opencaselaw.ch

MKGE 4 Nr. 38

MKGE 4 Nr. 38

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 75 -- No. 38 einflussen, die Einrichtung und den Betrieb einer Propagandastelle im Sinne von Art. 2, Abs. l, li t. e, d er V erordnung darstellen.

2. Eine Verletzung des Strafgesetzes, und zwar offenbar von Art. 23 MStG soll nach Auffassung der Beschwerdeführer auch darin liegen, dass das Territorialgericht sie als Tãter und nicht nur als Gehilfen des Deutschen Generalkonsulates in Zürich betrachtet und verurteilt habe. Dieser Einwand ist ebenfalls ·unbegründet. Denn wie das angefochtene lJrteil (S. 14) richtig ausführt, fãllt den Beschwerdeführern eine selb- stãndige deliktische Tãtigkeit zur Last. Gemãss Art. 2, Abs. l, lit. e, der Verordnung vom 14. April 1939 ist jeder strafbar, der eine Propa- gandastelle zugunsten eines Kriegführenden einrichtet oder betreibt, wenn alle Ta tbestandsmerkmale, wie das h i er d er Fali ist, in sein er Person erfüllt sind. Ob hinter ihm Dritte stehen, ob er nur ein Glied einer grosseren Organisation ist und ob diese Dritte strafrechtlich auch zur Rechenschaft gezogen werden oder nicht, ist ohne Bedeutung. (16. Januar 1942, Frei und Kons. e. T. G. 3 A.) 38. Naclli~ichteudienst gegen fremde Staaten (Art. 3 Buudesbe- schluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz de1· Sicherheit d er Eidgenossenschaft; Art. 301 StGB) : Die erfolglose Anwerbung von Personen für den Nachrichtendienst ist als Versuch strafba1· (Er\v. A). - Wer es in1 Interesse des Auslandes unteruimmt, militarisch bedeutsame Tatsachen auszukundschaften, begeht selbst daun vollendeten militai·ischen Nachrichteudieust, weun es ihm nicht gelingt, positive Angaben zu machen (Erw. C).- In der Ablilarung der Bedeutung und des Umfanges vou Truppenaufgeboten und der Erstattung bezüglicher l\leldungen liegt das Betreiben militãrischen N achi~ichteiidienstes (Er\v.. D). Service de I~enseignements contre un Etat étranger (a1·t. 3 ACF du 21 juin 1935 tendant à garanti er la sfti~eté de la Confédération; art. 301 CPS): Celui qui, sans y réussir, cherche à entrainer un tiers à s'engager dans un service de renseignements militaires est punissable pour tentative (délit manqué) (art. 301, eh. 2; 22, al. 1, CPS) (cons. A). - Le délit de renseignements militai1·es est consommé mê1ne lo1·sque celui qui se met à recueillir des renseignements de nature Inilitaire en faveur d'un Etat étranger, ne réussit p as à fottrnir des informations positives (cons. C). - Constitue le délit de service de renseignements militaires le fait de I~echercher le but

No. 38 - 76 - et l'étendue d'un ordre de mise su1 1 pied et d'en comntuniquer la nouvelle (cons. D) . . Spionaggio in danno di Stati esteri (art. 3 del DF del 21 gi-tigno 1935 p er garantire la sicurezza de lia Confederazione; art. 301 CP) : Chi cetlca inutilmente di arruolare altre persone per lo spionaggio compie un tentativo (cons. A). - Clli si accinge a fornire informa- zioni di na tura militar e ne U' inte1·esse di un o S ta to estero, compie spionaggio militare, anche se non ricsce a fornh·e delle informázioni positive (cons. C). - Costituisce esercizio di spionaggio militare la ricetlca dello scopo e della estensione di una chiamata di ti:·uppe sotto le at·mi, e la comunicazione delle informazioni relative (cons.D). A. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, .er sei wegen des in Ziff. 1, II, lit. f, erwahnten Tatbestandes zu Unrecht des militarischen Nachrichtendienstes zum Nachteil eines fremden Staates schuldig befunden worden. Denn es werde ihm in der Anklage (Ziff. li, lit. f) lediglich vorgeworfen, versucht zu haben, Allenspach und Stief- vater zu bewegen, sich für den franzosischen Nachrichtendienst zur Ver- fügung zu stellen; aus d em angefochtenen lJrteil (S. 12, li t. i) ergebe si eh, dass ihm di e s ni eh t gelungen sei; er ha be si eh daher in diesen1 Anklage- punkt n ur des Versuches des militarischen N achrichtendienstes schuldig gemacht. Mit diesem Einwand will er offenbar den Kassationsgrund von Art. 188, Abs. 1, Ziff. 1, MStGO und die Verletzung von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. J uni 1935 betreffend den Schutz der Sicher- heit der Eidgenossenschaft geltend machen. Nach Art. 3 des erwahnten Bundesbeschlusses macht sich des militarischen Nachrichtendienstes schuldig, wer auf dem Gebiete der Schweiz im Interesse des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder eines fremden Staates militarischen Nachrichtendienst hetreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, \Ver für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet. Es fragt sich, ob der Versuch, eine Person zu bewegen, sich im Interesse des Auslandes für den Nachrichtendienst zum Nachteil der Schweiz oder eines fremden Staates zur Verfügung zu stellen, den Tatbestand des militãrischen Nachrichtendienstes erfüllt oder ob darin nur der Versuch des militãrischen Nachrichtendienstes erblickt werden kann. Das Kassationsgericht kann s'ich der Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sich durch seine in Frage stehende Handlungs- weise des vollendeten Deliktes des militãrischen Nachrichtendienstes schuldig gemacht habe, nicht anschliessen. Wenn sich jemand erfolglos bemüht, einen anderen für den militãrischen Nachrichtendienst zu ge- winnen, so liegt darin n ur d er V ersuch e in er Anwerbung un d somit auch nur der Versuch des militarischen Nachrichtendienstes. Denn zum Begriff des Anwerbens gehort, dass die Person, die angeworben werden

