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- 65 - No. 35 Auch dieser Einwand kann nicht gehõrt werden, da es wiederum eine Ermessensfrage darstellt, o b e ine Strafe zu mildern sei o d er ni eh t; denn Art. 45 MStG schreibt nur vor, dass der Richter unter den daselbst angeführten Umstanden die Strafe mildern «kann)), nicht muss. C. ·ner Grossrichter hat sofort nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils den Strafvollzug angeordnet. Das ist niçht zulãssig, da nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 189 Abs. 4 MStGO die Rechtskraft des Urteils durch ein rechtzeitig angebrachtes Kassationsbegehren ge!.. hemmt wird. Infolgedessen hat der Prãsident des Militãrkassations- gerichtes nach Kenntnisnahme von der erfolgten Strafinhaftierung - da ein anderer 1-Iaftgrund nicht vorlag - die Entlassung des Beschwerde- führers angeordnet. Die in der Zwischenzeit, d. h. in der Zeit vom
20. November bis 12. Deze1nber 1941 von Thoma bereits erstandene I-Iaft von 24 T'agen ist ihm selbstverstãndlich auf seine Strafe anzu- rechnen, so dass er noch 18 Tage zu verbüssen hat. (30. Dezember 1941, 1_,homa e. ]). G. 7 B.) 35. Staatsgefal1t·licbe Propaganda in der Ariilee líann auch durcl1 bloss indirelíte W erbung fü1· di e Ideen und Z i ele d er Kommuni- stischen Partei begangen \Vei·den (Erw. B). - Vorsatzliche Be- gellung (Erlv. C). - F1·eie lleweis\\rürdiguug bei (le r Strafzuniessung (Art. 44 l\tiStG). - lJnzuHissigl{eit (}er Alítenergãnzung im Kassa- tionsverfahren (Er\v. D). Constitue de la propagande contraire à l'ordre public dans l'arn1ée le prosélytisn1e, n1ên1e indirect, en faveut· des idées et des buts du parti cominuniste (cons. B). - (:onlmission intentionnelle (cons. C). - Le juge fixe la }Jeine en appréciant librement les preuves (art. 44 CPl\11). - Il n'est p as possihle {le con1pJeter les preuves en cours de procédure de cassation (cons. D). Propaganda nell'esercito, contraria alP ordine pubblico, puõ esercitarsi ancl1e solo con indiretto p1·oselitismo a favore delle idee e degli scopi del llartito con1unista (cons. B).. - (:ommissione intenzionale (cons. C).. - La commisurazione della pena dipende dallibero apprezzamento delle prove (art. 44 CPl\1). - Nella proce- dura di cassazione non e ainmissibile una completazione degli atti (cons. D). B. Der Kassationsklãger bestreitet mit Recht nicht, dass sein Ver- halten objektiv den Tatbestand der kommunistischen Propaganda gegen-
No. 35 - 66 - über Angehorigen der Armee im Sinne von Art. l des Bundesrats- beschlusses vom 4. Dezember 1939 erfüllt. Zwar beschrãnkt sich das (von der Kommunistischen Partei der Schweiz herausgegebene und in einer von der Truppe belegten Ortschaft verteilte) Flugblatt inhaltlich darauf, für die Anknüpfung der diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz un d Sowj e t-Russland ei:rtzutreten. Für kommunistisches Ideengut wird darin direkt nicht geworben. Allein nach Art. l des erwãhnten Bundes- ratsbeschlusses, der die kommunistische Propaganda in der Armee und gegenüber Angehõrigen der Armee «in irgendwelcher Form)) verbietet, ge- nügt es schon, dass überhaupt für die Kommunistische Partei und deren Aktionen geworben wird, wie es hier durch die vom Kassationsklãger ver- anlasste Verteilung des Flugblattes geschehen ist, indem darin auch eine in- direkte W erbung für di e Ide en un d Ziele de r Kommunistischen Partei liegt. C. Der Kassationsklãger bestreitet lediglich, dass er vorsãtzlich kommunistische Propaganda getriehen habe. Er sei nie Kommunist gewesen und sei es auch heute nicht. Seine Absicht sei nur auf die Be- kãmpfung der Arheitslosigkeit gerichtet gewesen. Diese Anfechtung scheitert an der auf prozessualer Beweiswürdigung beruhenden und deshalb für das Kassationsgericht verbindlichen Fest- stellung seines vorsãtzlichen Handelns im angefochtenen Urteil. Die Be- hauptung, das Verbot der kommunistischen Propaganda nicht gekannt zu haben, hãlt der Kassationsklãger in seiner Beschwerde übrigens nicht mehr aufrecht. D. Weiter macht der Kassationsklãger geltend, die Vorinstanz habe Art. 44 MStG dadurch verletzt, dass sie in ihren Erwãgungen über die Strafzumessung ihn helastende Angaben aus dem Bericht des Kan- tonspolizeipostens Frenkendorf als in dem Leumundsbericht des Gemeinde- rates Frenkendorf enthalten anführe und in Berücksichtigung gezogen habe, statt auf das in erster Linie massgebende, für ihn günstig la u tende Leumundszeugnis der Gemeindebehorde abzustellen. In der Tat finden sich die den Beschwerdeführer belastenden Áusserungen im Bericht des Kantonspolizeipostens und nicht, wie in den Urteilserwãgungen zitiert wird, in de m j enigen d er Gemeindebehõrde. Allein e ine Gesetzesverletzung wird durch diesen Irrtum nicht begründet. Dass die Vorinstanz auf die Angaben im Polizeibericht abstellen wollte und durfte, kann nicht zweifelhaft sein. Es stand in ihrem freien und ausschliesslichen Ermessen, zu entscheiden, welchen de r bei d en Leumundsberichte si e bei de r Straf- findung in Betracht ziehen wollte. Der vom Verteidiger mit der Beschwerde eingereichte ergãnzende Bericht des Gemeinderates Frenkendorf vom 19. November 194:1 und das Zeugnis der Firma Chemische Fabrik Rohner AG., Pratteln, vom
20. November 1941 kõnnen nicht berücksichtigt werden, da eine Akten- ergãnzung im Kassationsverfahren nicht zulãssig ist. (30. Dezen1ber 1941, Ellenberger e. T. G. 2 B.)