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- 123 - No. 58 der Beschwerdeführer nach anderen als den vom Territorialgericht an- gewendeten Bestimn1ungen verurteilt und milder bestraft werden soll. Diese Antrãge beziehen sich sachlich nur auf den vom, Verteidiger eben- falls angerufenen Kassationsgrund von Art. 188, Abs. 1, Ziff. l, MStGO, wãhrend Antrãge, die den prozessualen Rügen entsprechen würden, nicht gestellt werden. Es kõnnte daher auf die prozessualen Rügen nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des MKG in Sachen Staiger und Kons. vom 26. Juni 1942, Erw. A). Übrigens wãren die formellen Einwendungen auch nicht begründet. Der Verteidiger behauptet unter Berufung auf den Kassationsgrund von Art. 188, Abs. 1, Ziff. 5, MStGO, die Vorinstanz habe wesentliche Vor- schriften über das Verfahren verletzt, indem sie den Grundsatz in dubio pro reo nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge richtet sich gegen die Beweiswürdigung durch das Territorialgericht. Die Beweiswürdigung ist aber im Sinne von Art. 158 MStGO ausschliesslich Sache des Territorial- gerichtes. Ob dieses den Grundsatz in dubio pro reo richtig anwendete, entzieht sich der Beurteilung des Kassationsgerichtes (vgl. Entschei- dungen MKG 1926-1935, No. 59). (17. Juli 1942, Müller e. T. G. 3 A.) 58. Der Dieustpflicbtige, der sicb befeblsgemass von der Truppe \veg z u e in er arztlicl1en U ntersucbung begibt un d dan n ni eh t recht- zeitig zu seiner Einbeit zurüclil{ebrt, maebt sicb des Ungehorsams und 11icbt der unerlaubten Entfe1·nung schuldig (Art. 61, 84 l\IStG) (Erlv. A). - Ob sich ein Dienstpflichtiger seines Grades unwürdig gemacl1t ltat, muss sich aus der zu beurteilenden Tat ergeben (Art. 37 l\iiStG) (Erlv. C). Le militaire qui, conformément à l'ordre reçu, se rend à une visite médicale Inais ne rejoint pas son corps à l'heure fixée pour son retour, se rend coupable de désobéissance (art. 61 CP:L\1), no n d'ahsence injustifiée (a1·t. 84 CPl\1) (cons .. A). - La question de savoir si un militaire se re n d indigne de son g rade (art. 37 CPl\rl) doit être tranchée d'apres les actes pour lesquels il est jugé. - Im- portance des antécé~ents (cons. C). Il militare che, in conformità degli ordini ricevuti, si allontana dalla truppa per farsi visitare da un medico, e poi non rientra tempestiva1nente alia sua unità, e colpevole di disobbedienza (a1·t. 61 CPl\1) e no n di asse:nza ingiustificata (art. 84) (eons. A). - La
No. 58 124 ~ questione a sape1·e se un milita1·e si e reso indegno del suo gra(lo deve esse1·e decisa in base alia azione per la quale egli viene giu(li~ato (art. 37 CPM) (cons. C). A. Der Kassationsklãger erblickt eine Verletzung des Strafgesetzes in seiner Verurteilung durch die Vorinstanz wegen unerlaubter Ent- fernung. Er habe nicht lTrlaub gehabt, um sich nach Zürich zu begeben, sondern sei dorthin zu einer Spezialuntersuchung in die Poliklinik be- fohlen w orden. Sein Verhalten erfülle daher d en U ngehorsamstatbestand des Art. 61 MStG. Die Anfechtung ist begründet. Wie unbestritten feststeht, hat Wm. M. von seiner damals in Wãngi (TG) einquartierten Einheit auf Veranlassung des Bataillonsarztes den Befehl erhalten, sich am
13. Mãrz 1942, 0800, in der Poliklinik in Zürich zur Untersuchuhg zu melden. Um ihm das rechtzeitige Erscheinen zu ermoglichen, wurde ihm erlaubt, schon am Vorabend nach Zürich, wo er wohnhaft ist, zu reisen. Von seinem Kp. Kdt. wurde ihm mündlich befohlen, sofort nach der Untersuchung mit der nãchsten Fahrgelegenheit zur Truppe zurück- zukehren . .B:s handelte sich darnach in der Tat für Wm. M. nicht um einen Urlaub, sondern um einen dienstlichen Befehl. I-Iieran vermag die Aus- stellung eines bis 18 00 des 13. Mãrz 1942 befristeten Urlaubspasses nichts zu ãndern. Wm. M. bedurfte dieses Legitimationsausweises für sein e dienstliche Reise na eh Zürich. Wann di e ihm dort befohlene Verrichtung beendigt sein würde, stand im voraus nicht fest. Da Wm. M., obwohl die Untersuchung in der Poliklinik um 12 00 fertig war, d en ganzen Nachmittag in Zürich verblieb un d si eh erst kurz na eh 22 00 in angetrunkenem Zustand bei der Truppe zurückmeldete, hat er sich des lJngehorsams irn Sinne des Art. 61 MStG schuldig gemacht. Seine vorinstanzliche Verurteilung wegen unerlaubter Entfernung gemãss Art. 84, Ziff. 1, MStG ist daher als rechtsirrtümlich aufzuheben. C. Gemãss Art. 37 MStG ist aufDegradation zu erkennen, wenn sich der Verurteilte durch sein deliktisches Verhalten seines Grades unwürdig gemacht hat. Nach feststehender Praxis des Kassationsgerichts muss sich die Unwürdigkeit aus der zur Beurteilung stehenden Tat selber ergeben und dürfen anderweitige Vorkornmnisse nur insoweit mitheran- gezogen werden, als sie zu Rückschlüssen auf die allgemeine Charakter- veranlagung des Angeklagten geeignet sind, die ihrerseits von Bedeutung für die Wertung der zur Beurteilung stehenden Tat sein kann (vgl. Entsch. MKG 1936-1940, S. 69). So betrachtet aber lãsst es der in Frage stehende Ungehorsamstatbestand nicht als angebracht erscheinen, Wm. lVI. seines Grades zu entsetzen. (17. Juli 1942, Wrn. 1\L e. D. G. 6.)