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No. 4 - 8.- Fahrlãssigkeit vor; denn Klãui sowohl wie Tschannen hãtten si eh be t Beobachtung pflichtgemãsser Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass ihre Schreibweise geeignet war, bei Mettler eine derartige aufreizende Wirkung hervorzurufen. Sie sind daher der fahrlãssigen Zuwiderhand- lung gegen das Verbot staatsgefãhrlicher Propaganda in der Armee s eh uldig zu erklãren. (2. Mai 1941, Mettler und Kons. e. D. G. 8.) 4. Fremder 1\ililitardienst (Art. 94 1\IIStG): Die blosse Annteldung zum fre1nden Wehrdienst begründet die Zugel1origlíeit zum fremllen llecre no eh ni eh t. W ei~ es bei di e ser Anmeldung bewenden lãsst und sich dem nachfolgenden Stellungsverfal1ren entzieht, macht sicl1 bloss {\e s unvollendeten V ersucl1es s eh ul di g. Straflosigkeit wegen Rücl{tritts aus eigenem Antrieb (Art. 19 und 21 l\:IStG von 1927).- Se1·vice militaire ét1·anger (art. 94 CPJ\1): N'appartient p as en- coi·e à une armée étrange1·e, celui qui simplement s'est annoncé pour p1·endre du service dans cette armée. S'il s'est borné à se présenter ainsi puis s'est soustrait aux opé1·ations subséquentes de Pengagement, il n'est coupable que de tentative slmple. - Exemp- tion lle peine, en cas de désistement (art. 19 et 21 CPl\1 de 1927). Servizio stranie1·o (art. 94 CPJ.\11): Il semplice fatto di annun- ciarsi pe1· un servizio militare all'estero non costituisce aneo1·a l'appartenenza ad un esercito st1·aniero. Chi si limita ad un tale annuncio e si sottrae poi alia presentazione si rende colpevole solo di reato tentato. Esenzione dalla pena in caso di desistenza spontanea (art. 19 e 21 CPl\11 de l 1927). A. De r V erteidiger erblickt e ine V erletzung des Strafgesetzes darin, dass das T'erritorialgericht den Tatbestand des vollendeten Delikts im Sinne von Art. 94 MStG angenommen hat. Diese Anfechtung ist begründet. Nach den für das Kassationsgericht verbindlichen Feststellungen hat Brendel am 31. Oktober 1940 im Wehr- meldeamt in Lorrach auf einem vorgedruckten Formular die Anmeldung für den Eintritt in die deutsche Wehrmacht unterzeichnet und dort zwei schriftliche Aufforderungen ausgehãndigt erhalten, die eine, sich in d er Z ei t vom 1.-8. N ovember 1940 bei d er zustãndigen polizeilichen Behorde zur Anlegung des Wehrstammblattes zu melden, und die andere, sich am 6. November 1940 in Lorrach zur Musterung zu stellen. Die
- 9- No. 4 Vorinstanz erblickt bereits in der Anmeldung den vollzogenen Eintritt in die deutsche Wehrmacht, zumal Brendel in der von ihm befolgten Aufforderung zur Anlegung des Wehrstammblattes bereits als «Wehr- pflichtiger)) bezeichnet und ihin für den Fall der unentschuldigten Nicht- befolgung Bestrafung nach dem deutschen Militãrstrafrecht angedroht worden sei. Die Musterung sei demgegenüber nur eine technische Mass- nahme gewesen zwecks Entscheidung der Frage, welcher Waffengattung der Wehrpflichtige zuzuweisen sei oder ob er für den Militãrdienst über- haupt verwendet werden konne. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wenn auch Brendel auf Grund der Anmeldung dem deutschen Militãrstrafrecht unterstand, so bedeutet das noch nicht, dass er auch bereits in die \Vehr- macht aufgenommen war. Der Ausdruck «Wehrpflichtigern besagt an sich nichts über die Zugehorigkeit zur Armee. So umfasst nach Art. l der schweizerischen lVIilitãrorganisation die jeden Schweizer treffende Wehrpflicht die Pflicht zlir personlichen L.eistung des Militãrdienstes - die Militardienstpflicht einerseits und die Pflicht zur Bezahlung eines Ersatzes -· die Militãrsteuerpflicht anderseits. Inbegriffen in der Wehr- pflicht ist die u. a. namentlich zur Feststellung der Eignung zur Militãr- dienstleistung dienende Stellungspflicht. Auch im vorliegenden Falle lãsst die Tatsache der Aushãndigung der beiden Aufforderungen an Brendel deutlich erkennen, dass die Anmeldung für sich allein den Ein- tritt in die deutsche Wehrmacht noch hicht zu bewirken vermochte, sondern lediglich ein Stellungsverfahren eroffnete, dessen Abschluss mit der Musterung erst den Entscheid über die Tauglichkeit des Brendel zur Leistung von Militãrdienst und damit über seine Aufnahme in die W ehrmach t bringen sollte. l)ieser Stellungspflicht ist Brendel nu r mit Bezug auf die Anlegung des Wehrstam1nblattes nachgekommen, aller- dings, wie der Verteidiger mit l{echt geltend macht, entgegen der Fest- stellung der Vorinstanz nicht vollstãndig, indem er die erforderlichen Photos nicht beibrachte. Das ist jedoch von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend fãllt vielmehr in Betracht, dass er dem Stellungsbefehl zur Musterung keine Folge geleistet hat, so dass dahinsteht, ob er über- haupt zur Militãrdienstleistung tauglich befunden und in die Wehrmacht aufgenommen worden wãre. Die vorinstanzliche Annahme des voll- zogenen Eintritts in fremden Militãrdienst verletzt daher Art. 94 MStG, und es muss das angefochtene Urteil insoweit kassiert werden. Da Brendel gleichzeitig au eh wegen Missbrauchs un d V erschleuderung von Material verurteilt worden ist, worüber er sich nicht beschwert, ist das Urteil, weil die Bestrafung gesamthaft erfolgte, auch im Strafpunkte aufzuheben. B. Nach Art. 194 MStGO hat das Kassationsgericht, wenn die Auf- hebung lediglich wegen falscher Anwendung des Gesetzes erfolgt, selbst das dem Gesetz entsprechende Urteil zu fãllen. Der Verteidiger macht