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MKGE 4 Nr. 3

MKGE 4 Nr. 3

Mkg · · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 décembre 1939 interdisant dans l'armée la propagande contraire à Pordre public): Pa1· «propagande», il faut entendre no n seulement l'activité déployée aupres de 11ersonnes, pensaut autt·ement, pour en faire des adeptes, mais, de façon générale, n'importe quelle influence exercée aupres de tiet·s en faveur de ses propres opinions. 11 n'est pas nécessaire que cette action soit systémati<tue (cons~ A, B, F et G). - Agit avec intention celui qui se p:u_·opose d'influence1· des tiers qui ont d'autres opinions que lui. Si l'auteu1~ n'a pas cherché à atteindre ce résultat, mais }louvait, avec une attention loyale, se rendre compte que son action était p1·opre à le }Jroduire, il s'est ren<lu coupable <le négligence (cons. 1-1 à K).

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E. 5 No. 3 Pro11aganda nell'ese1·cito, contraria all'ordine pubblico (DCF del 4 dicen1b1·e 1939 che vieta nell'esercito la p1·opaganda contraria all'ordine pubblico) : Deve conside1·arsi «propaganda» l'esercizio di una influenza uon solo sopra persone cl1e hanuo diverse idee, ma, in gene1·e, sop1·a de i terzi, a }li·ofitto delle proprie idee. N o n e neces- sario eh e ciõ avvenga p er sistema (cons. A, B, F, G). - Esiste intenzione solo allorcl1e l'autore vuole influenzare (lelle persone che l1anno opinioni (\iverse dalle suc. Se l'autore non ha voluto ottenere questo risultato, ma se egli, · usando della diligenza im- postagli dai suoi (}overi, puõ riconoscere che la sua condotta e atta ad esercitare tale influenza, deve dirsi che egli agisce con negligenza (cons. li sino a l(). A. Alle drei Beschwerdeführer bestreiten, staatsgef~i.hrliche Pro- paganda in der Armee getrieben zu haben. Mettler behauptet, er habe sich lediglich an Diskussionen beteiligt, die andere begonnen haben, und z'var sei dies nur geschehen, um Deutsc_hland in Schutz zu nehmen, wenn die andern auf diesen Staat geschimpft haben. Er habe nie andere für seine politischen Ideen zu gewinnen gesucht. Soweit er sich an Ge- sinnungsgenossen gerichtet habe, konne von einer strafbaren Handlung ohnehin nicht die Rede sein, da Propaganda gegenüber Gleichgesinnten rechtlich unmoglich sei. B. Diese Einwendungen sind durchwegs nicht schlüssig. Die Fest- stellungen de r Vorinstanz darüber, wie si eh Mettler verhalten, d. h. welche Reden er geführt und welche Briefe er geschrieben hat, sind tatsãchlicher Natur und konnen claher im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Das Kassationsgericht hat lediglich zu untersuchen, ob das vom Divisionsgericht festgestellte Verhalten der Beschwerde- führer den Tatbestand einer staatsgefãhrlichen Propaganda in der Armee erfüllt. J)ies steht aber mit Bezug auf Mettler, wenn man clie Fest- stellungen der Vorinstanz in ihrer CTesan1theit würdigt, ausser Zweifel. Mettler hat jede Gelegenheit wahrgenommen, die sich il1n1 bot, um für di e Ideen d er N ationalen BeV\regung de r Schweiz z u werben. Dies ergibt si eh schon aus sein em Schreiben an e in en Freun d vom 30. N ovember 1939, in welchem er erklãrte, der Umsturz in der Schweiz werde kommen, er lei s te mit zwei Kamera d en Minierarbeit, e ine V erwarnung seines Ma j ors habe ihre Kampflust nu r gestãrkt, n ur hãtten si e jetzt e ine an dere Taktik ge,vãhlt. Dieselbe kãmpferische Gesinnung spricht auch aus seinem Brief an Klãui vom 8. Dezember 1940 und an Tschannen vom

