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MKGE 4 Nr. 2

MKGE 4 Nr. 2

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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No.2

In di ese n Erwãgungen erhlickt d er V erteidiger eine V erletzung von

Art. l 9 MStG, in d em das Territorialgericht d en Begriff des V ersuches

verkannt habe.

Ein Versueh liegt gemãss Art. 19 MStG dann vor, wenn der Tãter

mit der Ausführung des von ihm beahsichtigten Verhrechens oder Ver~

gehens begonnen, dieses aber nicht zu Ende geführt hat. Blosse Vor-

bereitungshandlungen, die noch keinen Beginn der Verwirklichung des

betreffenden Tatbestandes enthalten, sind grundsãtzlich straflos. Das

Territorialgericht ist sich selber bewusst, dass die Reise des Tãters an

den Ort der beabsichtigten Tat an sich als hlosse Vorbereitungshandlung

zu erachten ist (vgl. au eh Hafter: Lehrbuch des schweizerischen Straf-

,, rechtes, Allg. Teil, S. 194 f.; Thormann un d Overheck: Kommentar zum

schweiz. StGB, Vorbemerkungeil zu Art. 21-23, Ziff. II, N ote 6, S. 111;

Franck: Kommentar zum deutsehen StGB, 18. Aufl., § 43, Ziff. II,

Note 2b). Es halt aber dafür, dass in Fãllen wie dem vorliegenden die

Tãtigkeit des Ausspãhens schon im Momente des Grenzübertrittes beginne.

Dies darf jedoch, ohne dass im konkreten Falle Anhaltspunkte für eine

derartige Tãtigkeit vorliegen, nicht angenommen werden. Die blosse

Moglichkeit, dass Isliker schon im Gebiete von Eglisau militãrische Vor-

gãnge hãtte beobachten konnen, genügt daher nicht. Dem Beschwerde-

führer konnte keinerlei hierauf abzielende Tãtigkeit nachgewiesen werden.

Es steht nur fest, dass er den Auftrag hatte, an bestimmten, genau be-

zeichneten Orten im J ura, al so in ei n em no eh über l 00 k1n entfernten

Gebiet, militãrische Geheimnisse auszuspãhen. Zwar soll -

im 1-Iin-

blick auf die Wichtigkeit des durch Art. 86 MStG geschützten Rechts-

gutes -

der Begriff des Ausspãhens nieht eng ausgelegt werden. úie

Ausführung dieses Deliktes nimmt somit nicht erst dann ihren Anfang,

wenn der Tãter das von ihm ins Auge gefasste konkrete mílitãrische

Objekt unmittelbar beobachtet. Vielmehr genügt jede auf die geplante

Kenntnisnahme abzielende Tãtigkeit, al so z. B. e ine allgemeine Gelãnde-

orientierung und damit im Zusammenhang stehende Erkundungen,

wohei unter Urnstãnden schon die hlosse Anwesenheit des Tãters auf

dem betreffenden Gebiet als Indiz für den Beginn des geplanten Aus-

spãhens- sofern der Vorsatz nachgewiesen ist -- erachtet werden kann.

Wenn aber ein Tãter weitah von dem hetreffenden Gebiete ergriffen

wird, dann ist es, ohne den Nachweis eines auf das «Ausspãhen>) ganz

bestimmter Tatsachen hinzielenden Verhaltens nicht zulãssig, von einem

.Anfang der Ausführung zu sprechen. Im Antritt der Reise an den noch

weit entfernten Ort, dessen Verhãltnisse ausgespaht werden sollen, kann

ein Versuch noch nicht erblickt werden.

Die Verurteilung des Isliker wegen V ersuches de r V erletzung Inili-

tãrischer Geheimnisse lãsst sich daher nicht halten. Das Urteil des

Territorialgerichtes ist unter I-Iinweis auf Art. 194 MStGO aufzuheben,