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No. 32 60 32. Die Anordnung des sofortigen Strafvollzuges gemass Art. 7 Verordnung vo1n 28. Mai 1940 betreffend Abanderung 11nd Ergan- zung des 1\tlilitãrsti~afgesetzes liann nicht durch Kassationsbeschwerde angefochten werden (Erw. A). - Staatsgefahrliche Propaganda in der AI~mee. - Der bedingte Strafvollzug (Art. 32 l\IStG) liann nicht einzig deshalb verweigert werden, weil zu ei~warten ist, der Tater werde seine politiscl1e Einstellung nicht andern. Entscheidend ist, ob erwartet \Vei~den kanu, ei~ werde die strafbare Propaganda ode1· sonstige rechtswidrige politiscl1e Tatiglieit einstellen (Erw. B). La décision d'exécuter immédiatement le jugement pi~ise par le tribunal en application de l'art. 7 de l'Ord. du 28 mai 1940 modi- fiant et complétant le CPl\11, ne peut pas être attaquée par la voie de la cassation (cons. A). - Propagande contraire à l'ordre public dans l'armée. -. Le sursis (art. 32 CPl\1) ne sau1·ait être refusé pour le seul motif que le condamné ne changerait pas ses Ollinions politiques. Ce qui est décisif, c'est qu'on ne puisse pas s'attendre à ce que le su1·sis détourne le condamné de poursuiv1·e sa propa- gande coupable ou son activité politique illicite (cons. B). Contro l'ordine di esecuzione immediata della pena, dato a norma dell'art. 7 dell'Ord. del 28 Inaggio 1940 che modifica e co1npleta il CPl\11, no n si puõ ricor1·ere in cassazione (cons. A). - Propaganda nell'esercito contra1·ia all'ordine pubblico. - La sos- pensione condizionale della pena (art. 32 CPM) no n puõ essere negata solo pe1·che e da prevedei~e che il condan11ato non modi- ficlierà le sue opinioni politiche. Decisivo e se 11011 si 11uõ supporre che egli cesserà dall'ese1·citare la propaganda pu11ibile o, comunque, la sua illecita attività politica (co11s. B). A. Der Verteidiger rügt in erster Linie, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 7 der Verordnung vom 28. Mai 1940 den sofortigen Vollzug der Strafe angeordnet hat, obwohl die Voraussetzungen für eine derartige ausserordentliche Massnahme nicht gegeben gewesen wãren. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Es handelt sich hier u1n eine Massnahme über die Anordnung des Strafvollzuges, die rnit dem Urteilsspruch an sich nichts zu tun hat und daher nicht mittels einer Kassationsbeschwerde angefochten werden kann. Daran 3.ndert auch der Umstand nichts, dass nicht die Vollzugsbehõrde sondern aus- nahmsweise das Gericht über diese Sondermassnahme zu befinden hat. W ollte man di e Kassationsbeschwerde gegen e ine derartige Verfügung
- 61 No. 32 zulassen, dann würde deren Zweck, der gerade darin besteht, dass in Ausnahmefãllen eine Strafe ohne Rücksicht auf ein Kassationsbegehren sofort soll vollzogen werden kõnnen, vereitelt. Immerhin mag bemerkt werden, dass diese Massnahme nur in schwerwiegenden Fãllen angeordnet werden sollte und dass, vvenn dies geschieht, das Gericht seinen Beschluss eingehend begründen sollte. Letzteres ist hier nicht geschehen, was um so unverstãndlicher erscheint, al s di e V orinstanz ihren Entscheid im übrigen mit unnotiger Breite un d Weitschweifigkeit motiviert hat. D. Der Verteidiger rügt ferner, dass das Divisionsgericht dem Be- schwerdeführer den bedingten Strafvollzug versagt habe, obwohl die Voraussetzungen hiefür gegeben gewesen seien. Die Vorinstanz hat ihre Ablehnung folgendermassen begründet: Wenn auch die objektiven Voraussetzungen für die Gevvãhrung des bedingten Strafvollzuges gegeben wãren, so sei doch andererseits fest- zustellen, das s wegen d er Charakterveranlagung des V erurteilten di ese Rechtswohltat nicht gewãhrt,werden kõnne. Hüber sei ein ausge- sprochener Gesinnungstãter. Seinem ganzen Verhalten sei zu entnehmen, dass er seine abwegige politische Einstellung nicht ãndern werde. Es konne somit nicht angenommen werden, er werde sich durch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe bereits eines bessern belehren lassen und inskünftig seine Gesinnung ãndern. Sodann komme noch dazu, dass der Verurteilte keine Einsicht an den l'ag lege, indern er die Schwere seiner Verfehlungen au eh heute no eh ni eh t einzusehen gewillt sei. N eben di ese n spezialprãventiven Erwãgungen fallen aber auch noch generalprãventive ., Gründe für die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges ins Gewicht. Die schweizerische Eidgenossenschaft habe allen Anlass, jedem extre- mistischen Angriff auf ihre Eigenstaatlichkeit und jedem Versuch der politischen Durchseuchung des Heeres, komme er von links oder von rechts, mit aller nur mõglichen Schãrfe entgegenzutreten. Nur dann, wenn so unverantwortliche Elemente wie Huber scharf angefasst würden, konnten die gewollten Voraussetzungen für einen inneren Schutz des schweizerischen Staatswesens geschaffen werden. Der Verteidiger ist der Auffassung, das Divisionsgericht habe auf Tatumstãnde abgestellt, die es bei der Beurteilung d er Frage des bedingten Strafvollzuges nicht hãtte berücksichtigen dürfen. Ob Huber seine nationalsozialistische Gesinnung trotz der Verurteilung beibehalten werde oder nicht, dürfe nicht als ausschlaggebend gewürdigt werden, sondern nur, ob anzunehmen sei, dass er sich in Zukunft Zurückhaltung in deren Ausdrucksverleihung auferlegen und nicht mehr rückfãllig oder sonstwie durch ein Verbrechen oder Vergehen eine Strafe auf sich laden werde. ·Dieser letztere Einwand ist an sich richtig, und es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkte wenig sorgfãltig begründet ist. Allein, wenn man die vorinstanzlichen 5