31. Dezemher 1940 sowie insbesondere aus seinem Schreiben an llauser vom 10. Septen1ber 1940, wo überall vom Werben für seine Ideen die · Rede war. Und dass er cliese Werbetãtigkeit auch tatsãchlich ausgeübt hat, beweisen die zahlreichen von der Vorinstanz festgestellten Vorkomm-

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nisse: seine bei jeder Gelegenheit geãusserten abfãlligen Bemerkungen

über schweizerische Einrichtungen und über die schweizerischen Be-

hõrden, di e stãndige Prophezeiung des U msturzes un d des Einmarsches

der Deutschen in die Schweiz, die Bedrohung Andersdenkender mit Er-

schiessen sowie auch der offensichtlich auf eine Irreführung seiner Kame-

raden abzielende Hinweis darauf, dass hohe schweizerische Offiziere seiner

Partei angehõrten. Es bedeute daher eine grobe Unwahrheit, wenn

Mettler behauptet, seine politische Tãtigkeit in der Armee habe sich

darauf beschrãnkt, Deutschland in Schutz zu nehmen, wenn andere sich

abfãllig über diesen Staat geãussert haben. Dass die von der Vorinstanz

dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Áusserungen z. T. Gesinnungs-

genossen gegenüber erfolgt sin d, ist o h ne Belang; d en n unter Propaganda

ist nicht nur das Werben bei anders Gesinnten, sondern ganz allgemein

jede Beeinflussung anderer Personen im Sinne der eigenen Ideen zu ver-

stehen.

F. Di e Beschwerdeführer Kliiui un d 1"~schannen berufen si eh eben-

falls darauf, dass sie sich nur an Gleichgesinnte gewendet haben. Zudem

sei en bei de nu r j e wegen eines einzigen Briefes angeklagt, so das s au eh

aus diesem Grunde von einer Propaganda nicht gesprochen werden kõnne;

denn darunter sei, wie das Kassationsgericht in seinem Urteil in Sachen

1-Iptm. Spõrri vom 21. Oktober 1940 ausgeführt habe, eine systematische

Beeinflussung zu verstehen, wozu es einer fortgesetzten Tãtigkeit be-

dürfe. In beiden Fãllen handle es sich zudem nur un1 beilãufige Meinungs-

ãusserungen, wobei es die Beschwerdeführer in keiner Weise auf eine

Beeinflussung ihres Gesinnungsgenossen, an welchen die Briefe gerichtet

waren, abgesehen haben. Auch seien von ihhen keine staatsgefãhrlichen

Auffassungen geãussert worden.

G. Es ist richtig, dass das Kassationsgericht in seinem Urteil vom

21. Oktober l 940 I-Iptm. Spõrri d er staatsgefãhrlichen Propaganda

schuldig erklãrte, weil er sein e U ntergebenen cc systematisch » beeinflusst

hatte. Damit sollte aber nicht gesagt werden, dass von Propaganda nur

dann die Rede sein kõnne, wenn ein 1~ater in diesem Sinne vorgegangen

ist. U n te r Propaganda ist vielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, ganz

al~gemein j e ele Beeinflussung anderer Personen im Sin ne de r eigenen

Ideen zu verstehen. Es kann daher schon eine einmalige Meinungs-

ãusserung genügen. Auch spielt grundsãtzlich keine Rolle, ob eine Idee

nur beilãufig oder aber für sich allein geãussert wurde, wie auch die

Person, an welche sie gerichtet wird, ohne Bedeutung ist; denn mass-

gebend ist einzig, ob mit der in Rede stehenden Áusserung eine Beein-

flussung im staatsgefãhrlichen Sinne beabsichtigt bzw. ob diese Áusserung

zu einer derartigen Beeinflussung geeignet war. lJ n d endlich ist au eh,

entgegen der Auffassung des Verteidigers Klãuis, nicht richtig, dass Pro-

paganda ihrem Wesen nach nur vorsãtzlich, nicht aber auch fahrlãssig

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getrieben werden konne. Eine Áusserung kann sehr wohl beeinflussende

Wirkung haben, auch wenn der Tãter dies nicht beabsichtigt hat.

