Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 22 - 40 - gemachte Mangel beruht somit nicht auf der Unkenntnis einer Tatsache, sondern auf einem Irrtum über das Recht. Hiegegen ist das, Rechts- mittel der Revision nicht gegeben. Der Gesetzestext ist keine Tatsache im Sinne des Art. 199 MStGO, deren nachtrãgliches Bekanntwerden die Voraussetzung für eine Ii.evision zu bilden vermõchte. (28. August 1941, Revisionsgesuch Weiss e. T. G. 2 B.) 22. Das unbefugte Tragen einer Offiziersuniform ist nur dann als Sabotage (Art. 2 Verordnung voin 28. l\lai 1940 bet1·effend Ab- anderung und Erganzung des 1\ililital·strafgesetzes; n un Art. 86bis M S t G) strafbar, lvenn e s in V e1·folgung staats- o d er armeefeindlicl1er Ziele geschiel1t. Trifft dies nicl1t zu, so ist Art. 1 Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1940 übe1· das V er bot unbefugter Verwendung d er militarischen Unifo1·men uud Abzeichen anlvendbar. Le port non autorisé {l'un uniforme d'officier ne peut être p uni comn1e « sabotage » (art. 2 de l'Ord. du 28 mai 1940 complétant et Inodifiant le CPl\1, actuellement: art. 8Gbis CPl\1) que si l'auteur a des desseins hostiles à l'Etat ou à l'arn1ée. Si tel n'est pas le cas, c'est l'art. 1 er de PACF du 2 février 1940 intcrdisant le port abusif d'uniformes et insignes militaires qui est ap}llicable. Il porto illecito della uniforme d'ufficiale e puuibile quale sabotaggio solo se compiuto a scopo ostile verso lo Stato o Pesercito (art. 2 dell'Ord. del 28 maggio 1940 che modifica e completa ii CPM, ora art. 8Gbis CPl\11). Se questo no n e il easo, si deve applicare l'a1·t. 1 del DCJ? del 2 febbraio 1940 cl1e vieta il porto illecito delle uniformi e dei distintivi militari. A. Der vom Verteidiger angerufene Bundesratsbeschluss vom 2. Fe- bruar l 940 über das Verbot unbefugter Verwendung d er militãrischen Uniformen und Abzeichen schreibt vor, dass die Uniform sowie die Ab- zeichen der schweizerischen Armee und ihrer Hilfsorganisationen nur von den durch ihre Einreihung in die bewaffnete Macht der Schweiz dazu befugten Personen getragen und an andere Personen weder vermietet noch ausgeliehen werden dürfen. Wer diesem Beschluss zuwiderhandelt, ist gemãss Art. 107 und 108 MStG zu bestrafen. Demgegenüber ist in Abs. 2 des mit d em Marginale « Sabotage)) versehenen Art. 2 de r Ver- ordnung betreffend Abãnderung und Ergãnzung des Militãrstrafgesetzes vom 28. Mai l 940 bestimmt, dass, «wer Bekleidungs- oder Ausrüstungs-
- 41 No. 22 gegenstãnde oder Abzeichen der schweizerischen Armee oder ihrer Hilfs- organisationen missbrãuchlich sich verschafft oder verwendetn, mit Ge- fãngnis, in schweren Fãllen mit Zuchthaus zu bestrafen ist. Da beide Erlasse das unbefugte bzw. missbrãuchliche '"fragen von Uniformen der schweizeriscl~en Armee zum Gegenstande haben, fragt es sich in erster Linie, ob diese Vorschriften nebeneinander Bestand haben oder ob nicht vielmehr der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1940, soweit er diesen Tatbestand heschlãgt, durch Art. 2, Abs. 2, der jüngeren Verordnung vom 28. Mai 1940 aufgehoben worden ist. Die Verordnung vom 28. Mai 1940 enthãlt eine Reihe von Bestimmungen, durch welche das Militãr- strafgesetzbuch abgeãndert bzw. ergãnzt wurde. Dabei ist, wo es sich um Abãnderungen handelt, auf die betreffenden bisherigen Bestim- mungen jeweils ausdrücklich hingewiesen. Art. 2, Abs. 2, der Verordnung erwãhnt jedoch nicht, dass der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1940 abgeãndert bzw. aufgehoben sei. Demnach muss angenommen werden, dass der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar weiter gültig ist. Dieser enthãlt das allgemeine Verbot der unbefugten Verwendung militãrischer Unifor1nen _ und Abzeichen, wãhrend Art. 2, Abs. 2, der Verordnung vom 28. Mai 1940 einen qualifizierten· Sondertatbestand erfasst: das miss- brãuchliche Verwenden von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstãnden zu Sabotagezwecken, d. h. in Verfolgung staats- oder armeefeindlicher Ziele. Diese Auslegung drãngt sich auf, wenn man den Art. 2 in seiner Gesamtheit würdigt; denn di e ser stellt un te r d er Gesamtbezeichnung « Sabotage)) di e Schãdigung, Beeintrãchtigung un d Gefãhrdung von Sachen, die der Armee dienen, sowie das misshrãuchliche Sichverschaffen und die Verwendung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstãnden der Armee als koordinierte, d. h. dasselbe l1echtsgut beschlagende Tat- bestãnde unter Strafe. B. Bei dieser Abgrenzung des Geltungsbereiches der beiden in Rede stehenden Vorschriften ist aber kein Zweifel, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht auf Grund von Art. 2, Abs. 2, der Ver- ordnung vom 28. Mai 1940 verurteilt hat. Sie hat ausdrücklich fest- gestellt, dass Meier sich die fragliche Offiziersuniform nur deshalb ver- schafft und diese getragen habe, um damit vor seiner Geliebten zu para- dieren und bei ihr den Eindruck zu erwecken, er sei Offizier. Die miss- brãuchliche bzw. unbefugte Verwendung aus reiner Renommierlust hat aber mit dem dem Tatbestand des Art. 2 der Verordnung vom 28. Mai 1940 zugrunde liegenden Zweckgedanken nichts zu tun. Meier ist daher von der Anschuldigung der Sabotage freizusprechen, dagegen schuldig zu erklãren der Zuwiderhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom
2. Februar 1940. (28. August 1941, Meier e. T. G. 2 B.)