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No. 65 - '140 - D. Bezüglich des Vergehens des Ungehorsams gegen besondere Anordnungen anerkennt der Verteidiger die Zustãndigkeit des Territdrial- gerichtes. Diese, ist ohne weiteres auf Grund von Art. 3, Ziff. 1, Abs. 6, MStG gegeben. Der Verteidiger wendet ohne nãhere Begründung ledig- lich ein, dass es sich um einen leichten Fali handle, der disziplinarisch zu erledigen sei. Damit wili er offenbar, ohne dies alierdings ausdrücklich zu sagen, gestützt auf Art. 188, Abs. l, Ziff. l, MStGO eine Verletzung des von der Vorinstanz angewendeten Art. 108 MStG geltend mathen. Nach der stãndigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtes (vgl. Entscheidungen MKG 1936-1940, No. 65 und 93) liegt die Entscheidung über Gradabstufungen innerhalb eines Deliktstatbestandes im freien richterlichen Ermessen; si e kan n vom Kassationsgericht nu r aus d em Gesichtspunkte der Wilikür überprüft werden. Aus der Begründung des angefochtenen Urteils (S. 23) ergibt sich, dass das Territorialgericht den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Beziehung eingehend gewürdigt hat und gestützt darauf zur Auffassung gelangt ist, dass es sich b~i der Widerhandlung gegen di e W eisungen d er Generalstabsabteilung des eid- genossischen Militãrdepartementes vom 17. August 1939 un d des Armee- kommandos, Gruppe Rückwãrtiger Dienst, vom 20. Januar 1940 um Ungehorsam im Sinne von Art. 108, Abs. 1, MStG und nicht um einen leichten Fali im Sinne von Art. 108, Abs. 2, MStG handle. Von einer wilikürlichen Entscheidung dieser Frage kann nicht die Rede sein. Der Antrag auf Kassation wegen Verletzung des Strafgesetzes genügt nach der Praxis des Kassationsgerichtes (vgl. Entscheidungen MKG 1936 bis 1940, No. 34), um das territorialgerichtliche Urteil im ganzen Um- fange nach der materiellrechtlichen Seite zu überprüfen. Diese Ptüfung ergibt, dass die Vorinstanz auf die Widerhandlungen des Beschwerde- führers gegen die erwãhnten Weisungen zu Unrecht Art. 108, Abs. l, statt Art. 107, Abs. l, MStG angewendet hat. Denn es handelt slch bei diesen Weisungen nicht um besondere Anordnungen, die sich nur auf den Beschwerdeführer bezogen, sondern um aligen1eine Anordnungen, die für jedermann gelten. (24. August 1942, Felder e. T. G. 2 A.) 65. Abgrenzung von Diebstahl (Art. 129 MStG), Unterschlagung (Art. 132, Abs. 1 und 2, J.\IIStG) und Fundunterschlagung (Art. 132, Abs. 1 und 3, MStG) (Erw. B und C). - Der Vorsatz setzt das Bewusstsein d er Rechtsltvid1·igkeit ni eh t voraus (Erw. D). V oi (a1·t. 129 CPl\1) (cons. B), appropriation d'objets trouvés (art. 132, al. 1 et al. 3, CPl\1) (cons. C) ou détournement (art. 132,
141 No. 65 al. 2, CPM). - 11 y a culpabilité intentionnelle, lors mên1e que l'auteur n'a p as conscience d'agir contrairement au droit (art. 17 CPM) (cons. D). Diffe1·enza t1·a furto (a1·t. 129 CPl\ti), defrauda1nento (art. 132, cp. 1 e 2, CPl\1) ed app1·op1·iazione di cose trovate (art. 132, cp. 1 e 3, CPl\1) (cons. B e C). - Un' azione puõ essere intenzionale anche quando l'autore non abbia· la coscienza di contravvenire alia legge (cons. D). A. D er Kassationsklãger erblickt eine V erletzung des Strafgesetzes darin, dass di e V orinstanz auf di e W egnahme des Hafers di e Diebstahls- bestimmung des Art. 129 MStG zur Anwendung gebracht hat. Er macht geltend, der Eigentümer des Schuppens habe seiner Ordonnanz Ritz- m~nn erklãrt, der Hafer gehõre nicht ihm, er wisse nicht wem. In der Annahme, der Hafer sei derelinquiert, habe er sich deshalb für berechtigt gehalten, ihn an sich zu nehmen, um ihn nicht verderben zu lassen. Even~uell kõnnte nur Fundunterschlagung in Frage kommen. Das Be- wusstsein der Rechtswidrigkeit habe ihm aber gefehlt, wie sich schon daraus ergebe, dass er den Hafer ohne jede Heimlichkeit durch seine Ordonnanz habe spedieren lassen. B. Die Frage, wem der Sack Hafer gehõrt, lãsst das angefochtene Urteil offen. Es stellt insbesondere nicht etwa fest, dass es sich um von einer militãrischen Einheit zurückgelassenen I-Iafer handelt, so dass die Frage eines Gewahrsams des Bundes entfãllt. Auch darüber, wem der Schuppen gehõrt, spricht sich das lJrteil ni eh t aus. N a eh d en Aussagen des Zeugen I-Iofer gehorte er ihm un d nicht, wie der Auditor und der Grossrichter anzunehmen scheinen, dem Eigentümer des Gasthofes Krone. Zu lJnrecht betrachtet aber das Divisionsgericht den Eigentümer des Schuppens gestützt auf Art. 720, Ahs. 3, ZGB als Gewahrsamsinhaber des I-Iafers. Der aus dieser Bestim- mung für den F"'(und im bewohnten H·ause hergeleitete Rechtsgrundsatz, dass das H-aus nichts verliert, gilt zwar auch im Strafrecht (vgl. Entsch. MKG 1926-1935, S. 156 f.). Seine Anwendung im vorliegenden Falle muss jedoch deshalb ausscheiden, weil bei dem in Frage stehenden Schup- pen nicht von einem bewohnten Hause bzw. einem Nebengebãude eines solchen gesprochen werden kann. Metzger Hofer hat als Zeuge erklãrt, es handle sich um einen unverschlossenen Gaden, in dem Sãge- mehl aufbewahrt werde und in welchem sich auch ein Stall für Schlacht- vieh befinde. Vom Bruche eines fremden Gewahrsams und damit von einem Dieb- stahl, wie ihn die Vorinstanz annimmt, kann daher nicht die Rede sein. Die Schuldigerklãrung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls muss deshalb als gesetzwidrig aufgehoben werden. Nach Art. 194 MStGO 10