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No. 66 142 - hat das Kassationsgericht selbst das den1 Gesetz entsprechende lJrteil zu fallen. C. Der Kassationsklager macht geltend, dass hochstens der 'Tat- bestand einer Fundunterschlagung in Frage kommen konnte. Allein hiefür fehlt der Nachweis, dass der Sack I--Iafer verloren war, d. h. unfreiwillig besitzerlos geworden ist. Es ist denkbar, dass es sich um Hafer handelt, der von einem Truppenangehorigen gestohlen, umgeschüttet und im Schuppen des Hofer eingestellt wurde in der Absicht, ihn bei spãterer Gelegenheit dort zu holen. D. Nach den gegebenen Verhãltnissen ist vielmehr anzunehmen, dass der Hafer dem Beschwerdeführer ohne seinen Willen durch Zufall im Sinne von Art. 132, Abs. 2, MStG zugekommen ist, so dass angesichts d er erfolgten Aneignung obj ektiv d er Tatbestand de r einfachen U nter- schlagung vorliegt. Aber au eh das s ub j ektiv e Erfordernis des Vorsatzes mit Bereiche- rungsabsicht ist gegeben. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das MStG, wie sich aus Art. 17 ergibt, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu1n Vorsatz nicht erfordert. Fragen kann es sich nur, ob, worauf seine Einwendung ahzielt, ein in der Annahme, es handle sich um eine herren- lose Sache, begründeter Irrtum im Sinne von Art. 16 MStG vorliege, der die Widerrechtlichkeit und danüt den Vorsatz ausschliessen würde. Das trifft nicht zu. Dass der Kassationsklãger nicht das Bewusstsein hatte, einen Diebstahl zu begehen, mag richtig sein, zumal objektiv auch kein solcher vorliegt. Dagegen musste er unbedingt das Empfinden haben, etwas l T nerlaubtes zu tun, sei es,, au eh o h ne genaue Vorstellung, einfach gegen das zu verstossen, was recht ist. Dass es sich um eine clerelinquierte Sache handle, konnte er nach Lage der J)inge schlechter- dings nicht annehmen. (25. August 1942, Ohlt. K. e. D. G. 8.) 66. Persõnliche u1ul sacl1liche Geltung des 1\lilitarstrafgesetzes (Art. 2 bis 5 1\iiStG): Die 11estimmungen sind materiellrechtlicher und nicht prozessualer Natur. - De1· aus dem l\lilitardienst nicht entlassene, sondern nur liurzfristig beurlaubte Dienstpflichtige unter- steht \vah1·end der ihm als Diensttage angerecl1neten, besoldeten Tage aucl1 dann gemass Art. 2, Ziff. 1, 1\IStG d em Militai·strafrecht, wenn er die Truppe verlassen hat und die folgenden Tage nicht soldberechtigt isto Conditions personnelles et matérielles d'application de la loi pénale militaire (art. 2 à 5 CPl\1) : ·ces dispositions ne son t pas des
143 No. 66 regles de procédure; ellcs sont de droit matétiel (art. 188, 'eh. 1, PPJ.\!1). - Le solda t qui, sans être licencié, obtient un congé de courte durée et quitte son unité déjà avant le congé, demeu1·e soumis au droit pénal 1nilitaire en vertu de l'art. 2, eh. 1, CP:l\1 p o ur les jours qui Iui sont comptés con1me jours de service et Jlour Iesquels il est soldé. Condizioni personali e materiali di applicazione del CPI\íl (art. 2 a 5 CPI\íl) : Queste disposizioni Iegali son o di diritto material e e non procedurale. - Un milite non licenziato, che ha ottenuto un breve concedo, e soggetto al diritto penale militare a norma dell'art. 2, cif. 1, CPl\11 durante i giorni eh e g li vengono calcolati come giorni di servizio e per i quali riceve il soldo, anche se e partito dalla t1·uppa e se per i giorni seguenti non ba piu diritto al soldo. A. Unter Berufung auf den J(assationsgrund von Art. 188, Ahs. l, Ziff. 3, MStGO macht der Verteidiger des Beschwerdeführers· geltend, das Divisionsgericht habe seine sachliche Zustãndigkeit zu Unrecht an- genommen. Zur Begründung bringt er vor, es lasse sich nicht mehr fest- stellen, oh d er 29. Aprill 941 ein besoldeter Diensttag oder ein unbesoldeter Urlaubstag gewesen sei, weshalb zugunsten des Beschwerdeführers an- genommen werden müsse, er habe sich zur Zeit der Tat nicht im Militãr- dienst befunden. Gemãss dem Protokoll der Hauptverhandlung hat der Beschwerde- führer keine Einsprache im Sinne von Art. 142, Abs. l, MStGO gegen die Zustãndigkeit des J)ivisionsgerichtes erhoben. Aus der Vernehm- lassung des Auditors zur Kassationsbeschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst im Anschluss an die mündliche Urteilserõffnung die Zustãndigkeit des Divisionsgerichtes angefochten hat. Diese Rüge ist zu spãt erfolgt, als dass im Sinne von Art. 188, Abs. 2, MStGO die Kassation gestützt auf Art. 188, Ahs. 1, Ziff. 3, MStGO begehrt werden kõnnte. Übrigens will d er Verteidiger offenbar di e U nzustãndigkeit des Divisionsgerichtes nicht in sachlicher, sondern in persõnlicher Hinsicht geltend 1nachen, so dass er den Kassationsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. 3, MStGO, der sich nur auf die Frage der sachlichen Zustãndigkeit bezieht, ohnehin nicht mit Erfolg anrufen kõnnte. Die Bestimmungen von Art. 2 bis 5 MStG über die persõnliche und sachliche Geltung des MStG sind nicht prozessualer Natur, sondern gehoren dem materiellen Strafrecht an. Wenn eine dieser Vorschriften unrichtig ausgelegt oder angewendet wird, liegt eine Verletzung des Strafgesetzes vor, die mit der l{assationsbeschwerde gestützt auf Art. 188, Abs. l, Ziff. l, MStGO angefochten werden kann (vgl. die Urteile des l{assationsgerichtes: Crotti vom 28. Juni 1941 und Lepori vom 21. Mãrz 1942). In der Ruge der Unzustãndigkeit des Divisionsgerichtes liegt auch die Geltendmachung