- 77 - No. 38 soll, sich wirklich für den Nachrichtendienst zur Verfügung stellt. Solche erfolglose Bemühungen genügen auch nicht, um den Begriff des Be- treibens oder des Einrichtens des militãrischen Nachrichtendienstes oder des Vorschubleistens zu solchen Diensten zu erfüllen. Im Sinne von Art. 13 und 14 des Bundesstrafrechtes vom 4. Februar 1853, das gemãss Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 anwendbar war, kann somit beim vorliegenden Tatbestand nicht vom vollendeten Delikt, sondern n ur vom V ersuch des militãrischen N achrichtendienstes ge- sprochen werden. Das angefochtene Urteil ist daher, soweit der Be- schwerdeführer im Anklagepunkt Ziff. II, lit. f, des militãrischen Nach- richtendienstes zum Nachteil eines fremden Staates schuldig erkannt und verurteilt worden ist, wegen Verletzung von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 und von Art. 13 des Bundesstrafrechtes vom 4. Fe- bruar 1853 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist in diesem Punkte n ur des Versuches des militãrischen N achrichtendienstes zum N achteil eines fremden Staates schuldig zu sprechen, und zwar im Sinne von Art. 301, Ziff. l, in Verbindung mit Art. 22, Abs. l, des schweizerischen Strafgesetzbuches. Denn die Art. l bis 7 des Bundesbeschlusses vom

21. Juni 1935 sind auf den l. Januar 1942 durch Art. 398, Abs. 2, lit. p, StGB aufgehoben worden, und die Vorschrift von Art. 301, Ziff. l, StGB ist, da sie als Strafandrohung Gefãngnis oder Busse vorsieht, milder al s di e Vorschrift von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. J uni 1935, wo die Strafandrohung nur auf Gefãngnis lautet. Die Anwendung der milderen Vorschrift ergibt sich aus Art. 2, Abs. 2, StGB. C. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er wegen Ziff. l, III, lit. b und e, erwãhntem Anklagepunkt des militãrischen Nachrichten- dienstes zum Nachteil der Schweiz schuldig gesprochen worden sei. Er behauptet, es handle sich in diesen Fãllen nur um Versuch, uud zwar nicht des militãrischen, sondern des politischen Nachrichtendienstes. Aüch mit diesem Einwand will er si eh j edenfalls auf d en Kassationsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. l, MStGO berufen und die Verletzung von Art. 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 geltend machen. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Denn die Vorinstanz hat zu Recht die beiden in Frage stehenden Tatbestãnde unter den Begriff des vollendeten militãrischen Nachrichtendienstes subsumiert. Wer es unternimmt, im Interesse des Auslandes Fragen militãrischer Natur - und um solche handelte es sich hier ohne Zweifel - auszukundschaften, betreibt militãrischen Nachrichtendienst, auch wenn es ihm nicht gelingt, seinem Auftraggeber positive Angaben zu liefern. D. Der Beschwerdeführer rügt, dass er wegen des in Ziff. l, III, lit. d, aufgeführten Tatbestandes des militãrischen Nachrichtendienstes zum N achteil de r Schweiz s eh uldig erkannt worden sei; de n n e s ha be sich nur um die Meldung offentlich bekanntgegebener Aufgebote ge- handelt. Auch damit will er sich, wie es scheint, auf den Kassations- 6