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No. 70 158 ___... wiederum zur Verneinung eines Rechtsanspruches des gerichtlich Frei- gesprochenen auf eine Entschãdigung führen müsste. Wenn sodann die Kassationsklãger auf das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege hinweisen, in dessen Art. 176 und 122 ein Ent- schãdigungsanspruch des Freigesprochenen und des Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, festgelegt ist, so folgt hieraus noch keineswegs, dass die analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf das anders geartete Militãrstrafverfahren geboten ist. Vielmehr ist, wie das Kassationsgericht i. S. Méroz ausgesprochen hat, daran fest- zuhalten, dass der Gesetzgeber absichtlich mit Rücksicht auf die be- sondere N a tur des Militarstrafverfahrens keinen Rechtsanspruch des Freigesprochenen auf eine Entschadigung für die Untersuchungshaft statuieren, sondern es dem freien Ermessen des Gerichts anheimgeben wollte, ob im Einzelfalle die Gewãhrung einer Entschãdigung aus Billig- keitserwagungen sich rechtfertige oder nicht. In der Ablehnung der Entschãdigungsbegehren der freigesprochenen Beschwerdeführer Erdõs und Weiss durch die Vorinstanz kann daher keine Verletzung des Strafgesetzes im Sinne des Art. 188, Ziff. l, ·MStGO liegen, un d ebensowenig kan n von einer V erletzung wesentlicher V or- schriften über das Verfahren im Sinne des Art. 188, Ziff. 5, MStGO die Rede sein; (19. September 1942, Nelz und Kons. e. T. G. 2 B.) Es besteht kein Parteh·ecl1t auf Einholung eines Gutachtens. - Aucl1 im FaHe der Beiziebung eines psychiatrischen Experten ist es Sache des Gerichtes, die Entscheidung übe1· die Frage der Zu- rechnungsfahigl{eit zu fallen. - Auf die Einholung eines psychia- trischen Gutachtens Iraun verzichtet \Verden, \venn das vo1·handene Be\veismaterial die Bildung eine1· festen J.\ileinung über den Grad der Zurechnungsfahigkeit erlaubt (At·t. 158, Abs. 1, MStGO) (Erw. C). - Die Feststellung des Grades der Zurechnungsfahigkeit ist tatsachlicher Natu1· uud nur bei Überschreitung des freien El·- messens durch Kassationsbescbwerde anfechtbar (Erw. D). 11 n'existe pas en faveur des parties un «droit à l'expertise » (a1·t. 95 PPl\1). - Lorsqu'il est fai t appel à un expert psychiatrique, il appartient néanmoins au tribunal de se p1·ononcer sur la question de la responsabilité. Le tribunal peut renoncer à o1·donner une exper- tise psychiatrique quand les élén1ents de preuve dont il dispose Ini permettent de se faire une opinion arrêtée sur le degt·é de la
159 No. 70 responsahilité (art. 158, al. 1, PPl\1) (cons. C). - La coustatation du degré de la responsabilité est un e constatation de fai t; elle ne peut être attaquée en cassation que si le tribunal (le jugement a abusé de son pouvoir appt~éciateur (cons. D). N o n, esiste un diri t to di una parte al la concessione di una perizia. Anche in pt~esenza di una perizia psichiatrica, spetta al tribunale di dechlere la questione (}ella. responsabilità. - Si puõ I"inunciare ad una perizia psicl1iatrica quando esistono già Inezzi di prova, che consentono di forma1·si un concetto pt·eciso sul gi~ado di responsabilità de l prevenuto (art. 158, e p. 1, O GPPl\1) (cons. C).- Il giudizio sul grado di t·esponsabilità e questione di fatto e non puõ, di conseguenza, formare oggetto di ricorso in cassazione, salvo in caso di arbitrio nella facoltà di apprezzamento (cons. D). A. Der Verteidiger des I3eschwerdeführers macht in erster Linie geltend, das Divisionsgericht habe Art. 11 MStG verletzt, inde1n es auf den vom Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung gemãss Art. 142 MStGO gestellten Antrag auf Einholung einer psychiatrischen Expertise über den Beschwerdeführer nicht eingetreten sei und Art. 11 MStG nicht angewendet habe. Der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 11 MStG geistig mangelhaft entwickelt. Er sei in ungünstigen Verhãltnissen auf- gewachsen; er habe in zehn Schuljahren n ur a eh t Klassen absolvieren konnen; seine Beschrãnktheit sei in d er Erziehungsanstalt Langhalde aufgefallen; er sei au eh geistig zu schwach gewesen, um eine Berufslehre fertig zu machen. Im personlichen Verkehr