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127 No. 60 60. Die Recbtzeitiglieit der Anmeldung der Kassationsbescl1werde wird vern1utet, lvenn es nach de1n Aufgabedatum des Poststempels bloss wabrscheinlicl1 ist, dass sie fristgerecht erfolgte (Art. 189, Abs. 2, 1\IStGO) (Erw. A).·_ Die Gelvahruug des bediugten Straf- vollzuges ist bei1n Vo1·liegen der gesetzlichen Voraussetzungen imme1· noch Ermessenssacbe. Das Gericht soll bei der Beurteilung des Charakte1·s und der Veranlagung des Tãters sein ganzes Verhalten uud di e einzelnen V erumstandungen d er in Frage steben(len Straf- taten berücksicbtigen (Art. 32 1\IStG) (Erw. R bis D). Le recours en cassation est réputé introduit en temps utile, mênte lorsqu'il apparait simplen1ent probable d'apres les indications du sceau postal, qu'il a été rémis à la poste dans le délai (art. 189, al. 2, PPM) (cons. A). - Pour décider de Poctroi ou du refus du sursis (art. 32 -CPl\1), le tribunal doit examiner la pe1·sonnalité, la mentalité, les prédispositions et penchants du condamné, en tenant compte non seulement des antécédents, de la réputation ou de la conduite dans la vie civile et au service, mais encore de tous les éléments propres à apprécier le caractere, tels l'attitude de Phoniine aux débats et son co1nportement Iors des actes délictueux. - Le tribunal n'outrepasse pas son pouvoir d'app1·éciation quand, les con- ditions légales étant réalisées, ii refuse néanmoins le sursis pour des motifs tirés des circonstances particulieres du cas (cons. B à D). li ricorso in cassazione deve 1·itenersi tcmpestivo anche . se la consegna alia posta nel termine di legge appare, secondo il timbro postale, so lo verosimile (art. 189, cp. 2, O GPPM) (cons. A). - La concessione della sospensione condizionale deiP esecuzione della pena e questione di apprezza1nento, anche quando se ne veri- ficliino le condizioni Iegali. - Per giudicare <lei carattere e delle disposizioni di un prevenuto, ii giudice deve tener conto della sua condotta in generale, e delle peculiarità del caso sottoposto a giudizio (art. 32 CPl\1) (cons. n, C e D). A. Die Frist zur Anmeldung der Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Divisionsgerichtes lief gemãss Art. 189, Abs. 2, MStGO am
13. Mai 1942 um 11.55 lJhr ab. D er Beschwerdeführer hat die Kassations- beschwerde durch einen eingeschriebenen, an den Gerichtsschreiber des Divisionsgerichtes 9 A gerichteten Brief vom 13. Mai 1942 angemeldet. Die Sendung trãgt d en Poststempel: Uster 13. V. 42 - 12. Aus einer
No. 60 128 - schriftlichen Auskunft, welche di e Generaldirektion d er Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung am 10. Juni 1942 dem Armeeauditor auf seine Anfrage hin erteilt hat, geht hervor, dass nach den Betriebsvorschriften für di e schweizerischen Poststellen (N o. 354) die Datumstempel mit Stundenzahlen pünktlich auf die angefangene neue Stunde einzustellen sind. Die Stundenzahl - 12 bedeutet also, dass die in Frage stehende Sendung zwischen 11.00 un d 12.00 Uhr áufgegeben worden ist. Es ist somit moglich, dass der Brief zwischen 11 . 00 un d 11 . 55 Uhr, also recht- zeitig, es ist aber auch moglich, dass er erst zwischen 11.55 und 12.00 Uhr,
d. h. zu spãt, bei der Post in u·ster eingeliefert worden ist. Um einen eindeutigen Beweis des Aufgabezeitpunktes zu haben, hãtte sich der Beschwerdeführer, wenn er den Brief bis 11.55 ·lJhr eingeliefert hatte, von der betreffenden Poststelle einen besonderen Beleg ausstellen lassen müssen. Eine solche Anforderung an den Beschwerdeführer zu stellen, ginge aber zu weit. Es darf zu seinen Gunsten angenommen werden, dass die Aufgabe des Briefes nicht erst in der Zeit zwischen 11.55 und 12.00 Uhr, sondern vorher, also rechtzeitig erfolgte, weshalb auf die Kassationsbeschwerde einzutreten ist. B. Der Beschwerdeführer hat bei der Anmeldung der Kassations- beschwerde keinen Antrag gestellt. Der amtliche Verteidiger erklãrt, der Beschwerdeführer habe die Kassationsbeschwerde ohne sein Wissen angemeldet und habe sich mit seinem Verteidiger nicht in Verbindung gesetzt. Offenbar hat es auch der Verteidiger