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MKGE 4 Nr. 36

MKGE 4 Nr. 36 — Schütz e. D. G. 3 B.

Mkg · 1942-01-16 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

67 No. 36 36. De1· bedingte Strafvollzug umfasst auch die Nebenstrafe, lveil sie al{zessorischer Natur ist. Die Nebe11Strafe bildet mit der llaupt- strafe ei11e Einl1eit uud teilt hinsichtlich des V ollzuges dere n Schicl{- sal (Art. 32 und 37 MStG). Vgl. dagegen BGE Bd. 71, IV. Abt., Nr. 6, Erzv. li; Urteil des MKG vom 27. November It945 i. S. Schreiber Karl. Sursis e t peines accessoires (art. 32 e t 37 sq. CP1\I) : La sus- pension con(litionnelle de Pexécution de la peine pi~ivative de libe1·té s'étend aussi au x «})Cines accessoi1·es », à raison du ca1·actere acces..- soire de ces .peines. La «peine accessoire » u'existe pas sans la p e ine principale; elle forme un to u t avec celle-ci e t en partage le sort au point de vue de l'exécution. · Cf. cependant TF. RO 71, sc.t. IV, No. 6, cons. 11; Arrêt TMC du 27 noven1bre lt945 dans l'affaire Schreiber Kar l. La sos11ensione condizionale della pena si estende ancl1e alle pene accessorie, appunto percl1e accessorie. I..~a 11ena accesso1·ia co- stituisce una unità con la pena p1·incipale e ne segue le sorti, 11er quanto ~i riferisce alia esecttzione (art. 32 e 37 CPM). Cfr. invece STF vol. 71, IV sez., No. 6, cons. li; sentenza TMC del 27 novembre 1945 nel affare Schreiber Karl. B. Fragen kann es sich nur, ob, wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Praxis des l{assationsgerichts geltend macht, die vor- instanzliche Ver\veigerung des bedingten Strafaufschubes für düi De- gradation das Strafgesetz verletze. Wãhrend das Kassationsgericht in einem Entscheide vom 2. Mai 1938 i. S. Baltensberger (Entscheidungen Ml(G 1936-1940, S. 41) ohne nãhere Begründung die Erstreckung des bedingten Strafvollzuges auf die Degradation abgelehnt hat, hat es in einem spãtern Entscheide vom

6. Mãrz 1940 i. S. Blanchoud und Estoppey unter Bestãtigung seiner I)raxis, dass der bedingte Aufschub der Gefãngnisstrafe auch die Ein- stellung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit erfasse, sich auf den Stand- punkt gestellt, dass dies cc p ar identité de motifs)) au eh für di e Degrada- tion gelten _müsse (Entscheidungen MKG 1936-1940, S. 142). Diese Auffassung hat es in der Folge wiederholt bestãtigt. l)ie Vorinstanz wendet demgegenüber ein, das Kassationsgericht scheine übersehen zu haben, dass nach MStG Art. 37, Abs. 4, die Folgen der Degradation mit der Rechtskraft des Urteils eintreten, wãhrend nach Art. 39, Abs. 2, die Dauer der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhig- keit von der Verbüssung, Verjãhrung oder dem Erlass der Strafe an ge- rechnet wird.

No. 36 - 68 Diese Einwendungen gehen fehl. Eine dem Art. 37, Abs. 4, MStG entsprechende Bestimmung findet si eh i' au eh in Art. 39, Abs. 2, MStG für die Einstellung und in Art. 38, Abs. 2, MStG für die Amtsentsetzung. Dass das Gesetz alle di ese N ebenstrafen von d er Rechtskraft des Urteils an wirken lãsst, erklãrt sich daraus, dass sich diese Regelung nur auf den Normalfall der Verbüssung der Freiheitsstrafe und nicht auch auf den Fali des bedingten Strafvollzuges bezieht. Da aber bei der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit der Verurteilte wãhrend des Vollzuges der Freiheitsstrafe seine bürgerlichen Ehrenrechte kaum wahrzunehmen in der Lage ist, bestimmt Art. 39, Abs. 2, MStG, dass die Dauer der Ein- stellung erst von der Verbüssung an gerechnet wird (vgl. Kirchhofer, Fragen des neuen Militãrstrafrechts, Schweizerische Zeitschrift für Straf- recht 42, S. 12). Auch aus der Tatsache, dass Art. 32, Abs. l, MStG nur vom beding- ten Aufschub einer Gefãngnisstrafe spricht, lãsst sich, wie das Kassations- gericht schon in wiederholten frühern Entscheiden angenommen hat, ni eh t durch Umkehrschluss folgern, dass dadurch die Rechtswohltat des be- dingten Strafvollzuges für di e N ebenstrafen ausgeschlossen werden sollte. Darüber, wie sich der bedingte Vollzug einer Gefãngnisstrafe auf eine da1nit verbundene N ebenstrafe auswirkt, spricht si eh das Gesetz nicht aus. Das Kassationsgericht hat in einem Entscheide vom 28. Juni 1928 (Entscheidungen MKG 1926-1935, S. 25 f.) das Vorliegen einer durch das Schweigen des Gesetzes entstandenen Lücke angenommen, die vom Richter ccin einer auch nach dem Strafzweck zu richtenden frei en Interpretation)) ausgefüllt werden dürfe, w o bei es di ese Lückenaus- füllung im Sinne der Erstreckung des bedingten Aufschubes der Haupt- strafe au eh auf di e N ebenstrafe d er Einstellung vornahm. D er Stand- punkt der Lückenhaftigkeit des Gesetzes kann bei erneuter Prüfung nicht aufrechterhalten werden, weil er dem aus dem Wesen der Nebenstrafe sich ergebenden Verhãltnis zur I-Iauptstrafe nicht gerecht wird. Die Nebenstrafe ist akzessorischer Natur. Sie kann ohne die Hauptstrafe nicht bestehen. Sie bildet mit dieser eine Einheit und teilt hinsichtlich des Vollzuges deren Schicksal. Der bedingte Aufschub der Hauptstrafe erstreckt si eh infolgedessen au eh auf eine gleichzeitig ausgefãllte N eben- strafe. Wenn daher Art. 32, Abs. l, MStG nur vom bedingten Auf- schub einer Gefãngnisstrafe von ni eh t mehr al s einem J ahr spricht un d die Nebenstrafen nicht erwãhnt, so muss die Erklãrung dafür darin ge- funden werden, dass sich angesichts der gegebenen Verknüpfung von Haupt- und Nebenstrafe zu einem einheitlichen Ganzen die Ausdehnung des bedingten Vollzuges der Hauptstrafe auf die Nebenstrafe von selbst versteht (vgl. in diesem Sinne Müller, Die Nebenstrafen des Militãr- strafgesetzes, Referat, gehalten am Rapport qer Justizoffiziere vom

