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MKGE 4 Nr. 53

MKGE 4 Nr. 53 — Cl-fr. Ciiger e. D. G. 9 A.

Mkg · 1942-06-06 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 53 - 112 - offizier seiner Einheit meldete. Das ist nun aber ein ganz anderer Sach- verhalt als der in der Anklage genau tnnschriebene Tatbestand. Nach dem Kon1mentar Stooss zu Art. 159 MStGO muss eine Umgestaltung des von der Anklage behaupteten Tatbestandes zulãssig sein, da es gerade Aufgabe und Zweck der Hauptverhandlung ist, dessen wahre Beschaffen- heit zu ermitteln. Dabei darf aber die Identitãt der Tat nicht verloren gehen. · Im vorliegenden I~alle kann aber von einer Identitãt der den Gegenstand der Anklage und der die Grundlage der Verurteilung bilden- den Tat nicht gesprochen werden. Dass im Verlaufe der I-Iauptverhand- lung und in der mündlichen Begründung der Anklage durch den Auditor auch von dem Sachverhalte die Rede gewesen ist, den das Divisions- gerich t de r V erurteilung wegen U ngehorsams zugrunde legte, ãndert an der Tatsache nichts, dass die Urteilsfindung nieht auf der in der Anklage bezeichneten Tat beruhte. Um die Verurteilung des Beschwerdeführers auf seine beiden im angefochtenen lJrteil erwãhnten Unterlassungen stützen zu kõnnen, hãtte die Anklage im Sinne von Art. 154, Abs. 2, MStGO ergãnzt \verden müssen, \vas nicht geschehen ist. Es ist somit festzustellen, dass Art. 124, Ziff. 2, 154, Abs. 2, und 159 MStGO, welche wesentliche Vorschriften über das Verfahren enthalten, verletzt worden sind. l)ie Voraussetzung für die l{assation des angefochtenen Urteils · im Sinne von Art. 188, Abs. 1, Ziff. 5, MStGO ist daher gegeben. (6. Juni 1942, Cl-fr. Ciiger e. D. G. 9 A.) 53. Di e Truppe verliert mit ihre111 \\T egzug di e V erfügungsge\\ralt und dan1it aueh den Gewabrsan1 an den1 ihr zufallig abhanden gelíoininenen oder von ihr zurüclígelassenen lVIaterial. Ol1ne die J1:ntstehung des Ge\lvahrsan1s eines l)ritten líann an solchen Sacl1en líein Diebstahl begangen vverden (j_L\t·t. 129 J\!ISt G). W er solches J\llaterial iu Empfang nhnmt und für sich behalt, macht sicb der Untersehlagung (Art. 132, Abs. 2, 1\IStG) un(lnicht der Fundunter- schlagung scbuldig (At~t.132, Abs. 3, 1\iiStG). En quittant son r1uartier, la troupe perd le pouvoir de disposition et, du n1ême coup, la Inaitrise sui· les objets du Inatériel qui ont été égarés accidentellement ou (tn'elle a laissés en arriere. li ne peut êt1·e question de vol à propos dt~ tels objets, tant qu'ils ne sont pas en la IIlaitrise de quelqu'un (art. 129 CPl\1). Celui qui 1·amasse ces objets et les garde pour lui, se rend coupable de détournement (ar t. 132, al. 2, CPl\:1), no n d'appropriation d'objets trouvés (art. 132, al. 3, CPl\11).

113 No. 53 Allorche laseia il suo quartiere, la truppa perde il potere di · disposizione e eon esso ancl1e il possesso dei materiali pel~duti od abb~ndonati. Se detti materiali non passano nella detenzione di terzi, no n possouo diventare oggetto di furto (art. 129 CPl\11). Chi ne vicne in 11ossesso e se li appropria, si ~~ende colpevole di defraudamento (art. 132, cp. 2, CPJ\11) e no n di appropriazione di cose trovate (art. 132, cp. 3, CPl\1). A. D er Kassationsklãger erhlickt e ine V erletzung des,Strafgesetzes darin, dass die Vorinstanz auf die Wegnahme der Wolldecke die Dieb- stahlsbestimmung des Art. 129 MStG zur Anwendung gebracht hat. Er macht geltend, die Truppe sei festgestelltermassen aus dem Dorfe Hütten weggezogen gewesen, als er vom Besitzer der Scheune auf die zurück- gebliebene Decke aufmerksam gemacht worden sei. Die Truppe habe also keinen Gewahrsa1n an der Decke mehr gehabt. Dieser Auffassung ist beizutreten. Die Annahme der Vorinstanz, dass die von der weggezogenen Ein- heit zurückgelassene, als Korpsmaterial erkennbare Wolldecke nieht als ausserhalb des Machtbereiches der 'Truppe gelangt zu betrachten sei, verkennt, das s di ese 1nit ihrem W egzug di e Verfügung über di e l{antonne- mentsrãume und damit auch den Gewahrsa1n an allenfalls darin ver- bliebenen Ciegenstãnden aufgegeben hat. I~ine Verfügungsgewalt über die ihr offenbar zufallig abhanden gekom1nene l)ecke hatte sie daher nicht mehr. Als Gewahrsamstrãger an ihrer Stelle kann aber auch nicht der Besitzer der Scheune. betrachtet werden. Denn es ist nicht erwiesen, dass die Decke überhaupt in der Scheune oder in deren unmittelbaren Umgebung zurückgelassen wurde. J)ie Anklage spricht von einer «in oder hinter einer Scheune liegen gebliehenen Militãrwolldecke)). Auch steht nach den Akten nicht fest, dass sie üherhaupt an de1n ()rt zurück- geblieben ist, wo der Angeklagte auf sie aufn1erksa1n gemacht wurde. Die Annalune eines Hausfundes muss daher ausscheiden. Befand sich aber die Decke in niemandes Gewahrsan1, so kânn von einem Diebstahl nicht die Rede sein. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit rechtsirrtümlich. B. Auch eine Fundunterschlagung muss, entgegen der Annahme des Kassationsklãgers, deshalb abgelehnt werden, weil Geissmann die De ek e ni eh t gefunden hat. Vielmehr ist si e ihm in d er W eise o h ne sein en Willen zugekommen, dass der Besitzer der Scheune ihn auf den liegen- gelassenen Gegenstand aufmerksam ge1nacht hat. Die l)ecke ist also durch Zufall im Sinne von Art. 132, Abs. 2, MStG in seine Verfügungs- gewalt gelangt. Die Behauptung des Geissmann, er habe clie Decke vvie auch die I-Ialfter und Sattelgurte spãter dem Zeughaus Seewen zrfrüeksenden