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untreuung von Sachen, die zwar wirtschaftlich einem Dritten zustehen,
die aber zivilrechtlich Eigentum des Tãters sind und die er sich also
nicht «aneignen)) kann im Sinne von Art. 131, Ziff. l, Abs. l, MStG
(Hafter, Schweiz. Strafrecht, Besonderer Teil, Erste Hãlfte, S. 240 ff.;
Thormann und v. Overbeck, Komn1entar z. StGB, Art. 140, Note 11 ff.).
Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmãssigen Verwendung «in seinem
oder eines anderen Nutzen)) setzt beim Tãter die Absicht voraus, sich
oder einen andern durch dieses Verhalten unrechtmãssig zu bereichern
(Hans Erni: «Die Veruntreuung)), Berner Diss. 1943, S. 51 ff.).
Auf das Fehlen der Bereicherungsabsicht kann geschloss_en werden,
wenn der Tãter subjektiv und objektiv ersatzbereit war, Als ersatzbereit
kann er nur betrachtet werden, wenn er im Moment, da er über die Sache
verfügt, die Mõglichkeit des Ersatzes oder der Rückerstattung hat oder
mit Sicherheit voraussieht, dass sie im Zeitpunkt der pflichtgemãssen
Rückgabe vorhanden sein wird. Das Fehlen einer Bereicherungsabsicht
kann aber auch in diese1n Falle nur angenommen werden, wenn sich aus
den Umstãnden ergibt, dass der Tãter nicht darauf ausging, sich oder
einem andern zum Nachteil dessen, dem die Sache wirtschaftlich zustand,
einen V ermõgensvorteil zu verschaffen (Hafter: Schweiz. Strafrecht, Be-
sonderer Teil, Erste Hãlfte, S. 235 ff.).
Eine solche Ersatzbereitschaft kann auf Grund des vom Divisions-
gericht festgestellten Sachverhaltes bei Hptm. J. nicht angenommen
werden. Das Divisionsgericht hat denn auch erklãrt, dass die Ersatz-
bereitschaft des H ptm. J. ni eh t abgeklãrt, j a fraglich gewesen sei. In d em
di e V orinstanz ihm trotzdem zubilligte, dass ihm eine Bereicherungs-
absicht ferngelegen habe, hat sie den Begriff der Ersatzbereitschaft und
damit auch den Begriff der Bereicherungsabsicht verkannt. Sie hat
somit Art. 131, Ziff. 1, Abs. 2, MStG verletzt, indem sie Hptm. J. von
der Anklage der Veruntreuung freisprach.
Insoweit ist demnach das
angefochtene Urteil zu kassieren (Art. 193 MStGO). Gleichzeitig ist auch
das Straferkenntnis aufzuheben.
(22. August 1944, Hptm. J. e. D. G. 3 A.)
179.
Die vom Grossi·ichte1· bei der Urteilset·õffnung verfiigte Sicher-
heitsllaft bildet lieinen Bestandteil (\es Urteils und unterliegt nicht
der Anfechtung dut·ch Kassationsbescll\Verde (Art. 70 und 187
MStGO).
L'ot·dre d'arrestation pour motifs de sureté donné par le Gt·and-
Juge lui-même apt·es la communication du jugement ne fait pas