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MKGE 4 Nr. 177

MKGE 4 Nr. 177 — Thornhill e. T. G. 3 B.

Mkg · 1944-08-22 · Deutsch CH
Sachverhalt

gehandelt. Demnach hat das Divisionsgericht das Strafgesetz nicht verletzt, indem es Art. 16 MStG nicht anwendete. (22. August 1944, Meyer e. D. G. 8.) 177. Diebstabl in Reall{onkut~renz mit Betrug, begangen durch An- eignung ft~emder Sach.en und nacbhei~igen Verkauf an gutgHiubige Dritte (AI~t. 49, 129 11nd 136 1\'IStG). Concours 1·éel (concout~s d'infra~tions) (at~t. 49, eh. 1, CPl\11) quand l"auteur a soustrait une chose appartenant à autrui (art. 129 CPM) puis a vendu cette eh ose à un tie1·s de bonne i oi (art. 136 CPM). Furto e truffa; concorso reale di reati: approp1·iazione di cose altrui e vendita a terzi di b u ona fede (art. 49, 129 e 136 CPJ\;1).

l. Das Militarstrafgesetz verwendet de n Begriff de r cc straflosen Nachtat>> nicht. Bei einer Folge von Einzelhandlungen ist zu prüf~n, ob die Tatbestande verschiedener Strafbestimmungen verwirklicht worden sind (Realkonkurrenz) oder ob die eine Strafbestünmung samtliche Einzelhandlungen nach allen Seiten erfasst und mit4in die Anwendung \veiterer Bestimmungen ausschliesst (unechte Gesetzeskonkurrenz). Dabei kommt nichts darauf an, in welcher Reihenfolge die Tatbestandsmerkmale der mehreren in Frage stehenden Strafbestimmungen verwirklicht worden sind. Wer z. B. gestohlene Sachen als eigene verkauft, kann nicht schon deshalb nicht als Betrüger bestraft werden, weil er sich zum Verkauf schon entschloss, al s er d en Vorsatz zu1n Diebstahl fasste; di e Einheit des Entschlusses schliesst die Anwendung mehrerer Strafbestimmungen nicht aus, wenn der Entschluss weiter ging, als er zur Verwirklichung der einen strafbaren IIandlung zu gehen brauchte. · Thornhill hat sich zur Wegnahme der Schuhe ·und des Bügeleisens un d zu dere n Verkauf gleichzeitig entschlossen. Er wollte zu Geld kommen. Er wollte aber nicht Geld, sondern Schuhe und ein Bügeleisen stehlen, und dieser Vorsatz genügte zum subjektiven Tatbestand des Diebstahls. Nach Begehung dieses Verbrechens war 'I'hornhill denn auch nur um den Besitz der Schuhe und des Bügeleisens bereichert. Durch Verkauf dieser Sachen wollte er si eh einen weiteren Vorteil verschaffen: d en Besitz von Geld, das ihm wertvoller war. Das s di e gestohlenen Sachen im V er- kehr objektiv hoher zu schãtzen waren als der Erlos von Fr. 20, ist unerheblich, denn Thornhill war durch den Diebstahl nicht Eigentümer

