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MKGE 4 Nr. 51

MKGE 4 Nr. 51 — Güdel e. D. G. 4.

Mkg · 1942-06-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

des widerrechtlichen <<Ansichnehmens » unbefugterweise hergestellter Bilder von geheimgehaltenen militãrischen .Qbjekten steht die erwãhnte Verfügung in keiner Weise entgegen. F. In subjektiver I-Iinsicht hat das Divisionsgericht angenommen, dass der Beschwerdeführer fahrlãssig im Sinne von Art. 106, Ziff. 2, MStG gehandelt hat, da er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedachte. Dabei handelt es sich um eine für das Kassationsgericht massgebende tatsãchliche Feststellung der Vorinstanz, die nur aus dem Gesichtspunkte der Willkür angefochten werden kõnnte. Angesichts des ganzen Sachverhaltes ist aber kiar, dass der Beschwerde- führer, als er das Album entgegennahm und behielt, die Vorsicht nicht beobachtete, zu der er nach den Umstãnden, nach seiner Stellung und seinen personlichen Verhãltnissen im Sinne von Art. 15, Abs. 3, MStG verpflichtet war. I~s kann daher nicht gesagt werden, dass die Annahme des Divisionsgerichtes, der Beschwerdeführer habe fahrlãssig gehandelt, auf Willkür beruhe. G. Ob die Feststellung des Divisionsgerichtes, dass das Album im Zimmer des Beschwerdeführers im l-Iinblick auf seine hãufige Abwesenheit Unberechtigten zugãnglich sein musste, genügend begründet und nicht willkürlich ist, braucht nicht untersucht zu werden, da die Tatbestands- merkmale von Art. 106, Ziff. l, Abs. l, MStG in Verbindung mit Art. 106, Ziff. 2, MStG erfüllt sind und somit dahingestellt bleiben kann, ob auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106, Ziff. l, Abs. 2, MStG in Verbindung mit Art. 106, Ziff. 2, MStG gegeben wãren. (6. Juni 1942, Güdel e. D. G. 4.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 51 -- 104 - für die Arbeitsdetachemente regelnden Spezialerlass handelt, ist die An- wendbarkeit der allgemeinen Zustãndigkeitsbestimmungen des MStG auf Angehõrige der Arb. Kp. ausgeschlossen. NichtdienstpflichtigeAngehõrige solcher Arb. Kp. kõnnen daher weder, wie die Vorinstanz angenommen hat, auf Grund von Art. 2, Ziff. 1, MStG a1s «Personen, die sich im Militãr- dienst befinden)), noch auf Grund von Art. 2, Ziff. 2, 3, 4 und 7, MStG den1 Militãrstrafrecht und damit der Militãrstrafgerichtsbarkeit unter- stellt werden (vgl. Entsch. MKG i. S. Crotti vom 28. Juni 1941 und

i. S. Pache und Rossini vom 10. Oktober 1941). Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, besteht kein Anlass. Gewiss ergibt sich aus dieser gesetzlichen Ordnung, wie der Auditor n1it Recht betont, ein unbefriedigender Zustand in bezug auf die Wahrung der militãrischen Disziplin in den Arbeitsdetachementen. I-Iier Abhilfe zu schaffen, ist jedoch Sache des Gesetzgebers. C. Es geht auch nicht an, gemãss den Ausführungen des Armee- auditors den Art. 108 MStG zur Anwendung zu bringen. Denn der dem Kassationsklãger erteilte Strafantrittsbefehl war ungültig, weil der Kdt. der Arb. Kp. und die ihm übergeordnete militãrische Stelle zur Aus- übung einer Disziplinarsirafgewalt über Maire, als aus der Armee aus- geschlossenen Angehõrigen des Arbeitsdetachements, nicht zustãndig waren. Durch die Anerkennung einer Disziplinarstrafgewalt, die sich nur auf das MStG stützen kõnnte, würde die durch die Sonderregelung im erwãhnten BRB ausgeschlossene Unterstellung der ·nicht dienstpflich- tigen Angehõrigen der Arbeitsdetachemente unter das militãrische Recht auf einem Umweg eingeführt. (6. Juni 1942, Maire e. D. G. 3 A.) 51. V erlctzung militarischer Gehehnnisse (Art. 106 l\1 S t G; Art. 4 V erordnung vom 28. 1\'lai 1940 betreifend Abanderung und EI·gãn- zung des MStG): Begriff des « Gegenstandes, der mit Rüclisicht auf die Landesverteidigung gehei1ngehalten wird » (Erw. D) und des «Ansichnehmcns» (Erlv. E). - Fahrlassige Begehung (Art. 15, Abs. 3, un d 1·ev. Art. 106, Ziff. 2, MSt G) (Erlv. F). Violation de secrets militai1·es (art. 106 CPJ\;1; art. 4 Ord. du 28 mai 1940 co1nplétaut et modifiant le CPl\11). - Notion de «l'objet te nu secret dans l'intérêt de la défense nationale » (cons. D). - Définition de la « prise de possession » (cons. E). - Infraction commise 11ar négligence (art. 15, al. 3, e t nouvel art. 106, eh. 2, CPl\1) (cons. F).