9. Juli 1941; Logoz, Komm StGB, Note 5, b, S. 180). Eine getrennte Behandlung von Haupt- und Nebenstrafe wãre nur zulãssig im Falle

- 69 No. 36 einer ausdrücklichen Ermãchtigung des Richters durch das Gesetz, wie sie heispielsweise in dem jetzt durch Art. 398, lit. o, des bürgerlichen StGB aufgehohenen Art. 335 der BStPO vorgesehen war: Nur die einheitliche Behandlung von Haupt- und Nebenstrafe in bezug auf den bedingten Vollzug lãsst sich mit der bestehenden Regelung der Folgen der Bewãhrung wãhrend der Aufschubsfrist in Einklang bringen. Gemãss Art. 32, Ziff. 4, MStG wird im Falle der Bewãhrung die Eintragung des Urteils im Strafregister geloscht mit der \Virkung, dass gemãss Art. 227 MStG die geloschte Strafe nur Untersuchungsãmtern und Strafgerichten unter Hinweis auf die Loschung mitgeteilt werden darf, wenn die Person, über die Auskunft verlangt wird, in einem neuen Strafverfahren Beschuldigter ist. Geloscht wird darnach das Urteil als Ganzes. Die rechtliche Wirkung einer Verurteilung hõrt - mit der er- wãhnten Ausnahme - auf. Dem weitern Vollzug einer nicht aufge- schobenen N ebenstrafe ist daher d er Boden entzogen, abgesehen au eh davon, dass eine Vollstreckung der Nebenstrafe dem Zweckgedanken des bedingten Strafvollzuges, durch seine rehabilitierende Wirkung die Tatsache der Verurteilung in allen ihren Folgen für den Verurteilten im Falle seiner Bewãhrung zu beseitigen (Entscheidungen MKG 1926 bis 1935, S. 26), widersprechen wütde. C. Der Einwand der Vorinstanz, dass es unlogisch sei, einem Dienst- pflichtigen, d er si eh durch e in V erbrech~n o d er Vergehen sein e s G ra des unwürdig gemacht hat, den bedingten Aufschub zu gewãhren, >, ist nicht durch- schlagend. Er müsste die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges überhaupt treffen. Auch die Frage, ob ein Angeklagter eine Gefãngnis- strafe verdient oder nicht, ist abhãngig von seinem Verhalten in der Ver- gangenheit und nicht von seinem zukünftigen Benehmen. Dieses ist dagegen von entscheidender Bedeutung für die I:frage, ob ihm der Voll- zug der Gefãngnisstrafe erlassen werden soll oder nicht. Nicht anders verhãlt es si eh mit d en N ebenstrafen, insbesondere mit d er Degradation und der Ausschliessung aus dem Heere. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich aus einer bedingt auf- geschobenen Degradation im Hinblick auf die Erfüllung der Dienstpflicht des Verurteilten praktische Nachteile ergeben kõnnen. Eine Korrektur kann jedoch darin bestehen, dass die Militãrbehõrden einen bedingt Degradierten wãhrend der Dauer der Probezeit von der Dienstleistung ausschliessen. D. Das Urteil des Divisionsgerichts ist daher gestützt auf Art. 188, Ziff. 1, MStGO wegen Verletzung des Art. 32 MStG insoweit aufzuheben, als der bedingte Strafvollzug für die Degradation verweigert worden ist. (16. Januar 1942, Schütz e. D. G. 3 B.)