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- 81 - No.40 auch nicht von einer Notstandshandlung im Sinne von Art. 26 MStG die Rede sein, da der Angeklagte die Gefahr, der er sich oder seinen Sohn durch wahrheitsgetreue Aussagen ausgesetzt hãtte, anders als durch falsches Zeugnis, nãmlich durch die Verweigerung des Zeugnisses gemãss Art. 86 oder 87 MStGO, abwenden konnte. Diese besondern strafpro- zessualen Bestimmungen schliessen die Anwendung des allgemeinen Not- standsbegriffes a us. (14. Februar 1942, Bircher e. D. G. 6.) 40. W er seine Truppe in, der Absicht, sich de1· durcl1 Armeebefehl angeordneten Impfung zu entziehen, eigenmãchtig verlãsst, macht sicl1 des Ausreissens (Art. 83 MStG) und nicht der unerlaubten Entfernung (Art. 84 MStG) schuldig (Erw. A und B). - Konkur- renz mit Dienstverweigerung (Art. 81 MStG), wenn de1· Dienst- pflichtige spãter aus dem nãmlichen Grunde einem Aufgebote nicht Folge Jeistet. - Vorsãtzliche Begehung der Dienstver\veigerung ode1· Dienstversaumnis liegt auch dann vor, wenn sich der Tãter sogar lan g e vor Dienstbeginn in di e U nmoglichkeit versetzt hat, e in em Aufgebot, mit \velchem er rechnen musste, Folge zu leisten (Art. 15, Abs. l und 2, 1\IStG) (Erw. C). Celui qui, sans autorisation, a quitté son co1·ps dans l'intention de se soustraire à la vaccination prescrite par un ordre d'armée, se re n d coupable de désertion (art. 83 CPM), no n d'absence injus- tifiée (art. 84 CPM) (cons. A et B). - Concours d'infractions avec le refus de servir (art. 81 CPl\1), lorsque le militaire, pour le mê1ne motif., ne donne pas suite plus tard à un ordre tle marche. - l/inten- tion de commett1·e les délits de refus de servir (a1·t. 81 CPM) ou d'insoumission (art. 82 CPM) existe aussi lorsque l'auteur s'est mis, fôt-ce longtemps avant le commencement de son service., dans l'impossibilité de donner suite à un ord1·e de 1narche sur lequel il (levait compter (art. 15, al. 1 et 2, CPM) (cons. C). Chi abbandona arbitrariamente il suo corpo di truppa, nella intenzione di sottrarsi alia vaccinaiione, prescritta con ordine del- l'esercito, si 1·ende colpevole di dise1·zione (art. 83 CPM) e no n di assenza ingiustificata (art. 84 CPM) (cons. A e B). - Concorrenza col rifiuto d ei servizio (art. 81 CPM) quando il milite no n ubbidisce in seguito, per il medesimo motivo, ad un o1·dine di marcia. -
No. 40 - 82 -· L'intenzione di commette1·e i reati di rifiuto del se1·vizio o di omissione del servizio esiste anche qualora il milite, fosse pure lungo tempo prima dell'inizio del servizio, si mette nella impossibilità di dar seguito ad un ordine di marcia ebe. doveva prevedere (art. 15, cp. 1 e 2, CPM) (cons. C). A. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Kassationsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. l, MStGO und macht geltend, das angefochtene Urteil verletze das Strafgesetz, indem es den Tatbestand unter Art. 83 und 81 statt unter Art. 72, 107 und eventuell 82 MStG subsumiere. Denn er habe nicht die Absicht gehabt, sich der Dienstpflicht zu entziehen, sondern er habe die Truppe und die Schweiz nur verlassen, um sich n~cht impfen lassen zu müssen, da er 1nit Rücksicht auf eine frühere Augen- erkrankung befürchtet habe, seine Augen konnten durch eine Impfung geschãdigt werden. Er habe sich daher nur der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften und des Ungehorsams gegen allgemeine Anordnungen, nicht aber des Ausreissens schuldig gemacht. Zu den Ablosungsdiensten seiner Einheit im Jahre 1941 habe er von Deutschland aus nicht ein- rücken konnen, weshalb er sich in diesem Anklagepunkt nicht wegen Dienstverweigerung, sondern nur wegen Dienstversãumnis zu verant- worten habe. B. Auf Grund der Akten steht fest, und es ist vom Beschwerde.;. führer auch nicht bestritten, dass die objektive Voraussetzung des Tat- bestandes des Ausreissens im Sinne von Art. 83 MStG, nãmlich das eigen- nlãchtige Verlassen der Truppe, erfüllt ist. Es fragt sich lediglich, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, sich der Dienstpflicht zu ent- ziehen. Nach einem Urteile des Kassationsgerichtes vom 23. Mãrz 1931 (Entscheidungen MK G 1926--1935, N o. 19) liegt da~ Kriterium für di e Unterscheidung, ob der