mache er den Eindruck eines infantilen Menschen. Das gehe auch aus der Art gewisser Auf- zeichnungen in seinem Notizbuch hervor. Auch aus einem Bericht der Vormundschaftsbehõrde ergebe sich, dass er geistig mangelhaft entwickelt sei. Ferner müsse aus dem zu beurteilenden Tatbestand geschlossen werden, dass er nicht voll zurechnungsfãhig gewesen sei. Er habe unter dem Einfluss des Schrãmli gehandelt, dem er habe gefãllig sein wollen, da er befürchtet habe, Schrãmli konnte ihn wegen des Fahrraddiebstahles vom Jahre 1937 verzeigen. Diese Angst sei unbegründet gewesen, da umgekehrt der Beschwerdeführer, dem die Spionagetãtigkeit des Schrãmli bekannt war, diesen in der Hand gehabt hãtte. B. Der Verteidiger macht keinen bestimmten Kassationsgrund geltend; insbesondere gibt er ni eh t an, ob er si eh n ur auf Art. 188, Abs. l, Ziff. l, oder auch auf Ziff. 6 MStGO berufen will. Aus seinen Ausfüh- rungen und aus seinem Antrage auf Rückweisung der Sache zur Beweis- ergãnzung kann immerhin geschlossen werden, dass er in der Nichtein- holung eines psychiatrischen Gutachtens eine unzulãssige Beschrãnkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte erblickt (Art. 188, Abs. l, Ziff. 6, MStGO). Da er in der Hauptverhandlung
----~----- ---- No. 70 160 - gemass Art. 142, Abs. 1, MStGO das Begehren um psychiatrische Begut- achtung des Beschwerdeführers gestellt hatte, ist nach Art. 188, Abs. 2, MStGO auf die Kassationsbeschwerde auch einzutreten, insoweit darin clie Geltendmachung des Kassationsgrundes von Art. 188, Abs. 1, Ziff. 6, MStGO erblickt wird. C. Nach Art. 95 MStGO ist ein Sachverstandiger zu befragen, wenn dies im Interesse der Untersuchung als erforderlich erscheint. Es besteht jedoch kein Parteirecht auf die Einholung eines Gutachtens. Übrigens ist es, auch wenn das Gericht für die Abklarung des Grades der Zurech- nungsfahigkeit eines Angeklagten einen Sachverstandigen beizieht, Sache des Gerichtes und nicht des Experten, die Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfàhigkeit zu fallen (vgl. Entscheidungen MKG 1915 bis 1925, No. 99; 1926--1935, No. 12). -- Das Gericht hat einen Sach- verstandigen beizuziehen, wenn es Zweifel hinsichtlich des Grades der Zurechnungsfahigkeit eines Angeklagten hat (vgl. l-Iafter: Lehrbuch des schweiz. Strafrechtes, Allg. Teil, S. 103, 167; Logoz: Commentaire du CPS, art. 13, note l). Wenn dagegen das zur Verfügung stehende Beweis- material dem Gerichte erlaubt, sich e~ne feste Meinung über die Frage der Zurechnungsfahigkeit des Angeklagten zu bilden, so ist dieses Material für die Urteilsfindung im Sinne von Art. 158, Abs. l, MStGO genügend, und das (i-ericht kann auf die Einholung einer psychiatrischen Expertise verzichten und auch einen darauf gerichteten Antrag des Angeklagten ablehnen, ohne dadurch die Verteidigung in einem für die ~ntscheidung wesentlichen l:lunkte unzulassig zu beschranken. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Falle, wie hiernach (D) ausgeführt wird, gegeben, so dass eine l{assation gestützt auf Art. 188, Abs. 1, Ziff. 6, MStGO nicht in Frage komint. D. Die Einwendung des Verteidigers, dass der Beschwerdeführer geistig mangelhaft entwickelt und daher nicht voll zurechnungsfahig sei, richtet sich gegen die tatsachlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese fallen jedoch in die alleinige Zustandigkeit des Divisionsgerichtes. Das Kassa- tionsgericht kann nur überprüfen, ob das Divisionsgericht den Rahmen des ihm zukommenden freien I~rmessens überschritten hat. Dies ist hier nicht der I~all. Es ergibt sich aus den Erwagungen des angefochtenen l)rteils (S. 57), dass das Divisionsgericht die Personlichkeit des Beschwerdeführers ein- gehend und sorgfaltig gewürdigt hat. Was der Verteidiger in der Kassa- tionsbeschwerde zur J1~rage der Zurechnungsfahigkeit des Beschwerde- führers vorbringt, hat das Divisionsgericht bei der Urteilsfindung bereits berücksichtigt. Es hat festgestellt, dass die Intelligenz des Beschwerde- führers unter Mittel steht, dass er eine schlechte Erziehung gehabt hat und keine Berufslehre fertig machen konnte, und es hat auch den Einfluss des Schramli auf den Beschwerdeführer und die Frage des Fahrrad-