Oberbefehlshabers der
Armee, also auf eine im aktiven Dienste stehende Militãrperson, ent-
hielten und dass diese Angriffe durch die Versendung der Flugblãtter
an Hunderte von Adressen offentlich geschahen. Daran vermag die
Tatsache, dass diese Flugblãtter politische Ziele verfolgten, nichts zu
ãndern.
D. Unbegründet ist auch die Einwendung des Verteidigers, dass
sich die F1ugblãtter nicht gegen das durch Art. 101 MStG geschützte
I1echtsgut gerichtet hãtten. Die of~entliche Beschimpfung einer im ak-
tiven l)ienste stehenden Militãrperson ist im Sinne von Art. 101 MStG,
da diese Bestimmung im fünften Abschnitt des MStG- steht, in1mer als
ein Vergehen gegen di e Landesverteidigung un d gegen di e W ehrkraft
des L,andes und im Hinblick auf Marginale Ziff. 4 als Storung der mili-
tãrischen Sicherheit zu betrachten.
E. Ebenfalls unbehelflich ist schliesslich die Behauptung des Ver-
teidigers, der Wille zur Beschimpfung sei subjektiv beim Beschwerde-
führer nicht vorhanden gewesen. Wie der Verteidiger selbst ausführt,
hat der Beschwerdeführer den Inhalt der Flugblãtter gekannt und ge-
billigt. Indem er den Text dieser Flugblãtter entgegennahm und an Dritte