No. 177 - 384 - dieser Sachen geworden, war also nicht um ihren vollen Verkehrswert bereichert. Auch das Brtndesgericht ist der Auffassung, dass sich der Dieb, welcher eine Sache verkauft, ohne dem Kãufer zu sagen, dass sie gestohlen worden ist, ungerechtfertigt bereichert, weil er dem Kãufer das Eigentum an der Sache nicht verschafft und nicht verschaffen kann, und daher auch nicht Anspruch auf den Kaufpreis hat (Urteil des Kassa- tionshofes vom 3. Dezember 1943 i. S; Staatsanwaltschaft Zürich gegen Wagner: BIZüR 43 No. 3). Übrigens kommt es beim Betrug nicht auf di e obj ektive Bereicherung, sondern nu r auf di e Bereicherungsabsicht an. Thornhill hatte diese Absicht, denn durch den Verkauf wollte er sich zweier Gegenstãnde, die für ihn, weil sie ihín nicht gehorten, minderen W ertes waren, entledigen un d dafür in d en Besitz des vollwertigen Geldes kommen (vgl. auch Rechtsprechung in Strafsachen, Mitteilungen der Schweiz. Kriminal. Gesellschaft, 1944, N o. 35). Mit d er Absicht d er Be- reicherung handelt nicht nur, wer objektiv sein Vermogen vermehren, sondern j e d er, d er durch di e T at etwas erreichen will, was ihm einen Vorteil bietet. Die Bereicherungsabsicht hãngt nicht schlechthin davon ab, was die Sache, welche der Tãter sich verschaffen will, im Verkehr gilt (BGE 70 4 66). Anderegg ist durch die Bezahlung von Fr. 20 für die Schuhe und das Bügeleisen geschãdigt worden. Thornhill war sich dessen bewusst. W enn er si eh au eh ni eh t überlegt haben mag, das s er na eh d en Bestim- mungen des schweizerischen Zivilrechts dem Kãufer nicht Eigentum verschaffen konnte, hat er doch gefühlt, dass er Anderegg, der wegen des gehegten. Verdachts n ur zogernd auf das Geschãft eingehen wollte, irgendwie benachteiligte. Auch die arglistige Irreführung und ihr Kausalzusammenhang mit der Schãdigung sind zu bejahen. Zwar hat Anderegg anfangs an der Berechtigung des Thornhill, die Sache zu verkaufen, gezweifelt. Das lãsst aber nicht schliessen, dass er auch noch Zweifel gehabt habe, als ihm Thornhill versichert hatte, er sei Eigentümer der Schuhe und dürfe auch das Bügeleisen verkaufen. l)ie :fi...,;rage, welche,er Thornhill stellte, deutet an, dass ihm daran gelegen war, nicht Sachen zu erwerben, welche der Verkãufer nicht verãussern durfte. I-Iiefür spricht auch seine spãtere Mitteilung an Serfoutein. bie Zweifel, welche er bei dieser Mitteilung hatte, waren ihm erst nach dem Kaufe wieder aufgestiegen. Seiner im Verfahren gemachten Aussage, er habe sich auf die Angaben des Thornhill verlassen,' ist Glauben zu schenken. (22. August 1944, Thornhill e. T. G. 3 B.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 383 - No. 177 führer hat somit nicht in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt. Demnach hat das Divisionsgericht das Strafgesetz nicht verletzt, indem es Art. 16 MStG nicht anwendete. (22. August 1944, Meyer e. D. G. 8.) 177. Diebstabl in Reall{onkut~renz mit Betrug, begangen durch An- eignung ft~emder Sach.en und nacbhei~igen Verkauf an gutgHiubige Dritte (AI~t. 49, 129 11nd 136 1\'IStG). Concours 1·éel (concout~s d'infra~tions) (at~t. 49, eh. 1, CPl\11) quand l"auteur a soustrait une chose appartenant à autrui (art. 129 CPM) puis a vendu cette eh ose à un tie1·s de bonne i oi (art. 136 CPM). Furto e truffa; concorso reale di reati: approp1·iazione di cose altrui e vendita a terzi di b u ona fede (art. 49, 129 e 136 CPJ\;1).

l. Das Militarstrafgesetz verwendet de n Begriff de r cc straflosen Nachtat>> nicht. Bei einer Folge von Einzelhandlungen ist zu prüf~n, ob die Tatbestande verschiedener Strafbestimmungen verwirklicht worden sind (Realkonkurrenz) oder ob die eine Strafbestünmung samtliche Einzelhandlungen nach allen Seiten erfasst und mit4in die Anwendung \veiterer Bestimmungen ausschliesst (unechte Gesetzeskonkurrenz). Dabei kommt nichts darauf an, in welcher Reihenfolge die Tatbestandsmerkmale der mehreren in Frage stehenden Strafbestimmungen verwirklicht worden sind. Wer z. B. gestohlene Sachen als eigene verkauft, kann nicht schon deshalb nicht als Betrüger bestraft werden, weil er sich zum Verkauf schon entschloss, al s er d en Vorsatz zu1n Diebstahl fasste; di e Einheit des Entschlusses schliesst die Anwendung mehrerer Strafbestimmungen nicht aus, wenn der Entschluss weiter ging, als er zur Verwirklichung der einen strafbaren IIandlung zu gehen brauchte. · Thornhill hat sich zur Wegnahme der Schuhe ·und des Bügeleisens un d zu dere n Verkauf gleichzeitig entschlossen. Er wollte zu Geld kommen. Er wollte aber nicht Geld, sondern Schuhe und ein Bügeleisen stehlen, und dieser Vorsatz genügte zum subjektiven Tatbestand des Diebstahls. Nach Begehung dieses Verbrechens war 'I'hornhill denn auch nur um den Besitz der Schuhe und des Bügeleisens bereichert. Durch Verkauf dieser Sachen wollte er si eh einen weiteren Vorteil verschaffen: d en Besitz von Geld, das ihm wertvoller war. Das s di e gestohlenen Sachen im V er- kehr objektiv hoher zu schãtzen waren als der Erlos von Fr. 20, ist unerheblich, denn Thornhill war durch den Diebstahl nicht Eigentümer