Tãter mit der Absicht oder ohne die Absicht, sich der Dienstpflicht zu entziehen, gehandelt habe, weniger darin, ob · er einen bestim1nten Dienst oder den Dienst im allgemeinen im Auge hatte; abzustellen ist vielmehr darauf, o b d er Grund d er Nichtleisttlng des Dienstes vorwiegend im Dienst- abstrakt oder konkret verstanden - oder vorwiegend in den personlichen Verhãltnissen des Pflichtigen zu suchen ist. Sind hauptsãchlich dienstliche Gründe für das eigenmãchtige Verlassen der Truppe massgebend, so handelt der Tãter in der Absicht, sich der Dienstpflicht zu entziehen, und macht sich demgemãss des Aus- reissens im Sinne von Art. 83 MStG schuldig. An dieser Auffassung ist festzuhalten. - Im vorliegenden Falle behauptet der Beschwerdeführer, sein einziges Motiv für das Verlassen der Truppe und für die Flucht ins Ausland sei darin zu suchen, dass er sich der Impfung habe entziehen wollen. Di e W eigerung des Beschwerdeführers, si eh d er Impfung zu unterziehen, bildet nicht Gegenstand der Anklage und des gegenwãrtigen Strafverfahrens, so das s di e Anwendung von Art. 72 un d 107 MStG
- 83 - No.40" nicht in Betracht kommt. Dagegen ist festzustellen, dass die · Impfung eine auf einem Befehl des Armeekommandos beruhende dienstliche Mass- nahme ist. Wenn sich ein Wehrmann der befohlenen Impfung dadurch entzieht, dass er die Truppe eigenmãchtig verlãsst, so liegt der Grund für sein Handeln in der Auflehnung gegen eine bestimmte dienstliche A.nordnung. Bei diesen1 Sachverhalt ist das Motiv also dienstlicher und nicht rein persõnlicher Natur, und zwar auch dann, wenn der ·Tater wie im ·vorliegenden Falle glaubte - ob zu Recht oder zu Unrecht kann dahingestellt bleiben -, dass die Impfung eine Schãdigung seiner Gesund- heit zur Folge haben kõnnte. Es ergibt sich daraus, dass der Beschwerde- führer die Absicht hatte, sich durch das eigenmãchtige Verlassen der Truppe der Dienstpflicht zu entziehen, und es kann infolgedessen in der Anwendung von Art. 83 MStG auf den vorliegenden Tatbestand eine Verletzung des Strafgesetzes nicht erblickt "\Verden. C. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er vom Divisionsgericht zu Unrecht der Dienstverweigerung statt der Dienstversãumnis schuldig erkannt worden sei, ist ebenfalls nicht begründet. - In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Kassationsgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 1917 (Entscheidungen MKG- 1915-1925, No. 65) fest- gestellt hat, eine Verurteilung wegen Ausreissens nicht au eh die Bestrafung ei n er nachher begangenen Dienstverweigerung in si eh schliesst. U nter diese1n Gesichtspunkt ist daher nicht zu beanstanden, dass das Divisions- gericht den Beschwerdeführer nicht nur wegen Ausreissens, sondern auch wegen wiederholter Dienstverweigerung verurteilt hat. -- Ferner hat das Kassationsgeric;ht in einem lJrteil vom 16. Juni 1931 (Entscheidungen MK G 1926--1935, N o. 22) ausgeführt, das s das J)elikt d er Dienst- verweigerung bzw. der Dienstversãumnis auch von den1jenigen vorsãtz- lich begangen wird, der sich in die lJnmõglichkeit versetzt, einem Auf- gebot, mit dem er rechnen muss, Folge zu leisten, selhst dann, wenn er di ese lT nmõglichkeit lan g e vor Beginn des Dienstes geschaffen hat. E s kommt lediglich darauf an, ob die im Augenblicke, da eingerückt werden sollte, vorhandene objektive U nmõglichkeit des Einrückens schuldhaft herbeigeführt wurde. -/Es braucht daher im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, 1 ob der Beschwerdeführer wirklich nicht die Mog- lichkeit gehabt hãtte, aus Deutschland zu den Ablõsungsdiensten seiner Einheit einzurücken. Denn wenn er hãtte einrücken kõnnen, so ist es mit Rücksicht auf das Motiv seines Ausreissens und seiner Flucht nach Deutschland klar, dass er den Aufgeboten zu den Ablõsungsdiensten des Jahres 1941 in der Absicht, sich der Dienstpflicht zu entziehen, nicht gehorchte~ Wenn er aber zur Erfüllung seiner Dienstpflicht wirklich nicht in die Schweiz zurückkehren konnte, so war er für diese Tatsache selhst verantwortlich, da er durch seine illegale Ausreise nach Deutsch- land .vorsãtzlich die lJnmoglichkeit des Einrückens herbeigeführt oder diese Folge seines I-Iandelns zum mindesten in Kauf genommen hatte.