H. Gemãss Art. 107 MStG, · nach dem sich die Strafbarkeit einer

Übertretung des Verbotes staatsgefãhrlicher Propaganda richtet, ist

sowohl die vorsãtzliche wie die fahrlãssige Zuwiderhandlung strafbar. Da

es sich hiebei um zwei verschiedene Deliktsformen handelt, was ins-

besondere bei der Bemessung der Strafe von Bedeutung ist, muss im

einzelnen Fali untersucht und festgestellt werden, ob vorsãtzliche oder

bloss fahrlãssige Propaganda vorliegt. Darüber hat sich die Vorinstanz

nicht ausgesprochen. Das angefochtene Urteil ist daher rnit Bezug auf

die Verurteilung von Klãui und Tschannen aufzuheben, wobei das

Kassationsgericht den Entscheid hierüber gemãss Art. 194 ·MstGO selbst

zu fãllen hat.

I. Dass sowohl der Brief von Klãui wie derjenige Tschannens geeignet

war, den Beschwerdeführer Mettler im Sinne ihrer Ideen zu beeinflussen,

kan n ni eh t bestritten werden; d en n \venn au eh Mettler bereits ihr Ge-

sinnungsgenosse war und daher nicht vorerst für ihre Ideen gewonnen

werden musste, so bargen die an ihn gerichteten Zeilen doch die Gefahr

in sich, dass Mettler ·dadurch in seinen revolutionãren Anschauungen

bestãrkt und seinerseits zu einer Steigerung seiner eigenen unzulãssigen

Propagandatãtigkeit veranlasst werde. Es ist auch, entgegen der Be-

hauptung der Beschwerdeführer, nicht richtig, dass in den beiden in

Rede stehenden Briefen keine staatsgefãhrlichen Anschauungen zum

Ausdruck gelangt seien; denn wenn Klãui vom «Endkampf>> sprach,

den das Jahr 1941 bringen werde, und wenn er im Anschluss daran

prophezeite, dass die Schweiz nationalsozialistisch werde, ob sie dabei

zugrunde gehe oder nicht, und dass ein Widerstand ein sinnloses Ver-

brechen wãre, so bekundete er dadurch mit aller Offenheit, dass er ohne

weiteres bereit sei, di e U nabhãngigkeit des Lan des sein em Parteiideal

zu opfern.

U n d gleichzeitig stellte dieses V erhalten e in en schweren

Angriff auf den Widerstandswillen der Armee dar. l)asselbe trifft auch

für den Brief Tschannens zu, in welchem dieser unverhohlen die An-

wendung von Gewalt für die Verwirklichung seiner nationalsozialistischen

Ideen in Aussicht stellte.

K. Steht somit bezüglich beider in Rede stehender Briefe fest, dass

deren Inhalt geeignet war, den Adressaten Mettler in staatsgefãhrlichem

Sinne zu beeinflussen, so kann jedoch nicht mit Bestimmtheit als er-

wiesen erachtet werden, dass eine derartige ·Beeinflussung von den Brief-

schreibern beabsich tigt w ar. In beiden Fãllen handelt e s si eh mehr n ur

um Betrachtungen über den gegenwãrtigen Stand der Bewegung, ver-

bunden mit Prophezeiungen für das kommende Jahr, ohne dass ein

strikter N achweis dafür vorlãge, das s di e Beschwerdeführer damit d en

Zweck verfolgten, auf Mettler, der ihr Gesinnungsgenosse war, besonders

einzuwirken. Es fehlt daher der Nachweis des Vorsatzes. Dagegen liegt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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und der Angeklagte muss von der gegen ihn gerichteten Anklage durch

.das Kassationsgericht freigesprochen werden.

