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No. 21
begangener Deliktsverübung, nicht ohne weiteres ausgeschlossen, wie
die Vorinstanz anzunehmen scheint (vgl. Entscheidungen MKG 1926
bis 1935, S. 125).
Allein auch wenn Eggenberger und Utzinger võllig entschuldigt
werden müssten, würde daraus, entgegen der Behauptung des Ver-
teidigers, für L. als Anstifter zum Betruge keineswegs Straflosigkeit
folgen, da nach Art. 24 1\iStG persõnliche Umstãnde, die die Strafbarkeit
vermindern oder ausschliessen, nur beim Tãter, Anstifter oder Gehilfen,
bei dem sie vorliegen, berücksichtigt werden.
(28. August 1941, Fw. L e. D. G. 6.)
21.
Die irrtümliche Rechtsanwendung bildet l{einen Revisions-
grltnd im Sinne des A1·t. 199 J\IIStGO.- Begriff der neuen Tatsachen
und Beweismittel.
L'application erronée du droit ne constitue }Jas tin moyen à
l'appui de la revision au sens de l'art. 199 PPl\11. -
Définition des
faits et moyens de preuve nouveaux.
Una erronea aJlplicazione del diritto non costituisce motivo
di revisione a norma de li' art. 199 O GPPl\11. -
Concetto d ei fatti
e mezzi di p1·ova nuovi.
Gemãss Art. 199 MStGO kann der Verurteilte jederzeit auf Grund
neuer für die Verteidigung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel
die Revision (Wiederaufnahme) eines durch rechtskrãftiges Urteil ge-
schlossenen militargerichtlichen Verfahrens verlangen.
Neu sind -
wie das Kassationsgericht in standiger Rechtsprechung entschieden hat----
Tasachen und Beweis1nittel, die das urteilende Gericht nicht kannte und
von denen überdies der Revisionsklãger ohne sein Verschulden in der
I-Iauptverhandlung nicht Gebrauch gemacht hat (vgl. Entscheidungen
MKG 1936-1940, No. 8 A, S. 14 f.).
Diese Voraussetzung ist hier -
entgegen der Annahme des Ver-
teidigers und des Armeeauditors -
nicht gegeben.
Sowohl der Be-
schwerdeführer wie auch die Vorinstanz wussten, dass Weiss nicht dienst-
pflichtig ist. W enn das Territorialgericht si eh dennoch zur Beurteilung
der Tat zustandig erachtet und den Angeklagten auf Grund des Militãr-
strafgesetzbuches verurteilt hat, so geschah dies nicht, weil es dessen
Stellung als Zivilperson verkannt hat. Das rferritorialgericht hat viel-
mehr übersehen, dass der Art. l der VO vom 28. Mai 1940 die Geltung
des Militarstrafrechts für das V ergehen d er Fundunterschlagung, di e eine
Zivilperson begeht, nicht vorsieht. Der vom Beschwerdeführer geltend