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No. 176 der die lJnterstützung gewahrt wird, davon Gebrauch macht oder nicht, gleichgültig, aus welchem Grunde dies unterbleibt. In casu handelt es sich um die Unterstützung der Ausreise einer bestimmten Person. Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass Heidi Keller den Vorsatz habe, illegal über die Grenze zu gehen. Er hat ihr durch Rat und Tat geholfen, die illegale A usreise vorzubereiten. Dass Heidi Keller in Wirk- lichkeit - entgegen seiner Annahme - gar nicht auszureisen beab- sichtigte, vermag an seiner Schuld nichts zu andern; un d au eh objektiv verstossen seine Handlungen nichtsdestoweniger gegen das in Art. 3, Abs. 2, des BRB aufgestellte Verbot. Der Beschwerdeführer hat somit durch sein V erhalten d en Tatbestand von Art. 3, Abs. 2, des BRB erfüllt. Demgemass hat das Territorialgericht das Strafgesetz nicht verletzt, indem es ihn der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldig erklarte. (21. August 1944, Lt. F. e. T. G. 3 B.) 176. ldealkonkurrenz von Ungehoi~sam und Wachtve1·gehen (Art. 49, 61 und 76 MStG) bei strafbaren Handlungen, begangen im Wacht- dienst (Erw. B). - Irrtum übe1~ den Sachverhalt (Art. 16 MStG) (Erw. e und D). eoncoui~s idéal (concours de Iois) (art. 49, chQ 1, CPM), quand p ar un seu l a ete, l'auteur .a commis un délit de désobéissance (art. 61 CPM) e t un délit de garde (ai~t(t 76 CPM) (eons. B). - Eri~eur su1· les faits (art. 16 ePM) (cons. e e t D). eoncorso ideale fra disobbedienza e reati nel servizio di guardia (art. 49, 61 e 76 CPM) nel caso di azioni punibili compiute durante un se1·vizio di guai~dia (eons. B). - Errore sui fatti (art. 16 CPM) (cons. e e D). B. Gemãss Ziff. 206, Abs. 4, des Dienstreglementes hat der Wacht- kommandant die Ablõsung der Schildwachen zu bestimmen. Ziff. 208, Abs. 3, DR schreibt vor, dass im Wachtlokal eine Liste der Schildwachen und Ablõsungen aufzuliegen hat. Eine solche vom Waehtkommandanten aufgestellte Liste ist als Vorsehrift über den Waehtdienst im Sinne von Art. 76, Ziff. 1, Abs. 2, MStG zu betraehten. Der zur Wache gehõrende Soldat, der sich - wie es der Beschwerdeführer getan hat - weigert, dem Befehle des Wachtkommandanten nachzukommen und seinen Dienst als Schildwache gemãss der Ablõsungsliste zu leisten, macht sich nicht núr des Ungehorsams im Sinne von Art. 61 MStG, sondern auch des 25
No. 176 - 382 -=- Wachtvergehens im Sinne von Art. 76, Ziff. 1, Abs. 2, MStG schuldig. Denn er weigert sich nicht nur, einem an ihn gerichteten Befehl in Dienst- sachen zu gehorchen, sondern er handelt damit auch den Vorschriften über den Wachtdienst zuwider. Die vom Verteidiger vertretene Rechts- auffassung, wonach in einem solchen Falle nur eine Schuldigerklãrung wegen Ungehorsams zulãssig sei, findet weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck der Vorschrift von Art. 76 MStG eine Stütze. Das an- gefochtene Urteil hat somit das Strafgesetz nicht verletzt, indem es den Beschwerdeführer auch des Wachtvergehens gemãss Art. 76 MStG schul- dig erklãrte. Allerdings ist - entgegen der Auffassung des Divisions- gerichtes - auf das Verhalten des Besehwerdeführers nur Abs. 2 und nicht auch Abs. l von Art. 76, Ziff. 1, MStG anwendbar. Diese Fest- stellung gibt aber nicht Anlas~ zur Kassation des angefochtenen Urteils, da sie an der Schuldigerklãrung des Beschwerdeführers wegen Wacht- vergehens nichts zu ãndern vermag und auch ohne Einfluss auf die Zumessung der Strafe ist. Da somit die Kassationsbesehwerde in diesem Punkte abzuweisen ist, wird der vom Verteidiger für den Fali der Freisprechung des Be- schwerdeführers von der Anklage des Wachtvergehens gestellte Antrag auf mildere Bestrafung gegenstandslos. C. Ferner bringt der Verteidiger vor, das angefochtene Urteil habe das Strafgesetz dadurch verletzt (Art. _188, Abs. l, Ziff. l, MStGO), dass es zum Nachteil des Beschwerdeführers Art. 16 MStG nicht berücksich- tigte. Das Divisionsgericht sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer ~abe sich zu Unrecht durch den Wachtablõsungsplan benachteiligt ge- fühlt, un d er sei in dieser Bezjeh ung einsich tslos geblieben. Di ese an- gebliche Einsichtslosigkeit habe das Divisionsgericht als Argument gegen die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges verwendet. Das sei nicht zulãssig. Denn der Beschwerdeführer habe ausdrücklich anerkannt, sich unrichtig verhalten zu haben. Wenn er eine unzutreffende Auffassung über die Zweckmãssigkeit des Wachtablõsungsplans gehabt habe und noch hahe, so beruhe dies auf einer irrigen Vorstellung über den Sach- verhalt im Sinne von Art. 16 MStG, was ihm zugute zu halten sei. Damit entfalle ein wesentliches Argument für die Verweigerung des bedingten Str'afvollzuges, und es kõnne ihm dieser sehr wohl gewãhrt werden. D. Der Einwand der Verletzung von Art. 16 MStG ist nicht stich- haltig. Die Frage, ob der Wachtablosungsplan eine Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Ka1neraden enthielt oder nicht, und ob der Beschwerdeführer dies glaubte oder nicht, ist rechtlich ohne Be- deutung. Denn die Schildwachliste stellte für den Beschwerdeführer eine Vorschrift über den Wachtdienst im Sinne von Art. 76, Ziff. 1, Abs. 2, MStG dar, die für ihn auf jeden Fali massgebend sein musste. Darüber war er nach der Aktenlage nicht im Zweifel. Der Beschwerde-