No. 177 - 384 - dieser Sachen geworden, war also nicht um ihren vollen Verkehrswert bereichert. Auch das Brtndesgericht ist der Auffassung, dass sich der Dieb, welcher eine Sache verkauft, ohne dem Kãufer zu sagen, dass sie gestohlen worden ist, ungerechtfertigt bereichert, weil er dem Kãufer das Eigentum an der Sache nicht verschafft und nicht verschaffen kann, und daher auch nicht Anspruch auf den Kaufpreis hat (Urteil des Kassa- tionshofes vom 3. Dezember 1943 i. S; Staatsanwaltschaft Zürich gegen Wagner: BIZüR 43 No. 3). Übrigens kommt es beim Betrug nicht auf di e obj ektive Bereicherung, sondern nu r auf di e Bereicherungsabsicht an. Thornhill hatte diese Absicht, denn durch den Verkauf wollte er sich zweier Gegenstãnde, die für ihn, weil sie ihín nicht gehorten, minderen W ertes waren, entledigen un d dafür in d en Besitz des vollwertigen Geldes kommen (vgl. auch Rechtsprechung in Strafsachen, Mitteilungen der Schweiz. Kriminal. Gesellschaft, 1944, N o. 35). Mit d er Absicht d er Be- reicherung handelt nicht nur, wer objektiv sein Vermogen vermehren, sondern j e d er, d er durch di e T at etwas erreichen will, was ihm einen Vorteil bietet. Die Bereicherungsabsicht hãngt nicht schlechthin davon ab, was die Sache, welche der Tãter sich verschaffen will, im Verkehr gilt (BGE 70 4 66). Anderegg ist durch die Bezahlung von Fr. 20 für die Schuhe und das Bügeleisen geschãdigt worden. Thornhill war sich dessen bewusst. W enn er si eh au eh ni eh t überlegt haben mag, das s er na eh d en Bestim- mungen des schweizerischen Zivilrechts dem Kãufer nicht Eigentum verschaffen konnte, hat er doch gefühlt, dass er Anderegg, der wegen des gehegten. Verdachts n ur zogernd auf das Geschãft eingehen wollte, irgendwie benachteiligte. Auch die arglistige Irreführung und ihr Kausalzusammenhang mit der Schãdigung sind zu bejahen. Zwar hat Anderegg anfangs an der Berechtigung des Thornhill, die Sache zu verkaufen, gezweifelt. Das lãsst aber nicht schliessen, dass er auch noch Zweifel gehabt habe, als ihm Thornhill versichert hatte, er sei Eigentümer der Schuhe und dürfe auch das Bügeleisen verkaufen. l)ie :fi...,;rage, welche,er Thornhill stellte, deutet an, dass ihm daran gelegen war, nicht Sachen zu erwerben, welche der Verkãufer nicht verãussern durfte. I-Iiefür spricht auch seine spãtere Mitteilung an Serfoutein. bie Zweifel, welche er bei dieser Mitteilung hatte, waren ihm erst nach dem Kaufe wieder aufgestiegen. Seiner im Verfahren gemachten Aussage, er habe sich auf die Angaben des Thornhill verlassen,' ist Glauben zu schenken. (22. August 1944, Thornhill e. T. G. 3 B.)