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No. 178
178.
Ve1·untreuung (Art. 131 MStG): Die
uni~echtmassige Ver-
wendltng im Sinne des Abs. 2 von Ziff. 1 setzt die Bereicherungs-
absicht voraus. -
Bedeutung der Ersatzbereitschaft.
Abus de confiance (art. 131 CPM) : L'al. 2 du eh. 1 leg. cit.
suppose qu'en faisant des fongibles un emploi illicite, l'auteur a
l'intention de se pi,ocurer ou de procurer à uu tiers un enrichisse-
ment. -
Possibilité de I~estituei·; constatation du fai t e t son im-
portance quant à l'intention d'en1·icbissement de l'auteu1~.
Appropriazione indebita (art. 131 CPM): L'indebito impiego
(cif. 1, cp. 2) p1·esuppone l'intenzione di arriecl1irsi. -
Concetto di
« possibilità di I~estituzione ».
A. Das Divisionsgericht ist davon ausgegangen, dass der Tatbestand
der Veruntreuung im Sinne des Art. 131, Ziff. 1, Abs. 2, MStG (wie auch
des gleichlautenden Art. 140, Ziff. l, Abs. 2, StGB) beim Tãter die Ab-
sicht voraussetze, sich oder einen andern unrechtmãssig zu bereichern,
dass jedoch der Tatbestand in subjektiver Hinsicht nicht als erfüllt
betrachtet werden kõnne, wenn der Tãter ersatzbereit sei. Die Vorinstanz
hat erklãrt, der Beweis dafÜr, dass Hptm. J. einmal nicht in der Lage
gewesen wãre, die von ihm unrechtmãssig verwendeten Betrãge zur:ück-
zuerstatten, kõnne nicht erbracht werden. Die Frage der Ersatzbereit-
schaft des Hptm. J., z. B. ün Falle eines unerwarteten plõtzlichen Ein-
rückens, sei für das Gericht nicht abgeklãrt, ja fraglich. Trotzdem sei
das Gericht der Auffassung, dass Hptm. J.·· eine Bereicherungsabsicht
ferngelegen habe. Infolge der bestehenden Zweifel gelange das Gericht
dazu, 1-Iptm. J. mangels genügender Beweise in Anwendung des Grund-
satzes cc in dubio p ro re o>> von d er Anklage d er Veruntreuung freizusprechen.
B. Unter Berufung auf den Kassationsgrund von Art. 188, Abs. l,
Ziff. 1, MStGO macht der Auditor geltend, das angefochtene Urteil habe
die Vorschrift von Art. 131, Ziff. 1, Abs. 2, MStG verletzt, indem es
Hptm. J. von der Anklage der Veruntreuung freisprach. Zur Begründung
bringt er vor, es ergebe sich aus dem Wortlaute von Art. 131, Ziff. l,
MStG, dass eine Bereicherungsabsicht des Tãters zur Erfüllung des Tat-
bestandes nur im Falle von Abs. 1, nicht aber im Falle von Ahs. 2 er-
forderlich sei. :B-.;ür die Veruntreuung im Sinne von Abs. 2 genüge es,
dass der Tãter ccanvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmãssig in
seinem oder eines anderen Nutzen>) verwende. Diese Voraussetzungen
seien bei Hptm. J. erfüllt. Die Frage der Ersatzbereitschaft kõnne nur
bei der Strafzumessung eine Rolle spielen.
C. Die Rechtsauffassung des Auditors ist unzutreffend. -
Die Be-
stimmung von Art. 131, Ziff. l, Abs. 2, MStG bezieht sich auf die Ver-