C. Das Kassationsgericht lãsst jedoch die Frage offen, ob sich der

Angeklagte des militãrischen N achrich tendienstes im Sin ne von Art. 3

des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der

Sicherheit der Eidgenossenschaft schuldig gemacht hat. Die Anwendung

dieser Verordnung ist der Militãrgerichtsbarkeit entzogen. Zustãndig

ist dafür die Bundesstrafgerichtsbarkeit rnit der Mõglichkeit, Unter-

suchung und Beurteilung durch das eidgenõssische Justiz- 'und Polizei-

departement den kantonalen Behõrden zu übertragen (VO Art. 7).

Das Kassationsgericht beschliesst daher, die Akten zur weitern

Prüfung der Bundesanwaltschaft zu überweisen. Es hat bei dieser Sach-

lage keine Veranlassung, die Sicherheitshaft des Isliker aufzuheben.

(2. Mai 1941, Isliker e. T. G. 2.)

3.

Staatsgefahrlicl1e P1·opaganda in der Ar1nee (llundesratsbe-

scbluss VOIII 4. Dezember 1939 betreffen{l das Verbot der staats-

gefahrlichen Propagan(la in d er A1·n1ce) : Unter «Propagauda» ist

ni eh t n ur das W e1·ben bei anders Gesinnten, sondern gauz allgemein

jede Beeinflussung anderer Personen im Sinne der eigenen Ideen

zu ve1·stehen. Dass dies systematiscl1 erfolge, ist nicht erforderlich

(Erw. A, B, F, G). -

Vorsatzliche Begehung Iiegt nur vor, \venn

de r Ta te r di e Beeinflussung anders Gesinnter beabsichtig t. Ist diescr

Erfolg nicl1t gewollt, kanu der Tate1· abe1· die Eignung seines Ver-

haltens zur Beeinflussung Dritter bei pflichtgemasset· Aufmet·lisam-

lieit ei'liennen, so handelt er faht·lassig (Erw. li bis l().

Propagande contt·aire à Pordre public dans Parmée (ACF du

4 décembre 1939 interdisant dans l'armée la propagande contraire

à Pordre public): Pa1· «propagande», il faut entendre no n seulement

l'activité déployée aupres de 11ersonnes, pensaut autt·ement, pour

en faire des adeptes, mais, de façon générale, n'importe quelle

influence exercée aupres de tiet·s en faveur de ses propres opinions.

11 n'est pas nécessaire que cette action soit systémati > sprach,

den das Jahr 1941 bringen werde, und wenn er im Anschluss daran

prophezeite, dass die Schweiz nationalsozialistisch werde, ob sie dabei

zugrunde gehe oder nicht, und dass ein Widerstand ein sinnloses Ver-

brechen wãre, so bekundete er dadurch mit aller Offenheit, dass er ohne

weiteres bereit sei, di e U nabhãngigkeit des Lan des sein em Parteiideal

zu opfern.

U n d gleichzeitig stellte dieses V erhalten e in en schweren

Angriff auf den Widerstandswillen der Armee dar. l)asselbe trifft auch

für den Brief Tschannens zu, in welchem dieser unverhohlen die An-

wendung von Gewalt für die Verwirklichung seiner nationalsozialistischen

Ideen in Aussicht stellte.

K. Steht somit bezüglich beider in Rede stehender Briefe fest, dass

deren Inhalt geeignet war, den Adressaten Mettler in staatsgefãhrlichem

Sinne zu beeinflussen, so kann jedoch nicht mit Bestimmtheit als er-

wiesen erachtet werden, dass eine derartige ·Beeinflussung von den Brief-

schreibern beabsich tigt w ar. In beiden Fãllen handelt e s si eh mehr n ur

um Betrachtungen über den gegenwãrtigen Stand der Bewegung, ver-

bunden mit Prophezeiungen für das kommende Jahr, ohne dass ein

strikter N achweis dafür vorlãge, das s di e Beschwerdeführer damit d en

Zweck verfolgten, auf Mettler, der ihr Gesinnungsgenosse war, besonders

einzuwirken. Es fehlt daher der Nachweis des Vorsatzes. Dagegen liegt