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MKGE 4 Nr. 29

MKGE 4 Nr. 29

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No. 29 - 54 - Urteil muss daher in Anwendung von Art. 188, Ziff. 5 und 6, MStGO auf- gehoben werden. Gemãss Art. 196, Abs. l, weist das Kassationsgericht die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Djvi- sionsgericht 3 A zurück. C. Zur Frage der anzurechnenden Untersuchungshaft macht der Kassationsklãger geltend, das s di e Vorinstanz ihm zu U nrecht di e Z ei t seines Aufenthaltes in der M. S. A. 3 vo1n 11. April bis 19. Juli 1941 ni eh t als U ntersuchungshaft auf di e Freiheitsstrafe angerechnet habe. In der Tat hat der Untersuchungsrichter trotz der formlichen Aufhebung der Haft auf den 11. April 1941 über den Beschuldigten durch dessen Einweisung in die M. S. A. 3 zur psychiatrischen Begutachtung weiter verfügt un d ihn erst am 19. J ul i 1941 na eh erfolgter Schlusseinvernahme nach I-Iause entlassen. Die Zeit vom 11. April bis 19. Juli 1941 hat daher als Untersuchungshaft zu gelten. Sie ist dem Kassationsklãger gemãss Art. 50 MStG at;tf die Freiheitsstrafe anzurechnen, gleich wie auch die seit der Ausfãllung des divisionsgerichtlichen Urteils ausgestandene Sicherheitshaft. (7. November 1941, Alder e. D. G. 3 A.) 29. Die Kostenauilage an den freigesprocl1enen Angescbuldigten ist im militargerichtlichen Verfahren selbst dann unzuUissig, wenn diesei~ wegen eines leicl1ten Falles disziplinarisch best1·aft wi1·d (Art. 160 a, 163 1\IIStGO). La procédure pénale militaire ne pe1·1net pas de mettre les frais à la cl1arge d'un accusé libé1·é, même quand celui-ci a été p uni disciplinairement p o ur un «e as de peu de gt·avité » (art. 160 a, 163 PP:l\1). N o n si possono, secondo la procedura giudiziaria Inilitare, cari- care delle spese ad un imputato assolto, ncmmeno se allo stesso venne inflitta, pe1· un caso poco grave, una punizione disciplinare (art. 160 a, 163 OGPPl\rl). A. Die I~rage der Kostenauflage ist in Art. 163 MStGO geregelt. Dieser schreibt vor: > Dass au eh einem Freigesprochenen Kosten überbunden werden konnen, sieht die lVIilitãrstrafgerichtsordnung, entgegen der Vorschrift des Art. 173 des bürgerlichen Bundesstrafrechts- pflegegesetzes, nicht vor. Darin erblickt jedoch die Vorinstanz ledig-

- 55 No. 29 lich eine «nicht ganz genaue)) Red~ktion des Gesetzes, das nur den Haupt- fall der Kostenauflage, nãmlich den Fali der Verurteilung des Ange- klagten, erwãhne, ohne dass es aber damit die l{ostenauflage im Falle einer Freisprechung habe ausschliessen wollen. Es sei Aufgabe des Rich- ters, das Gesetz so auszulegen, dass es den Bedürfnissen des praktischen Lebens gerecht \v:erde. Die Kostenauflage im Falle einer Freisprechung entspreche aber j edenfalls dan n ei n em praktischen Bedürfnis, wenn d er Angekalgte durch sein Verhalten ein umfangreiches und kostspieliges Verfahren verursacht habe. Diese Argumentation kann nicht gehõrt werden. Wenn es auch zu- treffen mag, dass eine derartige Lõsung wünschenswert wãre, so kann von einer Kostenauflage an einen Freigesprochenen angesichts des Wort- lautes des Art. 163 MStGO, der nur den Verurteilten erwãhnt, nicht die Rede sein; den·n di e Überbindung d er Kosten an d en Angeklagten ist nicht etwas Selbstverstãndliches (wie ja auch der Umstand, dass selbst bei einer Verurteilung hievon abgesehen werden kann, zeigt). Sie ist daher nur in dem Rahmen zulãssig, als das Gesetz sie ausdrücklich verfügt. Es ist infolgedessen abwegig, wenn das Divisionsgericht zur Begründung seines Standpunktes erwãgt, dass das Gesetz sie für die Freigesprochenen nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe. Die Auffassung der Vorinstanz überschreitet den Rahmen einer blossen Interpretation des geltenden Gesetzes und lãuft auf eine Gesetzesãnderung hinaus, die dem Richter nicht zusteht. B. Bei dieser Sachlage kõnnen aber au eh einem wegen eines lei eh ten Falles 1nit einer Disziplinarstrafe belegten Angeklagten keine Kosten auferlegt werden; denn Art. 160 a MStGO schreibt vor, dass, wenn das Gericht bei einem Verbrechen oder Vergehen, bei dem nach 1\iStG in leichten Fãllen disziplinarische Bestrafung erfolgt, einen solchen leichten Fali annimmt, oder wenn es sonst die Tat als blossen Disziplinarfehler betrachtet, es «unter Freisprechung des Angeklagten)) selber die Disziplinar- strafe verhãngt. Der Armeeauditor hãlt dafür, auch die Verurteilung zu einer Diszi- plinarstrafe stelle eine V erurteilung d ar, so das s in diesem Fali e Art. 163 MStGO ebenfalls anwendbar sei. Auch diese Auffassung wird dem Gesetzestexte nicht gerecht. Wenn in Art. 160 a MStGO ausdrücklich vorgesc.hrieben wurde, dass bei Vorliegen eines bloss leichten Falles der Angeklagte freigesprochen werden müsse, so handelt es sich auch hier nicht um eine ungenaue Ausdrucksweise des Gesetzes; denn damit wollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass die fragliche Tat mit Aus- nahme der ausgefãllten Disziplinarstrafe für den Angeklagten keinerlei Folgen zeitigen solle, wobei der Gesetzgeber von der Überlegung aus- gegangen sein mag, dass ein Angeklagter, der in einem blossen Disziplinar- verfahren von seinem Vorgesetzten für seine Tat hãtte bestraft werden kõnnen, nicht deshalb schlechter gestellt werden soll, weil statt dessen