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MKGE 4 Nr. 63

MKGE 4 Nr. 63

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 63 134 63. Quartierdiebstahl (A1·t. 129, Ziff. 2, Abs. 3, 1\tiStG): Es ist un- erlleblich, ob die Raume, in welchen die Tat begangen wurde, mit d em Qua1·tier d er Truppe unmittelbar ve~rbunden sin d. W esentlicl1 . ist nur, dass für die Truppe ein auf der Tatsacl1e der Einquartierung beruhende1·, erleichterter Zutritt besteht (Erw. A). - Die Annahme eines qualifizierten Diebstahls schliesst die An\vendbarl{eit von Art. 129, Ziff. 4, MStG nicht aus (Erw. B). Vol (art. 129, eh. 2, al. 3, CPM) : Il y a v oi qualifié lors mê1ne qtie les lieux ou le vol a été commis n'est pas directement relié avec le cantonnement. 11 suffit que l'acces à ces lieux soit facilité à la troupe, du fai t du cantonnement (cons. A). - L'application de l'a1·t. 129, eh. 4, CPM n'est en principe pas exclue en cas de vol qualifié (cons. B). Furto nel quartiere (art. 129, cif. 2, cp. 3, CP1\I): No n e necessario che il luogo dove venne commesso il furto sia congiunto diretta- mente coll' accantonamento. Basta ebe la truppa vi abbia facilità di accesso a motivo de li' accantonamento (cons. A). - L'ammissione di rina qualifica del furto non esclude l'applicazione dell'art. 129, cif. 4, CPM (cons. B). A. Der Kassationsklãger Helbling rügt in erster Linie die vorinstanz- liche Annahme eines qualifizierten Diebstahls im Sinne des Art. 129, Ziff. 2, Abs. 3, MStG als gesetzvvidrig. Er sei ni eh t im Restaurant «Anker >) einquartiert gewesen, sondern in der dazugehorigen Scheune, und wenn auch ein direkter Zugang zur Wirtschaft bestanden habe, so konne doch nicht gesagt werden, dass er zufolge der Einquartierung einen leichtern Zutritt zur Vorratskammer gehabt habe als z. B. die Gãste der Wirt- schaft. Diese Anfechtung ist unbegründet. Wie das Kassationsgericht in seinem lJrteil vom 30. Dezember 1941 i. S. Würgler ausgesprochen hat, soll der Quartiergeber durch Art. 129, Ziff. 2, Abs. 3, MStG insoweit einen besondern Rechtsschutz geniessen, als seine Rãumlichkeiten den Militãrpersonen zufolge der Einquartierung leichter zugãnglich werden und infolgedessen eine erhohte Gefahr für die Sicherheit seines Eigentums bestehen kann, da der erleichterte Zutritt eine bessere Gelegenheit für die Diebstahlsbegehung schafft. Ób die Rãume mit dem Quartier der Truppe unmittelbar verbunden sind oder nicht, ist unerheblich, sofern nur ein auf der Tatsache der Einquartierung beruhender erleichterter Zutritt zu ihnen für die Truppe besteht. Unter dieser Voraussetzung

135 -- No. 6,3 macht es auch nichts aus, ob auch andere als die einquartierten Personen sich Zutritt verschaffen konnen. Gegen diese Auffassung hat die Vorinstanz nicht verstossen, wenn sie in Würdigung der ortlichen Verhãltnisse, speziell im lfinblick darauf, dass die Scheune, in welcher der Kassationsklãger 1-Ielbling einquartiert war, an das Gasthaus angebaut ist und zu diesem einen direkten Zugang hat, den durch die Einquartierung erleichterten Zutritt als gegeben angenommen hat. Diese Feststellung tatsãchlicher Natur kann vom Kassationsgericht nur aus dem Gesichtspunkte der Willkür überprüft werden. Von Willkür aber konnte nur dann die Rede sein, wenn sich die vorinstanzliche Annahme auf Grund der Akten geradezu als unmoglich erweisen würde. Das trifft nicht zu. B. Weiter macht der Beschwerdeführer Helbling geltend, es habe sich um eine Entwendung von Sachen von geringem Wert zur Befriedi- gung eines Gelüstes und aus Leichtsinn im Sinne des Art. 129, Ziff. 4, MStG gehandelt. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz verletze das Gesetz. Die Annahme eines qualifizierten Diebstahls im Sinne der Ziff. 2, Abs. 3, des Art. 129 MStG schliesst grundsãtzlich die Anwendbarkeit der Ziff. 4 nicht aus, oh auch im vorliegenden Falle nicht, kann indessen dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen der Ziff. 4 nicht erfüllt sin d. Das Divisionsgericht hat angenommen, dass es sich zwar um Sachen von geringem Werte handle, dass aber die Entwendung weder aus Not noch aus Leichtsinn erfolgt sei. Sie sei auch nicht zur Befriedigung eines Gelüstes geschehen, weil das entwendete Gut erst spãter, frühestens wãhrend der Nachtübung verzehrt werden sollte. Für diese Auffassung spreche auch der lJmstand, dass es l-Ielbling bei der Wegnahme des Speckes nicht bewenden liess, sondern noch ein zweites Mal die Vorrats- kammer betrat und eine Fleischkonserve entwendete. lfelbling habe sich für die in Aussicht stehenden Gefechtsübungen seiner Einheit vor- sorglicherweise einen zusãtzlichen Vorrat beschaffen wollen und in dieser Absicht die Tat begangen. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsverstoss nicht erkennen. Die Frage im besondern, ob die Entwendung der Nahrungsmittel in der Absicht eines sofortigen Verbrauches erfolgte, ist eine Tatfrage, deren Entscheidung, vorbehãltlich des hier nicht gegebenen ~--ralles von Willkür, in die ausschliessliche Entscheidungsbefugnis des Divisionsgerichts fãllt. Dass Leichtsinn das un1nittelbare und ausschlaggebende Motiv ge- wesen sei, kann mit der Vorinstanz nicht angenommen werden. Ins- besondere kann der Ausspruch des Helbling zu seinem Kameraden Zgrag- gen, der starke Hemmungen empfand, etwas von den Vorrãten zu ent- wenden: «J a, n1ach do eh nüd so lang s'Chalb, es spillt do eh e k ei Rolle,