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No. 71
diebstahles vom Jahre 1937 nicht übersehen (U.rteil S. 25 ff., 73). Bei
der Strafzumessung (Urteil S. 86/87) hat die Vorinstanz ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Schuld des Beschwerdeführers als eine
«wesentlich reduzierte)) zu betrachten sei und dass <<er in einer gewissen
geistigen Abhãngigkeit von Schrãmli gestanden)) habe. In sein er Vernehm-
lassung zur Kassationsbeschwerde führt der Grossrichter aus, dass das
Divisionsgericht auf Grund der langen unmittelbaren personlichen Be-
obach tungsmoglichkeiten wãhrend d er viertãgigen Gerich tsverhandlung
auch nicht zum leisesten Zweifel an der Klarheit im Denkprozess oder
in d er Willenssphãre des ·Beschwerdeführers gekom1nen sei; aus sein en
Antworten habe sich vollige Orientierung in sachlicher Beziehung und
klare Erkenntnis der Strafbarkeit seines Tuns ergeben.
Die Auffassung des Divisionsgerichtes, dass das ihm zur Verfügung
stehende Material genügte, um sich ohne f~inholung eines psychiatrischen
Gutachtens ein klares Bild über die Frage des Verschuldens und der
Zurechnungsfãhigkeit des Beschwerdeführers zu niachen, kann angesichts
der Aktenlage und der Begründung des angefochtenen Urteils nicht
beanstandet werden. Die Vorinstanz ist ohne Willkür zur Überzeugung
gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 11 MStG
nicht gegeben seien. Sie hat das Verschulden des Beschwerdeführers
im Rahmen von Art. 44 MStG angemessen gewürdigt. Von einer Er-
'
messensüberschreitung in der Tatsachenfeststellung oder iri der Beweis-
würdigung kann nicht die Rede sein.
(15. Oktober 1942, riofmãnner e. D. G. 7 A.)
71.
Es bestebt }{cin Parteirecht auf Einholung eines Gutachtens. -
Das Gericbt }{ann auch ohne Einl1olung eines psyehiatrischen Gut-
achtens zur Frage der Zureehnungsfahigkeit Stellung nehmen, wenn
das zur V erfügung stebende IJe\veismaterial zur Bildung einer festen
Meinung ausreicht (A1·t. 95, 103, 158 MStGO).
11 n'existe p as en faveur des pa1·ties un « droit à l'expertise ».
Le tribunal peut, sans 1·ecourir à une expertise psycbiatrique,
trancher aussi la question de la •·esponsabilité lorsque les éléments
de preuve dont il dispose Ini pern1ettent de se fah·e une opinion
arrêtée à ce sujet (art. 95, 103, 158 PPl\1).
Le parti non l1anno diritto di pretendere cl1e venga fatto luogo
ad una pe1·izia. 11 tribunale puõ pronuneiare sulla questione della
reS})Onsabilità anche senza ordinare una 11erizia llsichiatrica, allorche