opencaselaw.ch

MKGE 4 Nr. 71

MKGE 4 Nr. 71 — riofmãnner e. D. G. 7 A.

Mkg · 1942-10-15 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

-

161

No. 71

diebstahles vom Jahre 1937 nicht übersehen (U.rteil S. 25 ff., 73). Bei

der Strafzumessung (Urteil S. 86/87) hat die Vorinstanz ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass die Schuld des Beschwerdeführers als eine

«wesentlich reduzierte)) zu betrachten sei und dass <<er in einer gewissen

geistigen Abhãngigkeit von Schrãmli gestanden)) habe. In sein er Vernehm-

lassung zur Kassationsbeschwerde führt der Grossrichter aus, dass das

Divisionsgericht auf Grund der langen unmittelbaren personlichen Be-

obach tungsmoglichkeiten wãhrend d er viertãgigen Gerich tsverhandlung

auch nicht zum leisesten Zweifel an der Klarheit im Denkprozess oder

in d er Willenssphãre des ·Beschwerdeführers gekom1nen sei; aus sein en

Antworten habe sich vollige Orientierung in sachlicher Beziehung und

klare Erkenntnis der Strafbarkeit seines Tuns ergeben.

Die Auffassung des Divisionsgerichtes, dass das ihm zur Verfügung

stehende Material genügte, um sich ohne f~inholung eines psychiatrischen

Gutachtens ein klares Bild über die Frage des Verschuldens und der

Zurechnungsfãhigkeit des Beschwerdeführers zu niachen, kann angesichts

der Aktenlage und der Begründung des angefochtenen Urteils nicht

beanstandet werden. Die Vorinstanz ist ohne Willkür zur Überzeugung

gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 11 MStG

nicht gegeben seien. Sie hat das Verschulden des Beschwerdeführers

im Rahmen von Art. 44 MStG angemessen gewürdigt. Von einer Er-

'

messensüberschreitung in der Tatsachenfeststellung oder iri der Beweis-

würdigung kann nicht die Rede sein.

(15. Oktober 1942, riofmãnner e. D. G. 7 A.)

71.

Es bestebt }{cin Parteirecht auf Einholung eines Gutachtens. -

Das Gericbt }{ann auch ohne Einl1olung eines psyehiatrischen Gut-

achtens zur Frage der Zureehnungsfahigkeit Stellung nehmen, wenn

das zur V erfügung stebende IJe\veismaterial zur Bildung einer festen

Meinung ausreicht (A1·t. 95, 103, 158 MStGO).

11 n'existe p as en faveur des pa1·ties un « droit à l'expertise ».

Le tribunal peut, sans 1·ecourir à une expertise psycbiatrique,

trancher aussi la question de la •·esponsabilité lorsque les éléments

de preuve dont il dispose Ini pern1ettent de se fah·e une opinion

arrêtée à ce sujet (art. 95, 103, 158 PPl\1).

Le parti non l1anno diritto di pretendere cl1e venga fatto luogo

ad una pe1·izia. 11 tribunale puõ pronuneiare sulla questione della

reS})Onsabilità anche senza ordinare una 11erizia llsichiatrica, allorche