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No. 41 - 84 - Für die Auslegung des Begriffes «in der Absicht, sich der Dienstpflicht zu entziehen>> sind bei Art. 81 die gleichen Grundsãtze massgebend wie bei Art. 83 MStG. Da die Flucht des Beschwerdeführers nach Deutsch- land aus dienstlichen Beweggründen, also in der Absicht, sich der Dienst- pflicht zu entziehen, erfolgt war, muss sein Nichteinrücken zu den Ab- losungsdiensten auch dann als Dienstverweigerung betrachtet werden, wenn er tatsãchlich verhindert war, den Aufgeboten Folge zu leisten. Auch in diesem Falle liegt also nicht Dienstversãumnis, sondern Dienst- verweigerung vor. Das Divisionsgericht hat somit das Strafgesetz nicht verletzt, indem es den Beschwerdeführer wegen wiederholter Dienst- verweigerung im Sinne von Art. 81 MStG verurteilte. (20. Mãrz 1942, Frei e. D. G. 6.) 41. Auf eine \Vegen Ablebnung von Beweiserganzungsant1·agen ein- gereiebte Kassationsbescbwerde (Art. 188, Abs. 1, Ziff. 5 und 6, MStGO) wird einget1·eten, wenn der scbon vor der Hauptve•·hand- lung gestellte bezügliche Antrag erst im Verlaufe der Hauptverhand- lung, abe1· vor deren Abscbluss wiederbolt worden ist (Art. 142, Abs. 1, MStGO). - Keine Verletzung des Prozessrechts, wenn die Ablehnung des Antr~ges nieht in \villkürlicher Ermessensüberschrei- tung erfolgt (Erw. B). - Die sofortige Beanstandung unrichtiger Protokollierungen wahrend der Ilauptverhandlung ist notwendige Voraussetzung d er Anfechtung dureh Kassationsbeschwerde (Art. 188, Abs. 1, Ziff. 5, und Abs. 2, l\IStGO) (Erw. C). Est reeevable le recours en eassation fondé sur le rejet par le tribunal de jugement d'une réquisition en complément de preuves (art. 188, al. 1, eh. 5 e t 6, PPl\I), tendante à l'audition de e in q autres témoins, lorsque cette 1·équisition a été faite encore avant la clôture des débats (art. 142, al. 1, PPl\1) e t, qu'en ee qui concerne deux des témoins non eités, elle avait déjà été formulée par écrit avant l'audience principale. - 11 n'y a pas violation des dispositions de proeédure si le tribunal écarte pareille réquisition de façon non arbitraire, sans dépasser les limites de son pouvoir d'appréciation (eons. B). - Des inexactitudes du proces-verbal d'audience doivent être immédiatement relevées pour pouvoir être attaquées dans un reeours en eassation (art. 188, al. 1, eh. 5, e t al. 2, PPl\1) (cons. C). E rieevibile un ricorso in cassazione per rifiuto di una do manda di completazione di prove (art. 188, cp. 1, eif. 5 e 6, OGPPM),
- 85 - No. 41 allorche tale domanda era già stata presentata prima del di- battimento ed e inoltre stata ripetuta se non all'inizio del dibatti- mento almeno durante lo stesso, ma prima della sua chiusura (art. 142, cp. 1, OGPPM). - Non si puõ parlare di violazione della procedura se il l~~iuto della domanda non costituisce un arbitrario sorpasso della fac-1ltà di apprezzamento del giudice (cons. B). - P er poter ricorrerf' in cassazione a proposito di inesattezze nella redazione del vei·bale del dibattimento e necessat·io sollevare imme- diata protesta (art. 188, c.p. 1, cii. 5, e cp. 2, O GPPl\11) (cons. C). B. Der Beschwerdeführ'er macht ferner die Kassationsgründe von Art. 188, Abs. l, Ziff. 5 und 6, MStGO geltend, indem er behauptet, es sei en wesentliche Vorschriften über das V erfahren verletzt, un d es sei die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulãssig beschrãnkt worden, da das Divisionsgericht seinem Antrage, die Eheleute Christlein und deren Sohne Hans und Dieter Christlein, sowie Lt. Marti als Zeugen einzuvernehmen, nicht entsprochen habe. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte durch Eingabe vom 8. De- zember 1941 (act. 312) beantragt, «Kanzler Christlein vom deutschen Konsulat und dessen Sohn)) als Zeugen zur H-auptverhandlung zu laden. Wie sich aus den1 Protokoll ergibt, hat er im Verlaufe der Hauptverhand- lung, und zwar erst nach der Einvernahme der Angeklagten und der Zeugen, als weitere Beweismassnahme heantragt, die Eheleute Christlein und deren Sohne Hans und Dieter Christlein sowie Lt. Marti als Zeugen einzuvernehmen. Das Divisionsgericht hat diesen Antrag ahgelehnt. Gemãss Art. 14~, Abs. 1, MStGO sind Begehren um Ergãnzung von Beweismitteln zu Beginn der Hauptverhandlung zu stellen. Es kann sich daher die Frage erheben, ob der erst im Verlaufe der I-Iauptverhand- lung gestellte Beweisergãnzungsantrag der Voraussetzung von Art. 188, Abs. 2, MStGO Genüge leistet (vgl. Urteil des MKG vom 14. Juni 1941 in Sachen Stauffer). Mit Rücksicht darauf, dass der Antrag auf Beweis- ergãnzung im vorliegenden Falle nicht erst am Schlusse der Haupt- verhandlung, sondern in deren Verlauf gestellt worden ist, und dass der Verteidiger schon vor der Hauptverhandlung den schriftlichen Antrag gestellt hatte, zwei der nachher angerufenen fünf Zeugen einzuvernehmen, soll auf diesen Punkt der Kassationsbeschwerde eingetreten werden. Was zunãchst die Ablehnung der Einvernahme der Eheleute Christ- lein und- ihrer Sohne Hans und Dieter Christlein anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Divisionsgericht im angefochtenen Urteile (S. 22) ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Auf Grund d er Ergebnisse des V erfahrens ist es zur Überzeugung gelangt, das s de r Tatbestand der Anklage bezüglich der Übergabe des Krokis an die deutschen Stellen erfüllt sei. Es führt aus, dass es die Einvernahme
No. 41 86 der vier als Zeugen angerufenen Mitglieder der Farnilie Christlein als überflüssig erachte, da diese Personen sehr eng mit dem Beschwerde- führer befreundet und daher als befangen zu betrachten seien. Überdies sei dem Gericht nicht zuzumuten, auf die Aussagen von Agenten einer fremden Regü~rung abzustellen, die selbst in die Sache verwickelt seien. Bei diesen Erwagungen der Vorinstanz über die Glaubwürdigkeit der angerufenen Zeugen und ihre Bedeutung für das Verfahren handelt es sich um eine Frage des freien richterlichen Ermessens. Angesichts der ausführlichen und übrigens durchaus einleuchtenden Begründung der Ablehnung der Einvernahme dieser Personen kann von einer will- kürlichen Ermessensüberschreitung, von einer Verletzung wesentlicher Vorschriften über das V erfahren un d von einer unzulãssigen Beschrãnkung der Verteidigung in einem für di e Entscheidung . wesentlichen Punkte nicht gesprochen werden. " Der Zeuge Lt. Marti war zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Da er sich in einem Zentralkurs für Wintergebirgsausbildung befand, dispensierte ihn auf sein Schreiben vom 14. Dezember 1941 (act. 322) hin der Grossrichter vom Erscheinen. In der Hauptverhandlung wurde das Protokoll über seine in der Untersuchung gemachten Aussagen, die er in dem erwãhnten Briefe ausdrücklich bestãtigt hatte, verlesen. Es erscheint als fraglich, ob dieses Vorgehen mit Art. 150 MStGO im Ein- klang steht, da der Zeuge trotz seiner Teilnahme an einern militãrischen Kurse jedenfalls die Mõglichkeit gehabt hãtte, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Angesichts der klaren und bestimmten Aussage, die Lt. Marti als Zeuge in der Untersuchung (act. 174 und 175) gemacht hatte und die er in seinem Schreiben vom 14. Dezember 1941 (act. 322) ausdrücklich wiederholt hatte, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass er in der Hauptverhandlung als Zeuge seine Darstellung bestãtigt hãtte. Die 1Jnterlassung seiner persõnlichen Einvernahme in der Hauptverhand- lung kan n daher weder als V erletzung e in er wesentlichen V orschrift über das Verfahren no eh al s eine unzulãssige Beschrãnkung de r V. erteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte betrachtet werden. C. Der Beschwerdeführer heanstandet die Form der Protokollierung der Aussage des Zeugen Ruesch in der Hauptverhandlung. Offenbar will er sich damit auf den Kassationsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. 5, MStGO berufen. Die Form der Protokollierung der Zeugenaussagen des Ruesch war d em Verteidiger bekannt; auf seine Veranlassung wurde eine Ergãnzung aufgenommen. W enn er di e Protokollierung beanstanden wollte, so hãtte er das in der IIauptverhandlung sofort tun müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann gemãss Art. 188, Abs. 2, MStGO auf diesen Punkt der Kassationsbeschwerde nicht eingetreten werden. (20. Mãrz 1942, Schãrer e. D. G. 3 A.)