unterlassen, seinerseits mit dem Beschwerdeführer wegen der Frage der Kassationsbeschwerde in Verbindung zu treten. Der Verteidiger macht unter Berufung auf den Kassationsgrund voh Art. 188, Abs. l, Ziff. 1, MStGO geltend, das angefochtene Urteil verletze Art. 32, Ziff. l, MStG, indem es dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug nicht gewãhre, trotzdem die gesetzlichen Voraus- setzungen dafür gegeben seien. Der lJmstand, dass der Beschwerde- führer in subjektiver Beziehung nicht auf der ganzen Linie gestãndig gewesen sei, hãtte nicht dazu führen dürfen, ihm diese Rechtswohltat zu verweigern. C. Nach der stãndigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtes (vgl. Entscheidungen MKG 1936-1940, No. l, No. 4, No. 6, No. 81, No. 105) ist auch beim Vorliegen der in Art. 32, Ziff. l, MStG erwãhnten Voraussetzungen die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges immer noch Ermessensfrage. Das hat allerdings nicht die Bedeutung, dass der Richter in der Gewãhrung oder Verweigerung dieser Rechtswohltat vollig frei wãre. Er soll dem Sinn und den1 Zwecke des bedingten Strafvollzuges, der der Spezialprãvention dient, gerecht werden und darf nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus Anforderungen stellen, die zu einer wesentlichen Beschrãnkung des Anwendungsgebietes des bedingten Straf-
129 - No. 60 vollzuges führen müssten und somit dem Grundgedanken von Art. 32 MStG und den Absichten des Gesetzgebers nicht entsprechen würden. Der bedingte Strafvollzug soll nicht aus generalprãventiven Erwãgungen abgelehnt werden. Bei der Entscheidung der Frage, ob diese Rechts- wohltat zu gewãhren sei oder nicht, soll auf die Persõnlichkeit des Tãters, auf seine Gesinnung, seinen Charakter und seine Veranlagung abgestellt werden. Bei der Würdigung dieser Momente dürfen jedoch nicht etwa nur das Vorleben, der Leumund und die bisherige Aufführung des 1'ãters im Zivilleben und im Militãrdienst in Betracht gezogen werden. Der Richter kann zur Bewertung des Charakters des Angeklagten alle ihm bekannten Tatsachen berücksichtigen, so auch den Eindruck, den ihm der Angeklagte durch sein Benehmen vor Gericht erweckt hat (vgl. Entscheidungen MKG 1936-1940, No. 3). Auch das gesamte Verhalten des Tãters bei der zur Beurteilung stehenden Straftat ist zu berück- sichtigen. Eine Ermessensüberschreitung liegt ni eh t vor, wenn d er Richter, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gegeben wãren, diesen aus Erwãgungen verweigert, die auf den besonderen lhnstãnden des konkreten Falles beruhen. D. I m vorliegenden J?alle ergibt si eh aus d en Erwãgungen des angefochtenen lJrteils (S. 8), dass das l)ivisionsgericht zur Überzeugung gelangt ist, der bedingte Strafvollzug komme nach den Charaktereigen- schaften des Beschwerdeführers, wie sie in erster Linie bei Verübung der Tat, dann aber auch bei der Untersuchung und bei der I1auptverhandlung an den Tag gelegt wurden, nicht in Frage. Die Vorinstanz war der Auf- fassung, di e Einsichtslosigkeit un d das konstante Leugnen des Beschwerde- führers schlõssen clie Annahme aus, dass er aus einem bloss bedingten Strafvollzug die nõtige I.Jehre zõge. Das l)ivisionsgericht hat demnach bei der Beurteilung des Charakters und der Veranlagung des Beschwercle- führers sein ganzes V erhalten un d die einzelnen V erumstand ungen de r in Frage stehenden Straftaten berücksichtigt, was nach der Recht- sprechung des Kassationsgerichtes nicht nur zulãssig, sondern geboten ist. Ob das IJivisionsgericht bei dieser Charakterbewertung das Richtige getroffen hat, ist eine Ermessensfrage, die das Kassationsgericht nicht überprüfen kan n; e s ist vom Kassationsgericht ni eh t zu untersuchen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass sich der Beschwerde- führer bei Zubilligung des bedingten Strafvollzuges nicht von der Be- gehung weiterer Vergehen würde abhalten lassen (vgl. :Entscheidungen MKG 1936-1940, No. 6.). Es ergibt sich somit, dass das Divisionsgericht durch clie Nicht- gewãhrung des bedingten Strafvollzuges Art. 32, Ziff. 1, MStG nicht verletzt hat. (17.Juli 1942, Wm.R. e. D.G.9A.)