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MKGE 4 Nr. 45

MKGE 4 Nr. 45

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 45

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in Abs. 1, lit. e, insbesondere untersagt, Propagandastellen zugunsten

von Kriegführenden einzurichten oder zu betreiben. Es steht fest, dass

es sich bei den in Frage stehenden Druckerzeugnissen um Propaganda-

material zugunsten eines Kriegführenden handelte, dass der Beschwerde-

führer eine grossere Menge dieses Materials an seiner Arbeitsstãtte auf-

bewahrte und Exemplare davon mehrfach an verschiedene Arbeits-

kollegen verteilte. Die Einrichtung und der Betrieb einer Propaganda-

stelle bestehen darin, derartiges Material zusam~enzutragen und auf-

zubewahren mit ·d em Zwecke, e s un te r di e Le u te zu bringen, sowie in

d er V erteilung dieser Druckerzeugnisse an an dere Personen, um di ese

zugunsten einer kriegführenden Macht oder zuungunsten ihrer Gegner

zu beeinflussen. Unerheblich ist es dabei, ob die Abgabe dieses Propa-

gandamaterials gegen ~:::ntgelt oder unentgeltlich erfolgt, und ob damit

bestimmte Empfehlungen, llinweise oder Erklãrungen verbunden werden

o d er nicht. W esentlich ist n ur, das s di ese Tãtigkeit zum Zwecke de r

Propaganda zuunsten eines Kriegführenden erfolgt.

lJnter Propa-

ganda ist die Vermittlung von Nachrichten, Anschauungen und Ideen

zu verstehen, die geeignet sind, andere Personen für einen Kriegführenden

günstig zu stimmen, eine in dieser Richtung bei ihnen schon bestehende

Gesinnung zu verstãrken oder ihnen Material zu liefern, das es ihnen

erleichtern soll, eine solche Einstellung zu vertreten oder zu verbreiten.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die llandlungsweise des Be-

schwerdeführers diese Voraussetzungen und damit auch den Tatbestand

von Art. 2, Abs. 1, lit. e, der v·erordnung erfüllt, und dass somit das

Territorialgericht diese Bestimmung nicht willkürlich, sondern richtig

angewendet hat.

(21. Mãrz 1942, Kern e. T. G. 2 A.)

45.

Revision (Art. 199 MStGO): Begriff der neuen, für llie Ver-

teidigung wesentlichen Tatsachen und Beweismittel. Notwendigl{eit

der Einreichung oder Anrufung der Beweismittel ode1~ Tatsachen

durch den Gesuchsteller.

Revision (art. 199 PPM): Définition des faits et moyens de

preuve nouveaux, importants pour la défense. li est indispensable

que le recourant produise ou indique les moyens de preuve et les

faits qu'il entend in v o quer.

Revisione (art. 199 OGPP]\11): Concetto dei fatti o mezzi di

prova nuovi, I~iievanti per la difesa. E necessario che il richiedente

produca o indichi i mezzi di prova e ebe indicbi i nuovi fatti ebe in-

tende invocare.