105 - No. 51 Violazioue di segreti Inilitai~i (art. 106 CPl\il; art. 4 delP, Ord. del 28 maggio 1940 clte modifica e completa il CPJ\11). - Concetto de g li « oggetti ebe devono esse1·e te n uti segreti ne li' intei~esse de lia difesa nazionale » (cons. D). - N ozione dell' « ÍIIlpossessarsi » (cous. E). - Violazione (li segreti militari coiitmessa p er 11egligenza (a1·t. 15, cp. 3, e nuovo art. 106, cif. 2, CPJ\rl) (cons. F). A. Zur Begründung des Kassationsbegehrens bringt der Verteidiger des Beschwerdeführers vor, der Tatbestand von· Art. 106 MStG sei nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer die in J7rage stehenden F,hotographien weder aufgenommen noch vervielfãltigt noch Drittpersonen zugãnglich gemacht habe, und da ihm das Album mit diesen Bildern ~ ohne Auf- forderung oder irgendein positives Handeln seinerseits --- als Geschenk übermittelt worden sei. In dem Umstande, dass er dieses Album behalten und in seinem Zimmer aufbewahrt habe, kõnne eine Verletzung miÜ- tãrischer Geheimnisse nicht erblickt werden, da er die von HD. Rohner angefertigten Bilder nicht widerrechtlich an sich geno1nmen habe, und da ihm in subjektiver Hinsicht eine Schuld im Sinne von Art. 106 MStG nicht zur Last falle. Ferner macht der Verteidiger geltend, dass, wenn der Sachverhalt, wie er auf den Beschwerdeführer zutreffe, ohne weiteres unter Art. 106 MStG fiele, die Verfügung des Oberbefehlshabers der Armee über das Photographieren bei der Truppe und von Objekten mit mili- tãrischer Bedeutung sowie die Veroffentlichung solcher Bilder vom

19. Juli 1940, die einen Hinweis auf Art. 107 MStG enthalte, überflüssig wãre. Aus di ese n Gründen kõnne das \T erhalten des Beschwerdeführers nicht eine Verletzung militãrischer Geheimnisse, sondern nur eine Dienst- verletzung darstellen. Mit sein en Ausführungen will si eh d er V erteidiger - allerdings ohne es ausdrücklich zu sagen- offenbar auf den Kassationsgrund von Art.188, Abs. l, Ziff. l, MStGO berufen und eine Verletzung des Strafgesetzes (Art. 106 MStG) geltend machen. B. Gemãss Art. 106, Ziff. 1, MStG in der Fassung von Art. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 28. Mai 1940 betreffend Ánderung und Ergãnzung des MStG macht sich der Verletzung militãrischer Geheimnisse schuldig, wer vorsãtzlich Gegenstãnde, die mit Rücksicht auf die I_Jandesverteidigung geheimgehalten werden, widerrechtlich an sich nim1nt, abbildet oder vervielfãltigt und wer vorsãtzlich von ihm ausgespãhte oder ihm sonst bekannte 'Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstãnde, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim- gehalten werden, Unberechtigten zugãnglich macht oder sonst preisgibt. Nach Art. 106, Ziff. 2, MStG ist auch die fahrlãssige Begehung dieser Handlungen strafbar. C. Das Divisionsgericht hat angenommen, dass dem Beschwerde- führer eine fahrlãssige V erletzung rnilitãrischer Geheimnisse irn Sinne

