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MKGE 4 Nr. 179

MKGE 4 Nr. 179 — Hptm. J. e. D. G. 3 A.

Mkg · 1944-08-22 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 179

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untreuung von Sachen, die zwar wirtschaftlich einem Dritten zustehen,

die aber zivilrechtlich Eigentum des Tãters sind und die er sich also

nicht «aneignen)) kann im Sinne von Art. 131, Ziff. l, Abs. l, MStG

(Hafter, Schweiz. Strafrecht, Besonderer Teil, Erste Hãlfte, S. 240 ff.;

Thormann und v. Overbeck, Komn1entar z. StGB, Art. 140, Note 11 ff.).

Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmãssigen Verwendung «in seinem

oder eines anderen Nutzen)) setzt beim Tãter die Absicht voraus, sich

oder einen andern durch dieses Verhalten unrechtmãssig zu bereichern

(Hans Erni: «Die Veruntreuung)), Berner Diss. 1943, S. 51 ff.).

Auf das Fehlen der Bereicherungsabsicht kann geschloss_en werden,

wenn der Tãter subjektiv und objektiv ersatzbereit war, Als ersatzbereit

kann er nur betrachtet werden, wenn er im Moment, da er über die Sache

verfügt, die Mõglichkeit des Ersatzes oder der Rückerstattung hat oder

mit Sicherheit voraussieht, dass sie im Zeitpunkt der pflichtgemãssen

Rückgabe vorhanden sein wird. Das Fehlen einer Bereicherungsabsicht

kann aber auch in diese1n Falle nur angenommen werden, wenn sich aus

den Umstãnden ergibt, dass der Tãter nicht darauf ausging, sich oder

einem andern zum Nachteil dessen, dem die Sache wirtschaftlich zustand,

einen V ermõgensvorteil zu verschaffen (Hafter: Schweiz. Strafrecht, Be-

sonderer Teil, Erste Hãlfte, S. 235 ff.).

Eine solche Ersatzbereitschaft kann auf Grund des vom Divisions-

gericht festgestellten Sachverhaltes bei Hptm. J. nicht angenommen

werden. Das Divisionsgericht hat denn auch erklãrt, dass die Ersatz-

bereitschaft des H ptm. J. ni eh t abgeklãrt, j a fraglich gewesen sei. In d em

di e V orinstanz ihm trotzdem zubilligte, dass ihm eine Bereicherungs-

absicht ferngelegen habe, hat sie den Begriff der Ersatzbereitschaft und

damit auch den Begriff der Bereicherungsabsicht verkannt. Sie hat

somit Art. 131, Ziff. 1, Abs. 2, MStG verletzt, indem sie Hptm. J. von

der Anklage der Veruntreuung freisprach.

Insoweit ist demnach das

angefochtene Urteil zu kassieren (Art. 193 MStGO). Gleichzeitig ist auch

das Straferkenntnis aufzuheben.

(22. August 1944, Hptm. J. e. D. G. 3 A.)

179.

Die vom Grossi·ichte1· bei der Urteilset·õffnung verfiigte Sicher-

heitsllaft bildet lieinen Bestandteil (\es Urteils und unterliegt nicht

der Anfechtung dut·ch Kassationsbescll\Verde (Art. 70 und 187

MStGO).

L'ot·dre d'arrestation pour motifs de sureté donné par le Gt·and-

Juge lui-même apt·es la communication du jugement ne fait pas