No. 51 106 von Art. 106 MStG zur Last falle, da ein Teil der im Albu1n enthaltenen Bilder als Gegenstãnde aufzufassen seien, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheimgehalten werden, da er diese Bilder wider- rechtlich an sich genommen und zu Hause aufbewahrt habe, wo sie im Hinblick auf seine hãufige Abwesenheit lTnberechtigten zugãnglich sein mussten, un d da er aus pflichtwidriger lJ nvorsichtigkeit di e Folgen seines Verhaltens nicht bedacht habe. D. Zunãchst ist zu prüfen, ob es sich bei den von HD. Rohner unerlauhterweise aufgenommenen Bildern, die sich in dem in Frage stehenden Album befandert, um Gegenstãnde handelt, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheimgehalten werden. Es steht fest, dass ein Teil dieser Bilder wichtige militarische Anlagen darstellt. Es _unter- liegt auch keinem Zweifel, dass die photographierten militãrischen An- lq,gen als solche Gegenstãnde sind, die mit Rücksicht auf die Landes- verteidigung geheimgehalten werden. Ferner ist es selbstverstandlich, dass aueh Photographien, Zeichnungen und Plãne solcher Anlagen, die zu militãrischen Zwecken von offiziellen Stellen angefertigt werden, unter diesen Begriff fallen. Man kann aber die Frage aufwerfen, ob unbefugter- weise von Dritten hergestellte Photographien oder andere Abbildungen solcher militãrischer Objekte ebenfalls als Gegenstãnde zu betrachten sind, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheimgehalten werden. Diese Frage ist zu bejahen. Denn der Wortlaut von Art. 106 MStG steht einer solchen AuffasstJng nicht entgegen, und eine andere Auslegung entsprãche keineswegs dem gesetzgeberischen Zwecke dieser Bestimmung, der im Interesse der Landesverteidigung in einem moglichst weitgehenden Schutze der militãrischen Geheünnisse besteht. Es ist somit davon auszugehen, dass auch die unbefugterweise hergestellte Photographie oder anderweitige Darstellung eines Gegenstandes, der mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim,gehalten wird, rechtlich wie dieser Gegenstand selbst zu behandeln ist und von der Vorschrift von Art. 106 MStG erfasst wird. E. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass er die in Frage stehenden Bilder nicht widerrechtlich an sich genommen habe, ist un- zutreffend. Der Begriff des ccAnsichnehmens)) im Sinne von Art. 106, Ziff. 1, Abs. l, MStG hat nicht die gleiche Bedeutung wie der Begriff des <<Wegnehmensn z. B. in Art. 129 MStG oder Art. 137 des bürgerlichen StGB. Um das Tatbestandsmerkmal des «Ansichnehmens)) zu erfüllen, ist ei ne aktive Tãtigkeit, e in positives Handeln ni eh t erforderlich; e s genügt au eh das « Inbesitznehmens)) o d er das « Inempfangnehmen)) eines Gegenstandes, auch wenn die Übergabe, wie im vorliegenden Falle, schenkungsweise und ohne Zutun des Empfãngers erfolgt ist. Auch das Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit ist gegeben. Denn es war dem Beschwerdeführer bewusst, dass die Photographien, die militãrische

107 - No. 51 Anlagen darstellten, unbefugterweise unter Verletzung von Art. 106 MStG und der Verfügung des Oberbefehlshabers der Armee vom 19. Juli 1940 aufgenommen worden waren, und dass er somit nicht berechtigt sein konnte, ein Album mit solchen Bildern in Empfang zu nehmen und bei sich aufzubewahren. Gegen diese Auffassung kann aus der Verfügung des Oberbefehls- habers der Arn1ee vom l 9. J uni 1940 rechtlich nichts abgeleitet werden. Es ergibt sich aus dieser Verfügung, dass das Photographieren von Ob- jekten Init militãrischer Bedeutung grundsãtzlich verboten und nur mit besonderer schriftlicher Ermãchtigung der zustãndigen Stellen gestattet ist. In Art. 10 wird bestin1mt, dass Handlungen und Unterlassungen, welche diese Verfügung verletzen, gemãss dem MStG geahndet werden. Der Anwendung von Art. 106 MStG auf den vorliegenden Sachverhalt des widerrechtlichen <<Ansichnehmens » unbefugterweise hergestellter Bilder von geheimgehaltenen militãrischen .Qbjekten steht die erwãhnte Verfügung in keiner Weise entgegen. F. In subjektiver I-Iinsicht hat das Divisionsgericht angenommen, dass der Beschwerdeführer fahrlãssig im Sinne von Art. 106, Ziff. 2, MStG gehandelt hat, da er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedachte. Dabei handelt es sich um eine für das Kassationsgericht massgebende tatsãchliche Feststellung der Vorinstanz, die nur aus dem Gesichtspunkte der Willkür angefochten werden kõnnte. Angesichts des ganzen Sachverhaltes ist aber kiar, dass der Beschwerde- führer, als er das Album entgegennahm und behielt, die Vorsicht nicht beobachtete, zu der er nach den Umstãnden, nach seiner Stellung und seinen personlichen Verhãltnissen im Sinne von Art. 15, Abs. 3, MStG verpflichtet war. I~s kann daher nicht gesagt werden, dass die Annahme des Divisionsgerichtes, der Beschwerdeführer habe fahrlãssig gehandelt, auf Willkür beruhe. G. Ob die Feststellung des Divisionsgerichtes, dass das Album im Zimmer des Beschwerdeführers im l-Iinblick auf seine hãufige Abwesenheit Unberechtigten zugãnglich sein musste, genügend begründet und nicht willkürlich ist, braucht nicht untersucht zu werden, da die Tatbestands- merkmale von Art. 106, Ziff. l, Abs. l, MStG in Verbindung mit Art. 106, Ziff. 2, MStG erfüllt sind und somit dahingestellt bleiben kann, ob auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 106, Ziff. l, Abs. 2, MStG in Verbindung mit Art. 106, Ziff. 2, MStG gegeben wãren. (6. Juni 1942, Güdel e. D. G. 4.)